Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Für viele Bewerber ist die Prüfung der Gleich­wertigkeit eines aus­ländi­schen Bildungs­ab­schlusses – die Gleich­wertig­keits­prüfung – verpflichtend und eine der Voraus­setzun­gen für die Visum­ser­teilung.

Wie Sie Bewerber über das gesamte Verfahren hinweg unterstützten können

Bewertet wird, ob bzw. inwieweit die ausländische berufliche Qualifikation dem entsprechenden deutschen Referenz­beruf entspricht, ausgehend von der geltenden Aus- bzw. Fort­bildungs­verord­nung. In diesem Kapitel erfahren Sie, was das konkret bedeutet – und wie Sie Bewerber über das gesamte Verfahren hinweg unterstützen können.

Wann ist ein Anerkennungs­verfahren verpflichtend?

Ob ein Verfahren zu Anerkennung der Berufsqualifikation für internationale Fachkräfte notwendig ist, hängt zum einen von der Tätigkeit eines Bewerbers ab. Zum anderen spielt dessen Herkunft eine wesentliche Rolle:

Fachkräfte aus EU-Staaten

  • Zwingend erforderlich ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation nur für reglementierte, also zulassungspflichtige Berufe (z.B. Arzt, Krankenpfleger, Erzieher, Lehrer, Rechtsanwalt).
  • Für nicht reglementierte Berufe – wie die meisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System – ist die Gleichwertigkeitsprüfung optional. Sie kann sich jedoch lohnen. Und zwar für die Fachkraft, die dann über wichtige zusätzliche Unterlagen zu ihrer Qualifikation verfügt, und für Sie als Unternehmen: Schließlich können Sie durch eine formale Anerkennung die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen.
Wichtig zu wissen: Jede Fachkraft mit ausländischem Berufsabschluss, die in Deutschland arbeiten will, kann ein solches Verfahren beantragen. Nicht antragsberechtigt ist, wer nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber keinen formalen, staatlich anerkannten Berufsabschluss.

Fachkräfte aus Drittstaaten

Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren seit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 zwingend erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen reglementierten Beruf geht oder nicht. Der entsprechende Antrag muss bereits im Herkunftsland gestellt werden. Nur wenn die Berufsqualifikation in Deutschland erworben wurde, bedarf es keines Anerkennungsverfahrens.

Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Die Beantragung der Anerkennung erfolgt durch den Bewerber bzw. im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens durch Sie, den von der Fachkraft bevollmächtigten Arbeitgeber.
Durchgeführt wird das Verfahren von Kammern oder staatlichen Einrichtungen in Deutschland. Es gibt allerdings keine bundesweite Stelle, die für die Bearbeitung der Anträge zuständig ist.
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Wohnort und folgt je nach Beruf und Bundesland einer anderen Systematik. In Baden-Württemberg häufig gefragt sind IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) zentral für duale Ausbildungsberufe in Industrie und Handel sowie die örtlichen Handwerkskammern und die Regierungspräsidien. Letztere sind u.a. für Gesundheitsberufe und Lehrer zuständig (siehe Abschnitt Weitere Informationen).

Überblick über Zuständigkeiten in Baden-Württemberg

Die Broschüre „Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg“ gibt einen umfassenden Überblick über  Zuständigkeiten und Vorgehensweise.

Anerkennungs-Finder nennt die zuständige Stelle

Welche Stelle für den jeweiligen Beruf zuständig ist, zeigt mit wenigen Klicks der Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Der Anerkennungs-Finder ist auf Englisch und Deutsch verfügbar.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Die zuständige Stelle benötigt für die Gleichwertigkeitsprüfung Zeugnisse und Dokumente des Bewerbers, unter anderem zu Inhalt und Dauer der Qualifikation, sowie Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung.
Das Verfahren dauert mehrere Monate. Der Antragsteller erhält am Ende einen Bescheid. Die Gleichwertigkeitsprüfung führt stets zu einem der folgenden Ergebnisse:
  • Volle Gleichwertigkeit
    Es gibt keine wesentlichen Unterschiede oder die Unterschiede konnten durch die Berufserfahrung der Fachkraft ausgeglichen werden. Einer Einstellung steht also nichts im Wege.
  • Teilweise Gleichwertigkeit (Teilanerkennung)
    Es gibt wesentliche Unterschiede zum deutschen Referenzberuf und die Fachkraft verfügt über keine bzw. nicht ausreichend Berufserfahrung, um diese Unterschiede auszugleichen.
    Die Gleichwertigkeit kann nun entweder über das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder über das Ablegen einer Kenntnisprüfung erreicht werden. Wenn eine praktische Tätigkeit erforderlich ist (z. B. eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs), kann der Bewerber zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten.
  • Keine Gleichwertigkeit
    Die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikation sind auch nach Berücksichtigung der Berufserfahrung zu hoch. Der Antrag wird abgelehnt.

Wie viel kostet das Anerkennungsverfahren?

Das Verfahren ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Länder beziehungsweise Kammern und hängt vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab. Der Gebührenrahmen für das Verfahren liegt in der Regel zwischen 100 bis 600 Euro (im beschleunigten Fachkräfteverfahren bis 1.200 Euro), kann jedoch innerhalb eines Berufs und zwischen verschiedenen zuständigen Stellen variieren. Die Höhe der Kosten für die einzureichenden Unterlagen hängt von deren Umfang ab. Die Kosten müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden, ebenso die zusätzlichen Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen.
z.B. Gebührentarife der IHK FOSA und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz finden Sie unter dem jeweiligen Link

Ist das Anerkennungsverfahren schneller im beschleunigten Fachkräfteverfahren?

Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.

Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise

Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Check auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert. Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.

Wie können Unternehmen beim Anerkennungsverfahren unterstützen?

Rund um ein Anerkennungsverfahren haben Sie als Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten – der zuständigen Anerkennungsstelle ebenso wie Ihrem Bewerber.
Einige Beispiele:
  • Erstberatung: Kontaktieren Sie frühzeitig den für das Thema Anerkennung zuständigen Berater Ihrer IHK oder die Beraterinnen des Welcome Centers, um Informationen zum weiteren Verfahren und möglicherweise eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten zu erhalten.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Weisen Sie Ihren Bewerber auf die Möglichkeit zum beschleunigten Fachkräfteverfahren hin. Dieses verkürzt auch das Anerkennungsverfahren zeitlich.
  • Unterstützung: Es kann sich auszahlen, wenn Sie Ihren Bewerber bei Formalien unterstützen (z.B. Zusammenstellung von Unterlagen, ggf. Bescheinigungen, Einschaltung eines Dolmetschers etwa über den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer),
  • Ansprechpartner: Stehen Sie allen Beteiligten als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.

Weitere Informationen

Neben dem Informations- und Beratungsangebot der IHK Nordschwarzwald und des Welcome Centers Nordschwarzwald können folgende Anlaufstellen weiterhelfen:      

Anerkennungsberatung

IQ-Netzwerk Baden-Württemberg
Kostenlose Beratung zur Anerkennung Ihres Abschlusses erhalten Sie beim IQ-Netzwerk Baden-Württemberg. Sie können die Berater anrufen oder ihnen eine E-Mail schreiben und persönliche Termine vereinbaren. Die Beratung ist kostenlos.
IHK Nordschwarzwald
In der Region bietet die IHK Nordschwarzwald eine umfassende Beratung bei allen Fragen zur Anerkennung von ausländischen IHK Berufsabschlüssen

Anerkennungsstellen

IHK FOSA
Die IHK FOSA  (Foreign Skills Approval) ist das bundesweite Kompetenzzentrum der deutschen Industrie und Handelskammern für die Prüfung und Anerkennung ausländischer IHK-Berufsabschlüsse (Liste IHK Berufe).
Handwerkskammer Karlsruhe und Reutlingen
Für Handwerksberufe (Listen HWK Berufe) wenden Sie sich bitte, wenn Sie in Pforzheim, dem Enzkreis oder im Landkreis Calw wohnen, an die Handwerkskammer Karlsruhe. Wohnen Sie im Landkreis Freudenstadt, wenn Sie sich bitte an die Handwerkskammer Reutlingen.
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) können Sie Ihr Hochschulzeugnis für nicht reglementierte Berufe bewerten lassen.

Informationsportale

Anerkennung in Deutschland
Informationen, für welche Berufe eine Anerkennung notwendig ist, welche Voraussetzungen und Unterlagen Sie benötigen und vieles mehr finden Sie auf der Seite Anerkennung in Deutschland
Anabin Datenbank
Wenn Sie erfahren wollen, wie Ihr ausländischer Studienabschluss in Deutschland bewertet wird, erhalten Sie alle Informationen in der Anabin Datenbank.
BQ-Portal
Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (BQ-Portal) enthält über 90 Länderprofile mit mehr als 3.400 Berufsprofilen, welche für die Beurteilung von ausländischen Bildungssystemen und Berufsabschlüssen herangezogen werden können.
NETZWERK Unternehmen Berufsanerkennung
Speziell für Betriebe bietet zudem das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung Hilfestellungen rund um die Berufsanerkennung sowie Kommunikations- und Vernetzungsangebote.