Bildung A-Z

Ausbildungszeugnis

Ausbildungsbetriebe müssen ihrem Auszubildenden am Ende der Ausbildung auch ohne Aufforderung ein betriebliches Ausbildungszeugnis ausstellen. Das hat der Gesetzgeber in § 16 Berufsbildungsgesetz so geregelt.
Für den Auszubildenden ist das Ausbildungszeugnis eine wichtige Bewerbungsunterlage. Für viele kleine und mittelständische Unternehmen, die nur hin und wieder ein Zeugnis erstellen, ist das Zeugnisschreiben dagegen eine mühsame, ungeliebte und nicht sicher beherrschte Aufgabe. Ihre Ausbildungszeugnisse sind teilweise fehlerhaft und für den Auszubildenden ungewollt nachteilig. Sätze wie „er hat sich immer wieder um seine Ausbildung gekümmert“ können nämlich vom Zeugnisersteller durchaus gut gemeint sein – in der ganz eigenen Zeugnissprache ist so ein Urteil aber eine glatte „5“.

Für die Beurteilung der Leistungen während der Berufsausbildung haben sich feste Formulierungen eingebürgert, die einer Notenskala vergleichbar sind:
Note Formulierung
sehr gut ... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ...
gut
... zu unserer vollsten Zufriedenheit ...
... stets zu unserer vollen Zufriedenheit ...
befriedigend
... zu unserer vollen Zufriedenheit ...
ausreichend
... zu unserer Zufriedenheit ...
mangelhaft
... insgesamt zu unserer Zufriedenheit ...
... war bemüht, zu unserer Zufriedenheit ...
Das Ausbildungszeugnis ist in Schriftform zu erstellen. Es muss in jedem Fall das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden, gegebenenfalls auch die des Ausbilders enthalten. Zudem müssen Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Ausbildungszeugnisse in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten (Qualifiziertes Ausbildungszeugnis) aufzunehmen.

Nicht im Zeugnis aufgeführt werden dürfen einmaliges Fehlverhalten, außerbetriebliches Verhalten sowie Tätigkeiten in einer Interessenvertretung.

Das Zeugnis muss auf Geschäftspapier erteilt werden, wenn der Arbeitgeber Geschäftsbögen besitzt und diese im Geschäftsverkehr verwendet. Das Zeugnis muss in einheitlicher Maschinenschrift ohne handschriftliche Zusätze, Streichungen usw. geschrieben sein und Ort und Datum der Ausstellung enthalten.