Fachpraktiker für Metallbau

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau / Fachpraktikerin für Metallbau

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach fertigungstechnischen Kriterien festlegen und durchführen

b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen

c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten

d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
5
e) Arbeiten im Team ausführen

f) Aus einem Auftrag Arbeitsschritte und –abläufe für einen Teilauftrag planen, festlegen und ausführen

g) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen

h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln

i) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen

j) Material und Arbeitszeit dokumentieren
3
2
Prüfen und Messen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen

b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen

c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen

d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen

e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen

f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen

g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen
6
h) Maße abnehmen, übertragen und auswerten

i) Schablonen nach Vorgaben herstellen und anwenden

j) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
3
3
Fügen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren

b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge herstellen und mit Sicherungselementen sichern

c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften

d) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich Schweißnähte unter Berücksichtigung von Vorgaben herstellen
14
e) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der
Werkstoffe verbinden

f) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen
3
4
Manuelles Spanen und
Umformen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen

b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten

c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge
trennen

d) Innen- und Außengewinde herstellen

e) Bleche mit Hand- und Handhebelscheren schneiden

f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen umformen

g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
12
5
Maschinelles Bearbeiten

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen nach Tabellen oder Diagrammen einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden

b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen

c) Werkzeuge nach technologischen Vorgaben einsetzen, ausrichten und spannen

d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen

e) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten
Maschinen scheren, sägen und trennen

f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
9
g) Werkstücke bis zur Allgemeintoleranz DIN ISO 2768-1-mittel mit unterschiedlichen Drehmeißeln
und Fräsern durch Drehen und Stirn-, Umfangs-, Planfräsen bearbeiten

h) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren
und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmiermittel
unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwenden
3
6
Manuelles und maschinelles
Umformen von Blechen und Profilen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen

b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen

c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten
7
d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden 2
7
Schweißen, thermisches
Trennen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Bleche und Profile aus Stahl thermisch Trennen

b) Bleche, Profile, Bauteile und Baugruppen aus Stahl und legiertem Stahl, heften, in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich:
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke nach Schweissanweisung herstellen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen vorbereiten
- Betriebsbereitschaft herstellen

c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln
8
8
Warten von Betriebsmitteln

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen

b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Wartungsplan wechseln und auffüllen

c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren

d) elektrische Verbindungen, an ortsveränderlichen Maschinen und Geräten auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen

e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten

f) Bauteile und Baugruppen nach Einweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
4
9
Elektrotechnik

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden

b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen

c) elektrische Verbraucher auf mechanische Beschädigungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen
sichtprüfen
2
d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker
und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen

e) zulässige elektrische Leistung beachten
2
10
Behandeln und Schützen von Oberflächen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten

b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen

c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten behandeln und durch Verpacken
schützen
4
11
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwenden

b) Hebezeuge, insbesondere Gabelhubwagen, handhaben
4
c) Lasten zum Transport nach Vorschriften anschlagen und sichern

d) Transportgut absetzen und sichern
2
12
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
Demontieren:
a) Baugruppen und Bauteile nach Demontagevorgaben ausbauen und kennzeichnen zerlegen, reinigen
und montagegerecht lagern

Vorbereiten der Montage:
b) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen

c) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen

Montieren:
d) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten, verbinden und sichern

e) während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen

f) Dämm- und Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben verwenden
6

Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktion

Lfd Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1
Betriebliche und technische
Kommunikation

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bauzeichnungen lesen und anwenden

b) Skizzen von Einzelteilen entsprechend der Baustellensituation anfertigen

c) Verarbeitungs- und Montagehinweise der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen nach Einweisung beachten und anwenden
2
2
Prüfen und Messen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Vorgegebene Maßpunkte und bauliche Vorgaben bei Fertigung und Montage berücksichtigen

b) Maße auf Baustellen prüfen
2
3
Fügen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) hochfeste Schraubverbindungen nach Einweisung und Zeichnungsvorgaben herstellen

b) Schraub- und Blindnietverbindungen bei Metall oder Stahlbaukonstruktionen herstellen

c) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
4
4
Montieren von hydraulischen,
pneumatischen und
elektrotechnischen Bauteilen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben und Plänen montieren und verbinden 4
5
Maschinelles Bearbeiten

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten

b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellen

c) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl nachbearbeiten
6
6
Einhalten der Arbeitssicherheit an
Arbeitsplätzen von
Baustellen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Montageort nach Anweisung sichern und einrichten

b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste unter Anleitung herstellen, aufbauen, sichern und abbauen
4
7
Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe und den dazugehörigen Beschlagteilen
mit und ohne Vorrichtungen herstellen

b) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellen

c) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen
16
8
Herstellen und Befestigen
von Bauteilen und
Bauelementen an
Bauwerken

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen

b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen
sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verarbeiten

c) Wandschlitze, Decken und Wanddurchbrüche herstellen

d) Bauteile in Bauwerke nach Zeichnungen oder Anweisung einsetzen und ausrichten sowie Durchbrüche
und Aussparungen schließen

e) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben befestigen

f) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren
10
9
Montieren und Demontieren
von Metall- oder
Stahlbaukonstruktionen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen, Fassaden, Wände, Decken und Dächer nach Vorgaben montieren und demontieren

b) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen
6
10
Montieren von Systemen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) mechanische Einrichtungen herstellen und montieren

b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben nach Plänen montieren
6
11
Instandhalten von Systemen des Metall- oder Stahlbaues

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) Inspektion nach Plänen durchführen

b) Einzelfunktionen im Ruhe- und Betriebszustand nach Prüfplänen kontrollieren, Abweichungen feststellen und Instandsetzung einleiten

c) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen
6

Abschnitt C:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische
Kommunikation

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) Informationen beschaffen und anwenden

b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden

c) Teil- und Gruppenzeichnungen sowie Anordnungspläne lesen und anwenden

d) Skizzen und Stücklisten anfertigen

e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden

f) technische Unterlagen insbesondere Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden

g) Arbeitsabläufe protokollieren

h) Anforderungen und Informationen vom Vorgesetzten entgegennehmen und umsetzen
7
i) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden

j) Wartungspläne, Betriebsanleitungen, Montagepläne und Kataloge auch digital lesen und anwenden

k) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten

l) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
3
6
Qualitätsmanagement

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden

b) Fehler und Qualitätsmängel feststellen, zur Beseitigung beitragen

c) eigene erbrachte Leistungen kontrollieren und beurteilen
4
d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten, Abweichungen erkennen und weiterleiten

e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden

f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
3
Wochen 78 104