Ausbildungsregelung
Ausbildungsregelung für Fachpraktiker*innen Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen vom 8. Oktober 2024
- PRÄAMBEL
- Eingangsformel
- § 1 Ausbildungsberuf
- § 2 Personenkreis
- § 3 Dauer der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsstätten
- § 5 Eignung der Ausbildungsstätte
- § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
- § 7 Struktur der Berufsausbildung
- § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
- § 10 Zwischenprüfung
- § 11 Abschlussprüfung
- § 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen vorbereiten und umsetzen
- § 13 Prüfungsbereich Verpflegungsleistungen personenorientiert und zielorientiert vorbereiten und nachbereiten
- § 14 Prüfungsbereich Textilien und Räume reinigen und pflegen
- § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen an das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17 Mündliche Ergänzungsprüfungen
- § 18 Übergang
- § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 20 Inkrafttreten
PRÄAMBEL
Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42p HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42q HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/§ 42p HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.
Die IHK Nord Westfalen trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 BBiG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG bzw. § 42r Absatz 2 in Verbindung mit § 42q Absatz 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Eingangsformel
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. Oktober 2024 als zuständige Stelle nach § 9 sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920), z 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, für die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung nachstehende Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen / zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen.
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmalig tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischen fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie
- Pädagogik, Didaktik
- Rehabilitationskunde
- Interdisziplinäre Projektarbeit
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
- Recht
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchsten fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.
(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(4) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- personenbetreuende Dienstleistungen,
- serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Ernährung,
- serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Reinigung oder
- serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Textilien sowie
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen und zum Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A - Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen
- Speisen und Getränke zubereiten und servieren
- Räume reinigen, pflegen und gestalten
- Textilien einsetzen, reinigen und pflegen
- Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und lagern sowie Geräte und Maschinen einsetzen und pflegen
- Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und präsentieren
- Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
- Hygienemaßnahmen durchführen
- Im Team arbeiten und mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen zusammenarbeiten
Abschnitt B - Berufsbildpositionen weiterer berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
- Personenbetreuende Dienstleistungen
- Serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Ernährung
- Serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Reinigung
- Serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich
Abschnitt C - Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- Digitalisierte Arbeitswelt
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 12 bis 15 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die Industrie- und Handelskammer fest.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelndem Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Maßnahmen durchführen statt.
(4) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Maßnahmen durchführen hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,
- Arbeitsabläufe zu strukturieren,
- Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,
- hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen durchzuführen,
- hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen darzustellen,
- Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.
(5) Die zu prüfende Person hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat die zu prüfende Person Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.
(6) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die IHK Nord Westfalen fest.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Hauswirtschaftliche Leistungen vorbereiten und umsetzen,
- Verpflegungsleistungen personenorientiert und zielgruppenorientiert vorbereiten und nachbereiten,
- Textilien und Räume reinigen und pflegen sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen vorbereiten und umsetzen
(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen vorbereiten und umsetzen hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,
- Arbeitsprozesse zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
- hauswirtschaftliche Leistungen personenorientiert und zielgruppenorientiert umzusetzen,
- Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten hauswirtschaftlichen Leistungen zu bewerten,
- Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zu Grunde zu legen:
- personenbetreuende Dienstleistungen,
- serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Ernährung,
- serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Reinigung und
- serviceorientierte Dienstleistungen im Bereich Textilien.
(3) Die zu prüfende Person soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Eines der für die Arbeitsaufgaben zu Grunde zu legende Gebiete bezieht sich auf den für die Ausbildung gewählten Schwerpunkt. Die Auswahl des Gebietes für die nicht auf den Schwerpunkt bezogene Arbeitsaufgabe erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit der zu prüfenden Person ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die auf den Schwerpunkt bezogene Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der auf den Schwerpunkt bezogenen Arbeitsaufgabe beträgt 120 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der nicht auf den Schwerpunkt bezogenen Arbeitsaufgabe beträgt 60 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(5) Die auf den Schwerpunkt bezogene Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden mit 70 Prozent gewichtet, die nicht auf den Schwerpunkt bezogene Arbeitsaufgabe wird mit 30 Prozent gewichtet.
§ 13 Prüfungsbereich Verpflegungsleistungen personenorientiert und zielorientiert vorbereiten und nachbereiten
(1) Im Prüfungsbereich Verpflegungsleistungen personenorientiert und zielorientiert vorbereiten und nachbereiten hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist
- Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse darzustellen, zu strukturieren und zu bewerten,
- die Bedeutung hauswirtschaftlicher Leistungen für die Gesundheit und das soziale Zusammenleben darzustellen,
- Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,
- Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiologischen Bedarfen sowie regionalen und saisonalen Aspekten auszuwählen,
- die Zubereitung von Speisen und Getränken darzustellen,
- Bestandsaufnahmen, Beschaffung und Lagerung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern darzustellen,
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen sowie
- Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Textilien und Räume reinigen und pflegen
(1) Im Prüfungsbereich Textilien und Räume reinigen und pflegen hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeitsprozesse darzustellen, zu strukturieren und zu bewerten,
- die Bedeutung hauswirtschaftlicher Leistungen für die Lebensqualität darzustellen,
- Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und zu bewerten,
- Verfahren, Mittel sowie Geräte und Maschinen für die Reinigung und Pflege von Textilien und Räumen auszuwählen,
- Bestandsaufnahmen, Beschaffung und Lagerung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern darzustellen,
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit darzustellen sowie
- Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen an das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- Hauswirtschaftliche Leistungen vorbereiten und umsetzen mit 60 Prozent,
- Verpflegungsleistungen personenorientiert und zielgruppenorientiert vorbereiten und nachbereiten mit 15 Prozent,
- Textilien und Räume reinigen und pflegen mit 15 Prozent sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfungen
(1) Die zu prüfende Person kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- Verpflegungsleistungen personenorientiert und zielgruppenorientiert vorbereiten und nachbereiten,
- Textilien und Räume reinigen und pflegen oder
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
- Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 18 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der oder dem Auszubildenden und der oder dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Ausbildungsregelung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Münster, 8. Oktober 2024
Der Präsident
gez.
Dr. Benedikt Hüffer
gez.
Dr. Benedikt Hüffer
Der Hauptgeschäftsführer
gez.
Dr. Fritz Jaeckel
gez.
Dr. Fritz Jaeckel
Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. November 2024