Ausnahmeregelungen Unterrichtung im Gastgewerbe

Die Unterrichtung für angehende Gastronomen und Gastronominnen über branchenrelevante Vorschriften und Hygieneregeln ist gesetzlich vorgeschrieben. Die IHK-Bescheinigung über den Besuch der Unterrichtung ist Voraussetzung zur Erlangung der Gaststättenkonzession durch das Ordnungsamt. Wer bestimmte branchentypische Abschlüsse hat, kann von der Unterrichtung befreit werden.

Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 GastUVwV - Stand: 20.11.2002, erweitert im März 2011 und im Dezember 2016


Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (Dabei werden die Daten
angegeben, ab denen auf der Grund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum
angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
  1. Koch, Köchin (11.6.1979)
  2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe
    a) Fachkraft im Gastgewerbe (25.4.1980)
    b) Restaurantfachmann/-frau (25.4.1980)
    c) Hotelfachmann, Hotelfachfrau (25.4.1980)
    d) Hotelkaufmann, Hotelkauffrau (25.4.1980)
    e) Fachmann, Fachfrau für Systemgastronomie (13.02.1998)
  3. Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/ Geprüfte Hotelmeisterin
  4. Hotelbetriebswirt/-in (staatl. geprüfter/ staatl. geprüfte Betriebswirt/ -in Fachrichtung Hotel und Gaststättengewerbe)
  5. Weinküfer (7.12.1982), Weinküfermeister/-in
    a) Weintechnologe (15.5.2013)
    b) Winzer (3.2.1997)
    c) Winzermeister
  6. Brauer- und Mälzermeister/-in
    a) Brauer und Mälzer (1.8.2007)
  7. Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/ -in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i.V.m. dem Doemens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 26.06.1992
  8. Bäcker/-in (30.3.1983), Bäckermeister/-in
  9. Konditor/-in (25.4.1980), Konditormeister/-in
  10. Fleischer/-in (21.12.1983), Fleischermeister/-in
  11. Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk)
  12. Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  13. Fachkraft für Fruchtsafttechnik
    a) Speiseeishersteller/-in (13.5.2008)
    b) Fachkraft für Speiseeis (5.7.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
  14. Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung um Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
    a) Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk (1.8.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers im Nahrungsmittelhandwerk)
  15. Verkaufsleiterin im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
    a) Verkaufsleiter (Geprüfter) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015)
    (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
  16. geprüfter/ geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Lebensmittel
  17. geprüfter/ geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Süßwaren
  18. Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen 16.6.1977)
  19. Diätassistent/-in
  20. Hauswirtschafter/-in (20.8.1976)
  21. Diplomökotrophologe/-in
  22. Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)
  23. Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler,
    Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke.
    Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-
    Ausbildung nachweisen kann
  24. Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-Anordnung - “). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit
  25. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
    - Bäcker/-in
    - Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in
    - Kellner/-in
    - Koch/Köchin
    - Fleischer/-in
    - Konditor/-in
    gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506)
  26. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
    - Bäckermeister/-in
    - Fleischermeister/-in
    - Konditormeister/-in (Zuckerbäckermeister/-in)
    gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142)
  27. In Frankreich ausgebildete:
    - Köche/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
    - Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf
    "employé de restaurant")
    - Bäcker/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
    - Konditor/-innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissierconfiseur-
    chocolatier-glacier")
    - Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“)
    gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
    französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.8.1985 (BGBl. I, S
    1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486)
  28. Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
    - Konditor/-in (Inhaber eines „Brevet de Maitrise patissier“)
    gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit
    Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)
Die Veröffentlichung der Ausnahmeregelungen ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 160.000 Mitgliedsunternehmen. Die Regelungen erhalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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