Fachpraktiker*innen im Lagerbereich
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung für Fachpraktiker*innen im Lagerbereich vom 6. Juni 2023
- PRÄAMBEL
- Eingangsformel
- § 1 Ausbildungsberuf
- § 2 Personenkreis
- § 3 Dauer der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- § 7 Struktur der Berufsausbildung
- § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- § 10 Zwischenprüfung
- § 11Abschlussprüfung
- § 12 Gewichtungsregelung
- § 13 Bestehensregelung
- § 14 Übergang
- § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 16 Prüfungsverfahren
- § 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
- § 18 Inkrafttreten
PRÄAMBEL
Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).
Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG in Verbindung mit § 4 BBiG eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG in Verbindung mit § 4 BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung des/der Betroffenen.
Die IHK Nord Westfalen trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Eingangsformel
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 06. Juni 2023 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung zum Fachpraktiker im Lagerbereich / zur Fachpraktikerin im Lagerbereich.
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich / zur Fachpraktikerin im Lagerbereich erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A - Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe
1.1. Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren
1.2. Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware - Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung
2.1. Warenbestand erfassen und kontrollieren
2.2. Bestellwesen
2.3. Datenerfassung - Verpackung und Auslieferung
3.1. Kommissionierung
3.2. Verpackung - Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel
4.1. Lagerhilfsmittel
4.2. Handhabung und Pflege - Verkehrsträger
5.1. Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit
5.2. Versand
Abschnitt B - Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Der Ausbildungsbetrieb
1.1. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb
1.2. Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
1.3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 für die Zwischenprüfung und 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten zwei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen
- Praktische Aufgabe
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich „Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen“ bestehen folgende Vorgaben:
- Die zu prüfende Person soll die Kenntnisse in den Bereichen Fachkunde (Warenannahme, Lagerung und Pflege der Waren, Unfallverhütungsmaßnahmen) und Fachbezogenes Rechnen (unter Anwendung der Grundrechenarten sind praxisbezogene Aufgaben zu lösen) nachweisen;
- Die zu prüfende Person soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 120 Minuten:
- Fachkunde (60 Minuten)
- Fachbezogenes Rechnen (60 Minuten).
(5) Für den Prüfungsbereich Praktische Aufgabe bestehen folgende Vorgaben: Die zu prüfende Person soll in insgesamt höchstens 60 Minuten eine praktische Aufgabe lösen.
(6) Soweit die Teile der schriftlichen Prüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von den genannten Prüfungszeiten abgewichen werden.
§ 11Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Praktische Aufgabe
- Fachkunde
- Fachbezogenes Rechnen
- Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Für den Prüfungsbereich Praktische Aufgabe bestehen folgende Vorgaben:
Die zu prüfende Person soll in 90 Minuten eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Annahme von Waren entsprechend der Lieferpapiere
- Einlagerung der Waren
- Kommissionierung der Waren
- Versandabwicklung
(4) Für den Prüfungsbereich Fachkunde bestehen folgende Vorgaben:
Es kommen Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten in Betracht:
- Annehmen von Waren
- Lagern von Waren
- Kommissionieren und Verpacken von Waren
- Versandabwicklung von Waren
- Umgang mit Arbeitsmitteln
Die zu prüfende Person soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fachbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben: Die zu prüfende Person soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Die zu prüfende Person soll anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientierte Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten:
- Arbeits- und Unfallschutz
- Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag
- Betriebs- und Personalrat, Jugendvertretung, Schwerbehindertengesetz
- Institutionskunde
Die zu prüfende Person soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Soweit die Teile der schriftlichen Prüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von den genannten Prüfungszeiten abgewichen werden.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Fachkunde: 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Fachbezogenes Rechnen: 30 Prozent,
- Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent.
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei der drei schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis des Prüfungsbereichs Praktische Aufgabe mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen entsprechend.
§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Münster, 6. Juni 2023
Der Präsident
gez.
Dr. Benedikt Hüffer
gez.
Dr. Benedikt Hüffer
Der Hauptgeschäftsführer
gez
Dr. Fritz Jaeckel
gez
Dr. Fritz Jaeckel