Sach- und Fachkundeprüfungen

Freiverkäufliche Arzneimittel

Für die in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Arzneimittel (Freiverkäufliche Arzneimittel) bedürfen im Sinne des Verbraucherschutzes ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten beim Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie der geltenden Vorschriften (zum Beispiel Arzneimittelgesetz, Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens).
Bereits als Nachweis der Sachkenntnis (§ 10 VO über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln) gelten beispielhaft der Abschluss des Pharmaziestudiums, pharmazeutisch-technische Assistentin, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und Drogist. Über die Sachkenntnis entscheidet im Einzelfall der zuständige Amtsapotheker der kreisfreien Stadt oder des Kreises. Er gibt auch Informationen, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen „freiverkäuflich” sind.
Fehlt dieser Nachweis der Sachkenntnis, kann dieser durch eine Prüfung bei der IHK erworben werden. Die Sachkenntnisprüfung wird von der IHK zu Dortmund an zwölf Terminen im Jahr angeboten. Die Prüfung dauert 75 Minuten und umfasst einen programmierten schriftlichen Teil (Multiple-Choice) und einen konventionell zu lösenden schriftlichen Teil, in dem bestimmte Drogen erkannt werden müssen.
Für Fragen zur Sachkundeprüfung, zu Prüfungsterminen, zu Vorbereitungslehrgängen und zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an die IHK zu Dortmund.