Nachteilsausgleich bei IHK-Prüfungen
Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie für Ihre Prüfung besondere Hilfen bekommen. Diese Hilfen heißen „Nachteilsausgleich“. So sollen Sie die gleichen Chancen haben wie alle anderen. Die Aufgaben bleiben gleich – nur die Durchführung der Prüfung kann angepasst werden.
In Leichter Sprache: Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Wer kann einen Nachteilsausgleich bekommen?
Nur Menschen mit einer Behinderung nach § 2 SGB IX können einen Nachteilsausgleich beantragen. Dazu gehören körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen, die länger als sechs Monate bestehen.
Wichtig: Vorübergehende Krankheiten – zum Beispiel ein Knochenbruch oder eine Erkältung – sind kein Grund für einen Nachteilsausgleich.
Auch Migräne, Prüfungsangst oder Infektionskrankheiten zählen nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes.
Auch Migräne, Prüfungsangst oder Infektionskrankheiten zählen nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes.
Wie stelle ich einen Antrag?
Sie müssen den Antrag vor der Prüfung stellen – spätestens mit der Prüfungsanmeldung.
Das ist zu tun:
- Füllen Sie das Antragsformular aus.
- Laden Sie ein fachärztliches Attest oder Gutachten hoch. Das Attest darf nicht älter als ein Jahr sein.
Wichtig: Jeder Antrag wird einzeln geprüft. Es gibt keine Standardlösung.
Der wird von der zu prüfenden Person vor Prüfungsbeginn, spätestens mit der Prüfungsanmeldung, gestellt. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist durch ein aktuelles Gutachten vom Facharzt oder Therapeuten nachzuweisen und muss die ärztliche Einschätzung eines Facharztes enthalten. Bei jedem Antrag handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Was muss im Attest stehen?
Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer eine entsprechende detaillierte Empfehlung eines Facharztes mit einer konkreten Angabe des zu gewährenden Nachteilsausgleich. Der behandelnde Facharzt / Psychologe / ärztliche Psychotherapeut soll für jeden beantragten Nachteilsausgleich genau beschreiben:
- Warum ist der Nachteilsausgleich wichtig?
Der Arzt soll die Beeinträchtigungen genau beschreiben (möglichst "quantifiziert"), zum Beispiel Verminderung der Wahrnehmung um …Prozent, Beeinträchtigung der Motorik, Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit um …Prozent, eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen, Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates - Was genau sollen die Nachteilsausgleiche sein?
Der Arzt soll genau und für jedes Prüfungsfach einzeln beschreiben, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll, zum Beispiel Verlängerung der Prüfungszeit, separater Raum oder Einsatz technischer Hilfsmittel.
Kürzere Krankheiten (zum Beispiel Knochenbrüche, Magen-Darm-Infektion) sind keine Behinderung nach § 2 SGB IX, deshalb gibt es in diesen Fällen keinen Nachteilsausgleich. Vorübergehende Erkrankungen (wie zum Beispiel Infektionskrankheiten, Migräne) und Prüfungsangst sind ebenfalls nicht ausgleichsberechtigt.
Welche Ausgleiche sind möglich?
Diese Hilfen sind zum Beispiel möglich:
- mehr Zeit für die Prüfung (zum Beispiel: 30 Minuten zusätzlich)
- mehr oder längere Pausen
- Änderungen beim Prüfungsort, zum Beispiel allein statt
in einem Saal mit anderen Personen - Hilfen bei der Prüfungs-Sprache (zum Beispiel Hilfs- oder Vertrauensperson, die Aufgaben erklärt)
- Hilfen durch Personen, zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Gebärdendolmetscher
- "Vorleser" bei einer starken Lese- und Rechtschreibschwäche
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden. Bei der Bewertung der Leistung gibt es keinen Ausgleich. Hier werden bei Personen mit und ohne Behinderung die gleichen Maßstäbe angelegt.
Wichtig: Einen Gebärdendolmetscher oder eine Vertrauensperson müssen Sie selber bestellen. Benötigen Sie besondere technische Hilfsmittel, müssen diese durch Sie funktionsfähig bereitgestellt werden. Die IHK ist nur für die Genehmigung zuständig.
Wie wird der Antrag aus Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
Die IHK achtet darauf, dass alle Prüfungsteilnehmenden faire Bedingungen haben. Die Prüfungsbedingungen für einen Menschen mit Behinderung dürfen nicht schlechter und nicht besser sein als die Prüfungsbedingungen der anderen Prüfungsteilnehmer. Dies erfolgt unter dem Leitsatz:
Haben alle Prüfungsteilnehmer gleich gute Prüfungs-Bedingungen ("Grundsatz der Chancengleichheit")?
Die IHK prüft:
- Hat die Prüfung mit Nachteilsausgleich die gleichen Prüfungsinhalte wie die Prüfung ohne Nachteilsausgleich? Man darf nur die Prüfungsform verändern. Die Prüfungs-Inhalte müssen gleich bleiben.
- Wird die Prüfungsleistung bei allen Prüfungsteilnehmern gleich streng bewertet? Wenn die Prüfungs-Leistung gleich ist, dann müssen auch die Noten gleich sein.
- Hat der behinderte Mensch mit den beantragten Nachteilsausgleichs-Maßnahmen weniger / keine Nachteile mehr in der Prüfung?
Nach der Entscheidung informiert die IHK Sie und den Prüfungsausschuss über den genehmigten Nachteilsausgleich.
Wer übernimmt die Kosten für den Nachteilsausgleich?
Die Kosten (zum Beispiel für die Textoptimierung in einfache Sprache) werden meist vom Integrationsamt oder der Arbeitsagentur übernommen. Bei der Zuständigkeitsklärung und Beantragung hilft das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst.
Um Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu erhalten, können Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe bei Integrationsamt des LWL stellen. Für mehr Informationen zur Antragstellung klicken Sie hier.
Um Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu erhalten, können Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe bei Integrationsamt des LWL stellen. Für mehr Informationen zur Antragstellung klicken Sie hier.
Der LWL bietet Menschen mit Behinderungen eine individuelle Beratung rund um mögliche Unterstützungsleistungen. Sie können sich an die für Ihren Wohnort zuständige Ansprechperson beim LWL wenden. Ihre Ansprechpersonen sortiert nach Kreisen und kreisfreien Städten finden Sie, wenn Sie hier klicken.
Weitere Informationen bietet auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS NRW).