Kodifizierte Zusatzqualifikationen

Die wichtigsten Fragen rund um die Prüfung von Zusatzqualifikationen

Hier finden Sie die häufigsten Fragen zu den kodifizierten Zusatzqualifikationen.

Ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung eine zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzqualifikation?

Nein, weder das Berufsbildungsgesetz noch die einzelnen Ausbildungs-/Rechtsverordnungen sehen das Bestehen der Abschlussprüfung als zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Zusatzqualifikation vor.

Hat der Auszubildende einen Rechtsanspruch auf eine Zusatzqualifikation?

Nein, die Vermittlung der zusätzlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Wann  muss die IHK über den Wunsch informiert werden, eine Zusatzqualifikation ablegen zu wollen?

Bei kodifizierten (in der Ausbildungsordnung verankerten) Zusatzqualifikationen muss die Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 erfolgen.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen sind die Anmeldefristen in der Regel zwei Monate vor dem entsprechenden Prüfungstermin (siehe Auflistung der nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).

Kann die Prüfung der Zusatzqualifikation zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ausbildung abgelegt werden?

Bei kodifizierten (in der Ausbildungsordnung verankerten) Zusatzqualifikationen ist das nicht möglich, weil sie den jeweiligen Ausbildungsordnungen zufolge zwar gesondert, aber im Rahmen der Abschlussprüfungen/Abschlussprüfungen Teil 2 geprüft werden.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen ist der Zeitpunkt in der entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt (siehe Auflistung der nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).

Ist eine separate Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation erforderlich?

Ja, gemäß Berufsbildungsgesetz sind zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert zu prüfen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation ist die Zulassung zur Abschlussprüfung (dies nur bei in der Ausbildungsordnung verankerten – kodifizierten - Zusatzqualifikationen) sowie entsprechend der jeweiligen Ausbildungs-/Rechtsverordnung die Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden (dies für alle kodifizierten und nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).

Wie muss glaubhaft gemacht werden, dass die Inhalte der Zusatzqualifikation vom Betrieb vermittelt wurden?

Das Ausbildungsunternehmen bestätigt mit der Anmeldung zur Prüfung (auf dem entsprechenden Anmeldeformular), dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden.

Wer zahlt die Gebühren für das Ablegen der Zusatzqualifikation?

Die Prüfung im Rahmen der Ausbildungszeit ist für Auszubildende gebührenfrei. Die Gebühren übernimmt der Ausbildungsbetrieb.

Wenn die Prüfung der Zusatzqualifikation bestanden wurde, die Abschlussprüfung einer Wahlqualifikationseinheit aber nicht, ist dann ein Tausch der bestandenen Zusatzqualifikation mit der nicht bestandenen Wahlqualifikation möglich?

Nein, das ist nicht möglich. Die Prüfung der Zusatzqualifikation erfolgt zwar im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung, ist aber inhaltlich davon zu trennen. Im Gegensatz zur Wahlqualifikation werden mit der Zusatzqualifikation zusätzliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt, die zu den regulären Inhalten der Ausbildungsordnung hinzukommen. Dies kann nicht nachträglich getauscht werden.

Kann die Prüfung einer Zusatzqualifikation auch nach absolvierter Abschlussprüfung beantragt werden?

Bei kodifizierten (in der Ausbildungsordnung verankerten) Zusatzqualifikationen ist eine nachträgliche Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2 nicht mehr möglich.
Bei nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen ist der Zeitpunkt der Beantragung zur Prüfung einer Zusatzqualifikation in der entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt (siehe Auflistung der nicht kodifizierten Zusatzqualifikationen).

Können auch mehrere Zusatzqualifikationen absolviert und geprüft werden?

Ja, die Anzahl der Zusatzqualifikationen je Prüfungsteilnehmer ist nicht begrenzt. Wichtig ist, dass alle Inhalte der Zusatzqualifikation vermittelt wurden.

Wurde die Abschlussprüfung bestanden, die Prüfung der Zusatzqualifikation nicht, kann letztere dann wiederholt werden?

Ja, auch die Prüfung der Zusatzqualifikation kann wiederholt werden, da gemäß der Prüfungsordnung der IHK Nord Westfalen die Vorschriften für die Wiederholung einer Prüfung entsprechend gelten.

Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden und ein Verlängerungsanspruch geltend gemacht, kann in diesem Zeitraum mit einer Zusatzqualifikation begonnen werden?

Ja, da die Ausbildungszeit weiter läuft, ist auch die Vermittlung der zusätzlichen Kenntnisse möglich.

Was passiert, wenn der Teilnehmer am Tag der Prüfung der Zusatzqualifikation entschuldigt oder unentschuldigt fehlt?

Gemäß der Prüfungsordnung der IHK Nord Westfalen wird bei unentschuldigtem Fehlen die Prüfung mit null Punkten bewertet. Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund, kann die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Wie wird die Zusatzqualifikation nach Bestehen bescheinigt?

Bei allen Zusatzqualifikationen ist die Art der Bescheinigung in der entsprechenden Ausbildungs- oder Rechtsverordnung festgelegt.

Wann wird die Bescheinigung für die Zusatzqualifikation ausgegeben, wenn die Prüfung der Zusatzqualifikation zwar bestanden, aber die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde?

Da die Prüfung der Zusatzqualifikation unabhängig von der Abschlussprüfung erfolgt, kann die Bescheinigung über die Zusatzqualifikation unmittelbar nach der Prüfung ausgegeben werden.

Kann eine Zusatzqualifikation auf einen darauf aufbauenden Fortbildungsabschluss angerecht werden?

Nein. Nach dem Berufsbildungsgesetz wird eine vergleichbare Prüfung gefordert, die hier nicht vorliegt.