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Berufsbildungsausschuss

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) nimmt eine Sonderstellung bei den IHK-Fachausschüssen ein. Seine Aufgaben sind in erster Linie im Berufsbildungsgesetz geregelt. Anders als die übrigen Fachausschüsse, die eine beratende Funktion haben, reicht die Kompetenz des Berufsbildungsausschusses weiter: Er hat rechtsetzende Kraft. Dementsprechend verläuft auch seine Konstitution anders.
Nicht allein das Interesse an ehrenamtlicher Mitarbeit zu Branchen- oder Wirtschaftsthemen reicht für eine Mitgliedschaft in diesem Ausschuss aus, sondern jedes Mitglied hat ein Mandat. Dem Ausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, vorgeschlagen von der Vollversammlung der IHK Nord Westfalen, sechs Beauftrage der Arbeitnehmer, bestellt von Gewerkschaften und Vereinigungen sowie, mit beratender Stimme, sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an.

Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten. Er beschließt die von der IHK erlassenen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Berufsbildung. In wichtigen Angelegenheiten, wie zum Beispiel Richtlinien zur Eignung von Ausbildungsbetrieben, Verkürzung der Ausbildungsdauer sowie der Zulassung und Durchführung von Prüfungen ist er anzuhören. Des Weiteren ist er unter anderem zu unterrichten über die bei der IHK eingetragenen Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse, durchgeführten Prüfungen sowie bei neuen Formen, Inhalten und Methoden der Berufsbildung.
Bei Fragen und Anregungen an den Berufsbildungsausschuss wenden Sie sich bitte an Herrn Taudt unter der Telefon-Nr. 0251 707-260 oder taudt@ihk-nordwestfalen.de.
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© IHK Nord Westfalen

Aufgaben und rechtliche Grundlage

Die Arbeitsweise ist größtenteils durch das Berufsbildungsgesetz vorgegeben. Es schreibt vor, dass der Ausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören ist. Insofern berichten die IHK-Ausbildungsberater, deren Arbeit auch vom Berufsbildungsgesetz definiert ist, einmal zum Jahreswechsel ausführlich über ihre Arbeit bei der Beratung und Überwachung von Ausbildungsbetrieben. 

Was im Einzelnen darunter fällt, ist in den Regelbeispielen des § 79 Absätze 2 und 3 BBiG aufgezählt, wobei diese Beispiele nicht abschließend sind

Exemplarisch seien hier genannt:
  • der Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen und die Verkürzung der Ausbildungsdauer,
  • der Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 
  • Beschlüsse in bestimmten Haushaltsfragen und
  • der Erlass von Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung.
Vor allem im Bereich des Prüfungswesens kann hier der Ausschuss Einfluss nehmen – nämlich durch seine Beteiligung am Erlass der Prüfungsordnungen.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Berufsbildungsausschusses ist es, auf eine stetige Entwicklung der Qualität in der beruflichen Bildung hinzuwirken. Das heißt, der Gedanke der Qualitätssicherung und –entwicklung bildet den Maßstab für die Arbeit des Berufsbildungsausschusses und soll stets bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben miteinbezogen werden.

Die rechtlichen Regelungen zum Berufsbildungsausschuss finden sich in den §§ 77 BBiG – 80 BBiG.