Sachkundeprüfung

Zertifizierter Verwalter

Mit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Jeder Wohnungseigentümer kann demnach ab dem 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters beanspruchen. Eine Ausnahme sieht das WEG vor, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 19 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Mit "Verwalter" gemeint sind dabei unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung befasste Personen, also diejenigen, die die Eigentümerversammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung als Verwalterin oder Verwalter Entscheidungen treffen. Nicht betroffen sind beispielsweise Hausmeister oder Führungskräfte, die ausschließlich Leitungsaufgaben in Immobilienverwaltungsunternehmen wahrnehmen.

Als zertifizierter Verwalter (§ 26 a WEG) darf sich bezeichnen, wer nachweist, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendige Kenntnisse verfügt. Grundsätzlich ist dafür – soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation (siehe Befreiung von der Prüfungspflicht) nachgewiesen werden kann – eine Prüfung als Zertifizierte/-r Verwalter/-in bei der IHK erfolgreich zu absolvieren.

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Die Tätigkeit als Verwalter ist auch dann gewerberechtlich erlaubt, wenn kein Zertifikat vorliegt. Wenn in einer WEG ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt wird, so entspricht der Beschluss einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch eine Anfechtung kann der Bestellungsbeschluss gerichtlich für ungültig erklärt werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, erwächst Bestandskraft und der Verwalter ist für die beschlossene Bestelldauer im Amt. Die Zertifizierung hat zudem keinen Einfluss auf die in der Gewerbeordnung festgeschriebene Weiterbildungspflicht: Auch zertifizierte Verwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden binnen drei Kalenderjahren weiterbilden.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Grundsätzlich gilt nach § 48 Absatz 4 Satz 2 WEMoG jeder Verwalter, welcher am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Wohnungseigentümer haben ab 1. Dezember 2023 grundsätzlich einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.  Diese Regelung sollte ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022 greifen; Bundestag und Bundesrat haben jedoch zwischenzeitlich beschlossen, ihre Anwendbarkeit auf den 1. Dezember 2023 zu verschieben.
Ausnahmen für Kleingesellschaften: Ausnahmen gibt es im § 19 Absatz 2 WEG, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt, wer
  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienkaufmann/-frau oder zum Immobilienkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/-in oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter die Voraussetzungen fällt. 
 
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHKs nicht ausgestellt werden. Eine Anerkennung erfolgt letztlich durch die Wohnungseigentumsgesellschaft.

Informationen zur Prüfung

Die Prüfung „Zertifizierter Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Der Rahmenplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 798 KB) beschreibt, was die Teilnehmenden eines entsprechenden Lehrgangs über die Immobilienwirtschaft allgemein sowie über rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen wissen sollten. Damit bildet er die Basis für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen:

Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Prüfertätigkeit im Prüfungsausschuss “Zertifizierte/-r Verwalter/-in” nutzen Sie bitte die Online-Bewerbung.

Schriftliche Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil umfasst vier Themenbereiche und dauert 90 Minuten. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
  • Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
  • Wohnungseigentumsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Grundbuchrecht
  • Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
  • Berufsrecht der Verwalter
  • Sonstige Rechtsgrundlagen
3. Kaufmännische Grundlagen
  • Allgemeine kaufmännische Grundlagen
  • Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalter
4. Technische Grundlagen
  • Baustoffe und Baustofftechnologie
  • Haustechnik
  • Erkennen von Mängeln
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Erhaltungsplanung
  • Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
  • Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
  • Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
  • Dokumentation

Mündliche Prüfung

Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüfungsteilnehmer/-innen gleichzeitig geprüft werden. Bei der IHK Nord Westfalen wir die mündliche Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

Gegenstand der mündlichen Prüfung muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein. Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der Anlage 1 geprüft werden.

Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil jeweils 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nur dann als „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in jedem der Themenbereiche, die Gegenstand der Prüfung sind, eine Punktzahl von mindestens 50 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt.

Werden in einem der geprüften Themenbereiche weniger als 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt, so kann dies nicht dadurch ausglichen werden, dass in einem anderen Themenbereich die erreichte Punktzahl über 50 Prozent liegt.

Prüfungstermine

Die aufgeführten Termine für die mündliche Prüfung sind vorläufig. Der Prüfungstermin wird mit der Einladung – circa drei Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin – versendet. 
Schriftliche Prüfung 
Anmeldeschluss
Mündliche Prüfung
(voraussichtlich)
 
Prüfungsort
15. Januar
15. Dezember
4./5./6. KW
Münster
8. April
8. März 
16./17./18. KW
Münster
15. Juli
15. Juni
30./31. KW
Münster
18. November
18. Oktober
48./49. KW
Münster

Anmeldung zur Prüfung

Der Anmeldeschluss liegt jeweils bei einem Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Die Kapazität pro Prüfungstermin ist begrenzt. Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Prüfungsgebühren

Gesamtprüfung
(schriftlicher und praktischer Prüfungsteil)
296,00 €
Wiederholung der schriftlichen Prüfung
179,00 €
Wiederholung der mündlichen Prüfung
179,00 €

Prüfungsvorbereitung | Lehrgangsanbieter

Die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist unter anderem bei den nachstehenden Lehrgangsanbietern möglich.

Bei den Branchenverbänden, zum Beispiel Immobilienverband IVD e.V., oder Bundesverband der Immobilienverwalter e.V. finden Sie ein vielfältiges Angebot an branchenspezifischen Weiterbildungen.

Diese Liste enthält nur die uns bekannten Lehrgangsträger und ist daher nicht vollständig. Empfehlungen werden hiermit nicht ausgesprochen. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.