Beratung und Service

Export in Drittländer

Im Handel mit Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind viele Aspekte zu beachten. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick.

Lieferbedingungen in Drittländer

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an, die sich aus Transport, Versicherung und Zoll ergeben. Wer was übernimmt, müssen Exporteur und ausländischer Importeur vorab unter sich klären. Die Incoterms regeln dabei den internationalen Warenhandel und standardisieren die Lieferbedingungen.

Zahlungsbestimmungen in Drittländern

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Ein Zahlungsversprechen der Bank des Exporteurs - ein sogenanntes Dokumentenakkreditiv - gewährleistet die Sicherheit der Zahlung. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken lassen sich zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichern. Weitere Möglichkeiten lassen sich im Vorfeld mit der Hausbank besprechen.

Deutsche Bestimmungen

Exportierende Unternehmen brauchen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer oder EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei Länderembargos. Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt für Waffen und Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen, sowie bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dasselbe gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann die Ausfuhrliste überprüft werden, ob die Zolltarifnummer der Ware erfasst ist.

Ausfuhranmeldung

Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe lässt sich an einen Dienstleister übertragen. Die Ausfuhranmeldung lässt sich mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen.
Zuerst müssen Sie die Ware zusammen mit den Ausfuhrpapieren der zuständigen Zollverwaltung im Binnenland bereitstellen. Verlässt die Ware die Europäische Union, müssen Sie die Ware an der Grenze wieder zusammen mit den Ausfuhrpapieren präsentieren.
Die Ware ist dem Zoll direkt bereitzustellen. Eine Gestellung oder Beschau außerhalb der zuständigen Zollstelle ist möglich - unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhranmeldung rechtzeitig vorgelegt wird, so dass eine Beschau der Ware möglich ist. Diese Amtshandlung ist in der Regel kostenpflichtig.
Die Zollstelle überprüft die Ausfuhranmeldung auf Vollständigkeit, ob die statistische Warennummer stimmt oder ob die Waren genehmigungsbedürftig sind. Dies gilt nicht für Waren, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

Ausländische Bestimmungen

Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise muss der Exporteur diese Unterlagen erstellen. Die vereinbarten Lieferbedingungen legen diese Verpflichtungen fest. Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf
  • Form und Inhalt von Handelsrechnungen
  • durch die IHK Niederbayern ausgestellte Ursprungszeugnisse und
  • Einfuhrlizenzen.
Zollersparnisse für den Empfänger sind möglich - dank Präferenzen und der damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1/Ursprungserklärung, A.TR).
Weitere Hilfe bieten Datenbanken der EU sowie verschiedene Nachschlagewerke: