Niederrheinische IHK
Finanzdienstleistungen und Versicherungswirtschaft
Wer Finanzdienstleistungen oder Versicherungen anbieten will, bedarf häufig einer Erlaubnis und / oder einer Registrierung bevor mit der Tätigkeit begonnen werden kann. Hier erfahren Sie welche Erlaubnisse die Niederrheinische IHK erteilt.
Erlaubnispflicht
In der nachfolgenden Übersicht finden Sie, in welchen Konstellationen die Niederrheinische IHK eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt, wann eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht und wann eine Befreiung von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht beantragt werden kann:
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten:
Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO (Antragsformular)
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO (Antragsformular)
(Honorar-)Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Möglichkeit der Befreiung von der Erlaubnispflicht (auf Antrag):
Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO (Antragsformular)
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO
Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO
Gebundene Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO
Kreditinstitute nach § 34f Abs. 3 Nr. 1 GewO
Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 34f Abs. 3 Nr. 2 GewO
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO
Wertpapierinstituten nach § 34f Abs. 3 Nr. 5 GewO
Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO (Antragsformular)
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO (Antragsformular)
(Honorar-)Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO (Antragsformular)
Möglichkeit der Befreiung von der Erlaubnispflicht (auf Antrag):
Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO (Antragsformular)
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO
Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO
Gebundene Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 3 Nr. 4 GewO
Kreditinstitute nach § 34f Abs. 3 Nr. 1 GewO
Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 34f Abs. 3 Nr. 2 GewO
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO
Wertpapierinstituten nach § 34f Abs. 3 Nr. 5 GewO
Erlaubnisvoraussetzungen
Eine Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis nach § 34d, § 34f, § 34h oder § 34i GewO beantragt wird, müssen nachgewiesen sein:
- Persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch ein Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nachgewiesen werden. - Geordnete Vermögensverhältnisse
Die geordneten Vermögensverhältnisse müssen durch eine Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen, eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie einen Auszug aus dem Insolvenzregister nachgewiesen werden. - Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
Das Bestehen einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung muss mit einer Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Die Höhe der Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall sowie für alle Versicherungsfälle eines Jahres hängt davon ab, ob eine Erlaubnis nach § 34d, § 34f, § 34h oder § 34i GewO beantragt wird. - Sachkunde
Die Sachkunde kann durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Alternativ ist der Nachweis der Sachkunde auch durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation möglich.
Hinweis: Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GbR, OHG oder KG) müssen die Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erfüllt sein. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) müssen die Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich von jeder vertretungsberechtigten Person und zudem auch von der juristischen Person selbst erfüllt sein.
Sachkundenachweis
-
Sachkundenachweis bei einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 34d GewO
Für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34d GewO ist der Sachkundenachweis durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung “Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Versicherungsvermittlung IHK” möglich. Die Niederrheinische IHK nimmt diese Prüfung selbst nicht ab. Die Prüfung kann stattdessen beispielsweise bei der IHK Düsseldorf absolviert werden. Details zur Sachkundeprüfung und zur Anmeldung bei der IHK Düsseldorf unter “Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Versicherungsvermittlung IHK”.
Alternativ ist der Nachweis der Sachkunde für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34d GewO auch durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV möglich, wobei es teilweise einer zusätzlichen einschlägigen Berufserfahrung bedarf.Hinweis: Es besteht die Besonderheit, dass nach § 34d Abs. 5 S. 4 GewO in gewissen Konstellationen das Erfordernis des Sachkundenachweises auf andere Personen delegierbar ist. Diese Delegation der Sachkunde kann beispielsweise genutzt werden, wenn bei juristischen Personen ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den Sachkundenachweis nicht erbringen können oder wollen. Eine Delegation ist nach § 34d Abs. 5 S. 5 GewO jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, die entweder selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist. - Sachkundenachweis bei einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 34f GewO oder § 34h GewO
Für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34f GewO oder § 34h GewO ist der Sachkundenachweis durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung “Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK” möglich. Die Niederrheinische IHK nimmt diese Prüfung selbst nicht ab. Die Prüfung kann stattdessen beispielsweise bei der IHK Düsseldorf absolviert werden. Details zur Sachkundeprüfung und zur Anmeldung bei der IHK Düsseldorf unter “Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK".
Alternativ ist der Nachweis der Sachkunde für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34f GewO oder § 34h GewO auch durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 4 FinVermV möglich, wobei es teilweise einer zusätzlichen einschlägigen Berufserfahrung bedarf.
- Sachkundenachweis bei einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 34i GewO
Für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34i GewO ist der Sachkundenachweis durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung “Geprüfte/-r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK” möglich. Die Niederrheinische IHK nimmt diese Prüfung selbst nicht ab. Die Prüfung kann stattdessen beispielsweise bei der IHK Düsseldorf absolviert werden. Details zur Sachkundeprüfung und zur Anmeldung bei der IHK Düsseldorf unter “Geprüfte/-r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK".
Alternativ ist der Nachweis der Sachkunde für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34i GewO auch durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nach § 4 ImmVermV möglich, wobei es teilweise einer zusätzlichen einschlägigen Berufserfahrung bedarf.
Registrierungspflicht
Sofern es für Ihre Tätigkeit einer gewerberechtliche Erlaubnis bedarf, sind Sie auch verpflichtet, sich selbst und Ihre Angestellten, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister zu registrieren. Die Registrierung erfolgt parallel zur Erlaubniserteilung.
Darüber hinaus müssen sich auch produktakzessorische Vermittler sowie gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 10 GewO im Vermittlerregister eintragen lassen.
Hinweis: Sie dürfen erst dann tätig werden, wenn eine entsprechende Eintragung im Vermittlerregister vorliegt.
Antragsformulare für die Registrierung im Vermittlerregister:
Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO
(Honorar-)Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 GewO
(Honorar-)Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO
Hilfestellung bei Fragen
Bei etwaigen Fragen zu Erlaubnisverfahren, zu Antragsformularen, zur Antragstellung oder zu den benötigten Unterlagen können Sie sich gerne per E-Mail an vermittler@niederrhein.ihk.de wenden.
Wir stehen Ihnen auch gern persönlich für Fragen zur Verfügung.
Ansprechpartnerin für Anträge nach § 34d GewO ist Dilrüba Sikli, 0203 2821-443, für Anträge nach § 34f, § 34h, § 34i GewO Marion Kernig, 0203 2821-298.
Wir stehen Ihnen auch gern persönlich für Fragen zur Verfügung.
Ansprechpartnerin für Anträge nach § 34d GewO ist Dilrüba Sikli, 0203 2821-443, für Anträge nach § 34f, § 34h, § 34i GewO Marion Kernig, 0203 2821-298.
