Recht und Steuern
Gewerberecht
Allgemeines Gewerberecht
Die Ausübung eines Gewerbes ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO). Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit.
Für bestimmte Tätigkeiten bestehen jedoch:
- Erlaubnispflichten
- Anzeige- und Registrierungspflichten
- besondere gesetzliche Anforderungen.
Weiterführende Informationen in unseren Merkblättern
- Erlaubnis- und überwachungspflichtige Gewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 193 KB),
- Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, § 33c, d GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 198 KB)
- Ladenöffnungszeiten NRW (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB)
- Reisegewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB)
- Rundfunkbeitrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB)
- Toilettenpflicht in Gaststätten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB)
- Versammlungsstätten Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB)
Gewerbeuntersagung
Unternehmensinhaber und -leiter müssen zahlreiche öffentlich-rechtliche Pflichten beachten. Bei Verstößen können Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren durch das zuständige Ordnungsamt führen. Die Niederrheinische IHK wird dann angehört und setzt sich mit dem Betroffenen in Verbindung.
Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und Immobiliardarlehen
Die Niederrheinische IHK erteilt Erlaubnisse für
- Versicherungsvermittler /-sberater /-makler (§ 34d GewO)
- Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
- Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
- (Honorar-)Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Die kommunalen Ordnungsbehörden Stadt Duisburg, Kreis Kleve und Kreis Wesel erteilen Erlaubnisse u.a. für die Ausübung eines Gewerbes als Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer nach § 34c GewO.
Zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die Stadt Duisburg, den Kreis Kleve oder den Kreis Wesel.
Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt hierzu eine besondere Erlaubnis der kommunalen Ordnungsbehörden (Stadt Duisburg, Kreis Kleve, Kreis Wesel) gemäß § 34a GewO.
Der Unternehmer benötigt auch einen Sachkundenachweis bzw. einen Nachweis der Befreiung. Angestellte benötigen für bestimmte Aufgaben den Nachweis, dass sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. Sowohl die Sachkundeprüfung als auch die Unterrichtung werden nur von den IHKs angeboten und abgenommen.
Unterrichtungen und Sachkundeprüfung
Die Niederrheinische IHK hat die Aufgabe der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO auf benachbarte Industrie- und Handelskammern übertragen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die folgenden IHKs:
Unterrichtung für Bewachungspersonal:
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Telefon: 02151 635-374
E-Mail: bildung@mittlerer-niederrhein.ihk.de
Telefon: 02151 635-374
E-Mail: bildung@mittlerer-niederrhein.ihk.de
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Telefon: 0201 1892-430
E-Mail: sfk@essen.ihk.de
Telefon: 0201 1892-430
E-Mail: sfk@essen.ihk.de
Sachkundeprüfung:
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Telefon: 0201 1892-430
E-Mail: sfk@essen.ihk.de
Telefon: 0201 1892-430
E-Mail: sfk@essen.ihk.de
