Prüfung nicht bestanden?

Nicht jede Prüfung verläuft wie geplant. Wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung nicht bestanden haben, stehen Ihnen dennoch mehrere Möglichkeiten offen. Auf dieser Seite finden Sie übersichtlich und verständlich dargestellt, welche Schritte jetzt möglich sind, welche Fristen gelten und worauf Sie achten sollten.
Wenn Sie die IHK-Prüfung nicht bestanden haben, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:
  1. Analyse: Finden Sie heraus, warum Sie die Prüfung nicht bestanden haben. Gab es Schwierigkeiten bei der Prüfungsvorbereitung? Haben Sie das Lernziel verfehlt?
  2. Wiederholen: Bereiten Sie sich vor und verbessern Ihr Ergebnis. Die Prüfungen können Sie erneut ablegen
  3. Unterstützung suchen: Sprechen Sie mit Ihrem Bildungsträger oder Ihren Dozierenden, um Unterstützung und Rat zu erhalten.
  4. Anmeldung zur Wiederholungsprüfung: Melden Sie sich fristgerecht zur Wiederholungsprüfung an.
Informationen zur nicht bestandenen Abschlussprüfung in der Ausbildung oder Umschulung erhalten Sie hier.

Wie oft kann ich die Prüfung wiederholen?

Sie können eine Fortbildungsprüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsvorschrift zweimal wiederholen. Bestandene und in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden Ihnen dabei angerechnet, wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden.

Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestehen, gilt das Prüfungsverfahren als "endgültig nicht bestanden" und das Prüfungsverfahren kann neu begonnen werden. Gleichzeitig eröffnet Ihnen der Gesetzgeber über § 56 Absatz 2 BBiG eine Möglichkeit, nämlich die Befreiung einzelner Prüfungsbestandteile im neuen Verfahren.

Welche Prüfungsleistungen können bei einer Wiederholungsprüfung angerechnet werden?

Bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung können bestandene Prüfungsteile in der Regel angerechnet werden, sofern:
  • die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde und
  • die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass die konkrete Regelung von Ihrer Prüfungsverordnung abhängt.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung an?

Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt über das Online-Portal. Wählen Sie dazu im Online-Portal den Menüpunkt "Anmeldung zu einer Prüfung" und folgen Sie den Anweisungen. Achten Sie bei der Auswahl der Prüfungsart darauf, 1. Wiederholungsprüfung bzw. 2. Wiederholungsprüfung auszuwählen. Im Bemerkungsfeld können Sie angeben, welche Fächer Sie wiederholen müssen.

Die verfügbaren Termine für die Wiederholungsprüfung sind im Online-Portal hinterlegt und werden Ihnen bei der Prüfungsanmeldung angezeigt.

Aufgrund eines nicht bestandenen Prüfungsteils haben Sie die Zulassung zum darauffolgenden Prüfungsteil nicht erhalten? Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch für diesen Prüfungsteil selbst erneut anmelden müssen.
Der Anmeldeschluss liegt auch bei Wiederholungsprüfungen bei jeweils zwei Monaten vor dem schriftlichen Prüfungstermin. Bei der Ausbilderprüfung sowie bei Sachkundeprüfungen liegt der Anmeldeschluss einen Monat vor dem schriftlichen Prüfungstermin.

Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen

Sachkundeprüfungen

Wie hoch ist die Gebühr für die Wiederholungsprüfung?

Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung einer Fortbildungsprüfung beträgt 70 Prozent der regulären Prüfungsgebühr, unabhängig von der Anzahl der zu wiederholenden Fächer. Bei einer Gesamtwiederholung (= Wiederholung aller Prüfungsbestandteile) wird die volle Prüfungsgebühr von 100 Prozent erhoben.

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und ist je nach dem Aufwand für die einzelne Prüfung unterschiedlich. Die Prüfungsgebühren finden sich beim jeweiligen Fortbildungsabschluss und/oder im Gebührentarif.

Kann ich Widerspruch gegen das Ergebnis meiner Prüfung einlegen?

Ja, das ist möglich. Aber erst nach Abschluss der Prüfung bzw. des Prüfungsteils (Endgültige Ergebnismitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung). Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Nord Westfalen schriftlich erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Der Widerspruch muss durch die zu prüfende Person unterschrieben sein.

Einsichtnahme

Nach § 28 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen können Sie auf Antrag in der gesetzlich vorgegebenen Frist Ihre Prüfungsunterlagen einsehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Eine Einsichtnahme ist zur Begründung eines Widerspruchs möglich.

Die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen, um sich besser auf eine bevorstehende Prüfung vorzubereiten, ist in der Regel nicht vorgesehen. Das heißt: Bloße Neugier oder der Gedanke, besser werden zu wollen, reichen nicht aus, um Prüfungsunterlagen einsehen zu dürfen. Zu den Prüfungsunterlagen zählen nicht die Lösungshinweise.

Wenn Sie Einsicht nehmen möchten, um Ihren Widerspruch begründen zu können, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/-r Prüfungskoordinator/-in per E-Mail in Verbindung. Datum, Zeit und Ort der Einsicht werden Ihnen dann mitgeteilt. Der Termin findet in den Räumen unserer IHK zu unseren Geschäftszeiten statt. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass zu diesem Termin mit.

Widerspruch

Der Widerspruch muss gegenüber der IHK Nord Westfalen schriftlich erklärt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides. Der Widerspruch per E-Mail ist unzulässig. Der Widerspruch muss durch die zu prüfende Person unterschrieben sein.

Mit dem Widerspruch beginnt das Widerspruchsverfahren. Dieses muss vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden.

Die Bearbeitungszeit eines Widerspruchs nach der Einsichtnahme und der entsprechenden Begründung der zu prüfenden Personen dauert in der Regel mehrere Monate. Es ist nicht sichergestellt, dass der Widerspruch bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin abgeschlossen ist.
Endet sowohl das Widerspruchsverfahren als auch die Wiederholungsprüfung für die zu prüfende Person erfolgreich, gilt das aufgrund des Widerspruchsverfahren korrigierte erste Prüfungsergebnis und nicht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung. Es gilt also dann weder das bessere der beiden Ergebnisse noch kann die zu prüfende Person wählen, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

Was ist bei der Wiederholungsprüfung zu beachten?

Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

Mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung einer Fortbildungsprüfung können Sie von einzelnen Prüfungsleistungen befreit werden, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend (=> 50 Punkte) sind und Sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Fortbildungsprüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet haben.

Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Sachkundeprüfungen können beliebig oft wiederholt werden.

Was passiert, wenn ich auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestehe?

Die zweite Wiederholungsprüfung entspricht dem dritten Prüfungsversuch. Wird auch dieser nicht bestanden, gilt die Fortbildungsprüfung als endgültig nicht bestanden. Das bedeutet, dass das laufende Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und in dieser Form nicht weitergeführt werden kann.

Das Prüfungsverfahren kann neu begonnen werden. Mit einer erneuten Anmeldung starten Sie ein neues Prüfungsverfahren und legen grundsätzlich erst einmal alle Prüfungsleistungen erneut ab.

Der Gesetzgeber ermöglicht Ihnen darüber hinaus mit § 56 Absatz 2 BBiG eine weitere Möglichkeit. In einem neuen Prüfungsverfahren können Sie sich bereits bestandene Prüfungsbestandteile aus früheren Versuchen anrechnen lassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür geben Sie bei der erneuten Prüfungsanmeldung im Feld „Bemerkungen“ an, dass Sie eine Anrechnung nach § 56 Abs. 2 BBiG beantragen möchten.

Wichtig ist, dass bei einer Befreiung lediglich die Ablegung des Prüfungsbestandteils entfällt. Die Bewertung aus früheren Versuchen, also Punkte oder Noten, wird grundsätzlich nicht in das Prüfungszeugnis übernommen. Damit sichern Sie sich zwar den Vorteil, diesen Teil oder einzelne Fächer nicht erneut absolvieren zu müssen, Ihre Gesamtnote entsteht jedoch aus den neu erbrachten Leistungen.
Kurz zusammengefasst:
Eine Wiederholungsprüfung ist Teil des laufenden Prüfungsverfahrens. Ein neues Prüfungsverfahren beginnt erst nach endgültigem Nichtbestehen. Nur im neuen Prüfungsverfahren ist eine Befreiung nach § 56 Absatz 2 BBiG möglich.

Was bedeutet „neues Prüfungsverfahren“ nach § 56 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz?

Ein neues Prüfungsverfahren im Sinne des § 56 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) liegt vor, wenn sich die zu prüfende Person sich erneut zur gleichen Fortbildungsprüfung anmeldet. Das vorherige Prüfungsverfahren gilt in diesem Fall als abgeschlossen und wird rechtlich nicht fortgeführt.

Ein neues Prüfungsverfahren beginnt insbesondere dann, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, etwa nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten. Der Prüfling durchläuft die Fortbildungsprüfung dann grundsätzlich erneut mit allen Prüfungsteilen, unabhängig davon, ob einzelne Teile im vorherigen Verfahren bereits bestanden wurden.

Die zu prüfende Person kann jedoch gemäß § 56 Absatz 2 BBiG von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden, die im vorherigen Prüfungsverfahren erfolgreich abgelegt wurden. Diese Befreiung ist nur möglich, wenn das jeweilige Prüfungsergebnis nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

Da es sich rechtlich um ein neues Prüfungsverfahren und nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, wird die volle Prüfungsgebühr in Höhe von 100 Prozent erhoben.

Welches Datum gilt als Bekanntgabe des Bestehens nach § 56 Absatz 2 BBiG?

Das Datum der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung nach § 56 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der Tag, an dem die zu prüfende Person das positive Prüfungsergebnis offiziell mitgeteilt wird. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Prüfungsdurchführung, sondern der Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnismitteilung, zum Beispiel per E-Mail. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt nach § 56 Absatz 2 BBiG am Tag nach dieser Bekanntgabe zu laufen.

Dieses Datum ist entscheidend für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist zur Anrechnung bestandener Prüfungsleistungen. Für jeden bestandenen Prüfungsbereich beginnt die Frist jeweils mit der Bekanntgabe des Bestehens dieses einzelnen Prüfungsteils. Ein späteres Nichtbestehen der Gesamtprüfung hat darauf keinen Einfluss.

Was tun bei Prüfungsangst?