Bildung und Qualifikation

Informationen zur Prüfung

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsgebühr

Nach der Registrierung des Ausbildungsvertrages steht über ServicePoint.Bildung für den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden eine Eintragungsbestätigung zur Verfügung, der bereits die voraussichtlichen Prüfungstermine entnommen werden können. Sowohl für die Zwischenprüfung als auch die Abschlussprüfung läuft das Anmeldeverfahren zur Prüfung über ServicePoint.Bildung. Wir informieren den Ausbildungsbetrieb rechtzeitig zum Anmeldezeitfenster. Unter den FAQ’s können Sie Details zum Ablauf der Prüfungsanmeldung einsehen.
Nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Prüfungsgebühr – im Regelfall vom Ausbildungsbetrieb – erhoben. Privatpersonen, die sich ohne Ausbildungsbetrieb zur Abschlussprüfung anmelden, tragen die Prüfungsgebühr selbst. Die Prüfungsgebühr – entsprechend der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK – ist nach Erhalt des Gebührenbescheides unter Angabe der Gebührennummer zu entrichten. Bei einem anschließenden Rücktritt vor der Prüfung wird eine Teilgebühr von 50 Prozent der fälligen Gebühr erhoben. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund ist die komplette Prüfungsgebühr zu entrichten.
Die Einladung erhält der Prüfungsteilnehmer etwa vier Wochen vor dem Termin der Prüfung. Die IHK Niederbayern informiert Sie online zu den aktuellen Prüfungsterminen nach Berufen. Der Ausbildungsbetrieb erhält nach der Zwischenprüfung die Teilnahmebescheinigung in zweifacher Ausfertigung per Post, ein Exemplar ist für den Auszubildenden vorgesehen. Der Abruf der Ergebnismitteilung (vorläufig bzw. endgültig) ist über das Online-Portal zum entsprechenden Zeitpunkt möglich.

Informationen zum Nachteilsausgleich bei der IHK-Prüfung

Gemäß § 65 (1) Berufsbildungsgesetz sind bei der Durchführung der Prüfungen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Die Art der Behinderung ist bei der Online-Anmeldung zur Prüfung im Regelfall mit einem aktuellen ärztlichen Attest anzugeben. Weitere Hinweise können Sie unserem Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB) bzw. dem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 63 KB) zum Thema Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibstörung entnehmen. Wir bitten zu beachten, dass ein Antrag zum Nachteilsausgleich immer im Rahmen des Anmeldeprozesses zur IHK-Prüfung zu stellen ist und die IHK keine Kenntnis darüber hat, ob bereits ein Antrag bei der Berufsschule vorliegt.

Zwischen- und Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis)

Bei Ausbildungsberufen, die laut Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung vorsehen, ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung gemäß § 43 Absatz 1 Ziffer 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Gemäß dem Berufsbildungsgesetz muss in anerkannten Ausbildungsberufen am Ende der Ausbildungszeit eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfungsteilnehmer muss hier nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Bei der Abschlussprüfung ist grundsätzlich die jeweilige Ausbildungsordnung zugrunde zu legen.
Zur Abschlussprüfung wird gemäß § 43 Absatz 1 BBiG zugelassen, wer
  • die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zulassung zur Prüfung bei Fehlzeiten

Gemäß § 43 Abs. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht bloß ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein.
Die Industrie- und Handelskammer entscheidet über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen gemäß § 13 Abs. 1 der "Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 728 KB) für Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern". Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Industrie- und Handelskammer bis zu einer Abwesenheit von 10% von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Für die Berechnung der Fehlzeiten wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen, sodass bei einer dreijährigen Ausbildung 10% entsprechend 66 bzw. aufgerundet maximal 70 Fehltage von der Industrie- und Handelskammer ohne besondere Prüfung toleriert werden (Urlaubstage nicht eingerechnet). Wird die Abwesenheitsgrenze von 10 % über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens - grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. 
Vorgehensweise bei Abwesenheitsgrenze von > 10%
  • Beratungsangebot während der laufenden Ausbildung:
    Die IHK Ausbildungsberater (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB) beraten bei allen Fragen rund um die Ausbildung und bieten auch Hilfestellung dazu an, inwieweit eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei höheren Fehlzeiten sinnvoll ist bzw. notwendig wird, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreichen kann.
  • Zum Ende der Ausbildung und damit bei der Prüfung der Zulassung zur Abschlussprüfung sind die Mitarbeiter im Prüfungsbereich Ihre Ansprechpartner. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 339 KB)
    Für die Einzelfallprüfung erwartet die Industrie- und Handelskammer Stellungnahmen mit einer aktuellen Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule und ggf. an der Ausbildung beteiligten Trägern. Auf dieser Grundlage prüft die Industrie- und Handelskammer in jedem Einzelfall, ob die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erreicht worden ist und die Zulassung zur Abschlussprüfung gewährt werden kann.
    Entscheidend für die Zulassung ist, ob der/die Prüfungskandidat/-in trotz des Fehlens alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendige berufliche Handlungskompetenz entwickelt hat, um im jeweiligen Beruf erfolgreich arbeiten zu können. Neben der Fachkompetenz gehören dazu auch die entsprechende Sozialkompetenz (z.B. Kommunikation), personale bzw. Selbstkompetenz (z.B. Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit) und Methodenkompetenz (z.B. Fähigkeit, berufsspezifische Methoden in der Praxis anwenden zu können). Es kommt bei der Einzelfallprüfung immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Zulassung.

Freistellung für Prüfungen

Das Berufsbildungsgesetz vom 1. Januar 2020 legt für minderjährige und volljährige Auszubildende einheitlich Folgendes fest: Auszubildende sind für die Zeit der Teilnahme an der Prüfung einschließlich der Pausen freizustellen. Diese Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.  Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb die Auszubildenden an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Hier wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet. Auch für diesen Tag muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden.
Wichtig: Die Freistellung am Tag zuvor findet nur bei Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 sowie auch bei Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht aber bei Zwischenprüfungen. Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z.B. vor der Fertigkeitsprüfung oder der mündlichen Prüfung. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss keine Freistellung erfolgen. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater wenden.

Rücktritt von einer Prüfung oder Nichtteilnahme

  • Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
  • Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
  • Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
  • Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten diese Informationen für den jeweiligen Teil.
  • Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.
Ein Attest ist eine ärztliche Bescheinigung, die etwas über den gesundheitlichen Zustand einer Person (zum Beispiel Prüfungsunfähigkeit) aussagt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hingegen eine Bestätigung des Arztes über eine festgestellte Erkrankung, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert und dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Sie ist daher nicht ausreichend.