Ausbildungsregelung

Ausbildungsregelung für Fachpraktiker:innen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft vom 17. Juli 2025

PRÄAMBEL

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).
Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42p der Handwerksordnung in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung eine Ausbildung, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42q der Handwerksordnung (Nachteilsausgleich), anzustreben.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach 66 BBiG/§ 42r der Handwerksordnung durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/§ 42p der Handwerksordnung in Verbindung mit § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.
Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, Behindertenberaterinnen und Behindertenberater) aus der Rehabilitation beziehungsweise unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der oder des Betroffenen.
Die IHK Nord Westfalen trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß§ 66 Absatz 2 BBiG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG BBiG beziehungsweise § 42r Absatz 2 in Verbindung mit § 42q Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beziehungsweise die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.

Eingangsformel

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. Oktober 2025 als zuständige Stelle nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) die folgende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/zum Fachpraktiker für Kreislauf und Abfallwirtschaft erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42r Handwerksordnung für Personen im Sinne des§ 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmalig tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischen fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchsten fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.
(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft/zum Fachpraktikerin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A - Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Anwenden von Unterlagen
  2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  3. Erkennen, Kennzeichnen und Dokumentieren von Stoffgemischen
  4. Beschreiben von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen
  5. Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Erkennen von Gefahrstoffen
  6. Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen
  7. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen
  8. Betreiben von technischen Systemen
  9. Informieren von Kundinnen und Kunden
  10. Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit
  11. Erkennen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen
  12. Bedienen von Anlagen
  13. Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen
  14. Vorbereiten und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen
  15. Abwickeln logistischer Prozesse

Abschnitt B - Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  4. Digitalisierte Arbeitswelt
  5. Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team
  6. Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 17 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oderelektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob Die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll Die zu prüfende Person nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1mit 20 Prozent, Teil 2 mit 80 Prozent gewichtet.
(3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf
  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 12 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(5) Teil 1 Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.
(6) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat Die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen,
    technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie
    Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
  2. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
  3. Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
  4. Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie
    manuell zu Baugruppen zu fügen,
  5. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
  6. Risiken durch Krankheitserreger zu erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
  7. Risiken für ökologische Kreisläufe zu beschreiben und Konsequenzen für
    das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
  8. elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
  9. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
  10. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen sowie
  11. Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(7) Die zu prüfende Person hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(8) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(9) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
  2. die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent

§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf
  1. die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    sowie
  2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“,
  2. „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“,
  3. „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ sowie
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen"

(1) Im Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ hat Die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Kundinnen und Kunden zum betrieblichen Leistungsspektrum, zu Abfallarten und dem Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu informieren,
  2. situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
  3. Abfälle entsprechend ihrer Eigenschaften Entsorgungs- und Verwertungswegen zuzuführen sowie
  4. gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle zu erkennen und situationsgerecht zu handeln.
(2) Die zu prüfende Person hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 120 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 13 „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“

(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und A lagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat Die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Maschinen und Anlagen der Abfallbehandlung zu bedienen und zu bestücken sowie einfache Einstellungen und Justierungen durchzuführen,
  2. Störungen bei Prozessen der Abfallaufbereitung mit Hilfe von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu erkennen sowie bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren sowie
(2) Die zu prüfende Person hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung
der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft “

(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat Die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,
  2. bei der Auswahl von Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen sowie deren Umsetzung mitzuwirken,
  3. Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,
  4. Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und bei der Erstellung von Nachweisen mitzuwirken,
  5. bei der Einsatzplanung von Fahrzeugen und Sammelsystemen mitzuwirken und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,
  6. bei der Auswahl von Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen mitzuwirken,
  7. bei der Erstellung von Angeboten und Rechnungen mitzuwirken sowie
  8. rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat Die zu prüfende Person nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent,
  2. Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ mit 20 Prozent,
  3. Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 20 Prozent,
  4. Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 30 Prozent,
  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die zu prüfende Person kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    a) „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ oder
    b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
  2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 18 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 der Handwerksordnung ist von der oder dem Auszubildenden und der oder dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Kraft.
Münster, 17. Juli 2025
Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 12.11.2025