Ausländische Bildungsnachweise

Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz

Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.
Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten nur für anerkannte Spätaussiedler. Weder die deutsche Volkszugehörigkeit noch die deutsche Staatsangehörigkeit können eine Anerkennung als Spätaussiedler ersetzen.
Um den Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen bei der IHK einzureichen:
  • formlosen Antrag auf Anerkennung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 974 KB)
  • tabellarischen Lebenslauf (mit Monats- und Jahresangaben)
  • Beglaubigte Kopien der Originalzeugnisse und –diplome (in der Muttersprache)
  • Beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Diplome, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • Beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises (Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes) bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises (Pass-a-Port/Identity-Card)
  • Gegebenenfalls weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen
Bei Russischen Staatsangehörigen benötigen wir außerdem das Arbeitsbuch (Nachweis über beruflichen Werdegang), bei polnischen Staatsangehörigen ein Tätigkeitsnachweis. Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bzw. Gleichstellung vorgenommen werden.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages erheben wir eine Gebühr in Höhe von 55,00 Euro. Dies geschieht unabhängig davon, ob eine Anerkennung erfolgen kann oder nicht.

Zuständige Stellen