Das neue Verpackungsgesetz ab 1. Januar 2019

Neue Pflichten für Erstinverkehrbringer, Vertreiber, Sachverständige etc.

Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das neue VerpackG enthält zahlreiche neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen (= definiert als Hersteller), Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme etc. Die neu errichtete Zentrale Stelle erhält umfangreiche hoheitliche Aufgaben (z. B. Prüfung der Vollständigkeitserklärungen). Bei Verstoß gegen das VerpackG kann nunmehr ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 € erhoben werden.

Hintergrund

Das Verpackungsgesetz wurde im Rahmen eines Artikelgesetzes – dem Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen – normiert:
  • Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)) ist in Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen geregelt.
  • Artikel 2 des Gesetzes enthält sämtliche Folgeänderungen, die sich aufgrund der Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung zu einem Verpackungsgesetz ergeben, insbesondere im Hinblick auf die neue Gesetzesbezeichnung. Geändert werden in diesem Zusammenhang: Abfallbeauftragtenverordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung, Umweltstatistikgesetz, Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin und Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin.
  • Artikel 3 des Gesetzes regelt das Inkrafttreten: Danach tritt das Gesetz insgesamt am 1.1.2019 in Kraft, mit Ausnahme von §§ 24 und 35 VerpackG, die bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getreten sind.

A. Beispiele für Pflichten für betroffene Unternehmen

Beispiele für Pflichten für betroffene Unternehmen durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 1.1.2019 sind (dabei sollten bereits jetzt auch die Übergangsvorschriften des seit 13. Juli 2017 gültigen § 35 VerpackG beachtet werden):

a) für Erstinverkehrbringer (= im VerpackG definiert als „Hersteller“)

von systembeteiligungspflichtigen/ lizenzierungspflichtigen Verpackungen sind u. a.
  • Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle und zur Mitteilung von Änderungen, § 9 Abs. 1 VerpackG Systembeteiligungspflicht für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (wie z. B. Umverpackungen), § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 8 VerpackG
  • Pflicht zur Datenmeldung: Meldung der systembeteiligten Verpackungen an die Zentrale Stelle, § 10 Abs. 1 VerpackG
  • Abgabe/ Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (bei im vorangegangenen Kalenderjahr erreichten Mengenschwellen an systembeteiligungspflichtigen/ lizenzierungspflichtigen Verpackungen von 80.000 kg Glas; 50 000 kg Papier, Pappe und Karton und/ oder 30.000 kg Eisenmetalle / Aluminium / Getränkekartonverpackungen / Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen) / Kunststoffe / Sonstige Materialien) erfolgt nun bei der Zentralen Stelle (vorher: bei der zuständigen IHK), § 11 Abs. 3 VerpackG. Die Frist zur Abgabe der VE endet ab 1.1.2019 gemäß § 11 Abs. 1 VerpackG dann jeweils am 14. Mai eines Jahres; die Abgabe muss bis zum 15. Mai eines Jahres erfolgt sein
  • Erweiterte Angaben bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung, § 11 Abs. 1 VerpackG
  • Angaben zu den nach § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen und verwerteten unverkäuflichen oder beschädigten Verpackungen im Rahmen der Vollständigkeitserklärung, § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 7 VerpackG
  • Rückforderung von Systembeteiligungsentgelten und Dokumentation der Rücknahme und Verwertung der beschädigten/unverkäuflichen Verpackungen, § 7 Abs. 3 VerpackG
  • Möglichkeit zum Nachweis der Systemverträglichkeit von Verpackungen bei erfolgter Untersagung der Systembeteiligung, § 7 Abs. 5 VerpackG
  • Sicherheitsleistung durch Betreiber von Branchenlösungen auf Verlangen der Zentralen Stelle, § 25 Abs. 6 VerpackG (hierbei sollte unbedingt die Übergangsregelung des § 35 Abs. 2 VerpackG beachtet werden, die bereits seit 13. Juli 2017 gültig ist)
  • Betreiber von Branchenlösungen müssen sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil finanziell an Errichtung der Zentralen Stelle beteiligen; dazu schließen sie mit der zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, § 25 Abs. 1 VerpackG

b) für Vertreiber wie z. B. Fachhändler, Supermärkte und Discounter

sind u. a.
  • Erweiterung der Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG (Ausnahmen in § 31 Abs. 4 VerpackG)
  • Anbringung von Informationstafeln oder -schildern in der Verkaufsstelle mit Hinweis auf Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 Abs. 1 und 2 VerpackG, durch Fachhändler, Supermärkte und Discounter.
  • Hinweispflicht auf Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen im Versandhandel, § 32 Abs. 3 VerpackG

c) für Sachverständigen und sonstigen Prüfer

sind u. a.
  • Pflicht zur Anzeige der Tätigkeit als Sachverständiger oder sonstiger Prüfer bei der Zentralen Stelle, § 27 Abs. 1 und 2 VerpackG
  • Teilnahme an Schulungen der Zentralen Stelle, § 27 Abs. 3 VerpackG

d) für Duale Systeme

sind u. a.
  • Einhaltung von Verwertungsanforderungen im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen, § 16 Abs. 2 und 4 VerpackG
  • Antrag auf Genehmigung von Systemen, § 18 Abs.1 Satz 1 VerpackG i. V. m. den Abs. 2 bis 4 VerpackG
  • Benennung der Systemprüfer durch die Gemeinsame Stelle der Systeme, § 19 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 20 Abs. 4 VerpackG
  • Quartalsmeldung der erwarteten Beteiligungsmasse an die Zentrale Stelle durch die Systeme, § 20 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG
  • Pflicht zur Mitteilung der Jahresmeldung gegenüber den beteiligten Herstellern durch die Systeme, § 20 Abs. 3 VerpackG
  • Berichte der Systeme an die Zentrale Stelle und das Umweltbundesamt über die Berücksichtigung bestimmter ökologischer Aspekte bei der Bemessung von Beteiligungsentgelten, § 21 Abs. 2 VerpackG
  • Elektronische Ausschreibung von Sammelleistungen durch die Systeme, § 23 VerpackG
  • Vorlage beabsichtigter Regelungen für ein Ausschreibungsverfahren beim Bundeskartellamt, § 23 Abs. 8 VerpackG
  • Finanzierungsvereinbarungen der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen mit der Zentralen Stelle, § 25 Abs.1 Satz 2 VerpackG
  • Erhebung von Umlagen bei den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen durch die Zentrale Stelle, § 25 Abs. 2 Satz 1 VerpackG
  • Sicherheitsleistung durch Systeme auf Verlangen der Zentralen Stelle, § 25 Abs. 6 VerpackG
  • Systeme müssen sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil finanziell an Errichtung der Zentralen Stelle beteiligen; dazu schließen sie mit der zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, § 25 Abs. 1 VerpackG
  • Information der Öffentlichkeit über die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen, § 14 Abs. 3 VerpackG

e) für Aufgaben der neuen Zentrale Stelle

Tätigkeiten der neuen Zentralen Stelle sind ab 1. Januar 2019 z. B.:
  • Führen des Registers der systembeteiligungspflichtigen Hersteller:
Die neue Pflicht sieht vor, dass vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zwingend durch den Hersteller (= Erstinverkehrbringer) eine Registrierung bei der Zentralen Stelle erforderlich ist – und zwar unabhängig von den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen. Dies bedeutet eine systematische Erfassung aller Hersteller. Ebenso müssen Änderungen von im Register enthaltenen Daten der Hersteller und das Ausscheiden aus dem Markt gemeldet werden (vgl. Begründung zur Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 73). Nach erfolgter Lizenzierung/ Systembeteiligung beim dualen System muss zudem eine Datenmeldung an die Zentrale Stelle erfolgen.
  • Entgegennahme und Prüfung der Vollständigkeitserklärungen:
Vollständigkeitserklärungen mussten bisher bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) hinterlegt werden. Seit dem 1.1.2019 müssen die Vollständigkeitserklärungen bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden. An der Pflicht an sich (Inhalt und Prüfung durch Sachverständige) ändert sich gegenüber der Verpackungsverordnung nichts. Auch die Schwellenwerte zur Abgabepflicht bleiben unverändert. (Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 74).
  • Entgegennahme und Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme:
Alle Mengenstromnachweise sind bei einer einzigen Stelle vorzulegen sind. Bislang musste jeder bundesweite Mengenstromnachweis 16-fach bei allen Landesbehörden hinterlegt werden und dieser wurde bundesweite Mengenstromnachweis wurde auch von allen 16 Landesbehörden geprüft (Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 74).
  • Entgegennahme und Prüfung der Jahresmeldungen und Quartalsmeldungen; Berechnung der Markanteile der Systeme:
Es ist Aufgabe der Zentralen Stelle, die Quartals- und Jahresmeldungen der Systeme entgegen zu nehmen, zu prüfen und darauf aufbauend die Berechnung der Marktanteile der Systeme vorzunehmen. (vgl. Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 74).
Weitere Aufgaben der neuen Zentralen Stelle ergeben sich insbesondere aus § 26 VerpackG.

B. Wesentliche Neuerungen

Das neue Verpackungsgesetz sieht im Wesentlichen folgende Neuerungen vor (weitere Informationen ergeben sich auch aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, ab Seite 56; Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.2.2017). Weitere Regelungen und Informationen ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz.

I. Abschnitt 1: Die Allgemeinen Vorschriften des VerpackG sind in den §§ 1 bis 6 VerpackG geregelt.


1. Abfallwirtschaftliche Ziele und Anwendungsbereich, §§ 1 und 2 VerpackG

Während § 1 VerpackG die abfallwirtschaftlichen Ziele des VerpackG (wie z. B. Mehrwegquote) festlegt, ist in § 2 VerpackG der Anwendungsbereich des VerpackG – das Gesetz gilt für alle Verpackungen – geregelt.

2. Begriffsbestimmungen, § 3 VerpackG

§ 3 übernimmt zahlreiche Begriffsbestimmungen aus § 3 Verpackungsverordnung (VerpackV), teils in modifizierter Form, führt aber auch einige neue Definitionen – gegenüber der Verpackungsverordnung – ein. Hier ein Überblick über einige wichtige Begriffsbestimmungen. Weitere Informationen ergeben sich direkt aus dem Gesetzestext des neuen VerpackG.

a) Definitionen der Verpackungen

Gemäß § 3 Abs. 1 VerpackG muss jede Verpackung einer speziellen Verpackungsart zugeordnet werden können. Bei einer Verpackung muss es sich also entweder um eine Verkaufsverpackung, Umverpackung oder Transportverpackung handeln.
  • Verkaufsverpackungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG sind Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Bei der Definition wurde dabei – in Anlehnung an die entsprechende Definition in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a) der EU-Verpackungsrichtlinie – auf das Anfallstellenkriterium verzichtet (z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Verpackungsverordnung: „Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen“). Stattdessen wird nun eine abstrakte Zuordnung nach der „typischen“ Verwendung ermöglicht (weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 81; Bundestag-Drucksache 18/11274).
  • Modifiziert wurde in diesem Zusammenhang auch die Definition der Serviceverpackung unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) VerpackG. Bei der Serviceverpackung handelt es sich um eine besondere Form der Verkaufsverpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 81; Bundestag-Drucksache 18/11274).
  • Unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) VerpackG wird nun erstmals die Versandverpackung definiert und dabei klargestellt, dass es sich bei der Versandverpackung ebenfalls um eine besondere Art der Verkaufsverpackung handelt, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Anders als bei der Serviceverpackung kann bei der Versandverpackung die Systembeteiligungspflicht nicht vorverlagert werden. Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 81, 82; Bundestag-Drucksache 18/11274.
  • Die Definition der Umverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG wurde ebenfalls der europarechtlichen Definition in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b) der EU-Verpackungsrichtlinie angenähert. Die Umverpackung muss eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 82; Bundestag-Drucksache 18/11274.
  • Auch die Definition der Transportverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG entspricht nun weitgehend der europarechtlichen Vorgabe in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c) der EU-Verpackungsrichtlinie. Allerdings wurde hier ein Anfallstellenbezug beibehalten, wonach Transportverpackungen typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sein dürfen. Ergänzend zur bisherigen Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verpackungsverordnung
  • Die Begriffsbestimmung für Getränkeverpackungen in § 3 Abs. 2 VerpackG entspricht inhaltlich der Regelung in § 3 Abs. 2 der Verpackungsverordnung, wenngleich nun unmittelbar auf die einschlägige EU-Verordnung verwiesen wird. Lediglich die bisherige Ausnahme für Joghurt und Kefir ist entfallen. Mit trinkbaren Milcherzeugnissen – insbesondere Joghurt und Kefir - befüllte Einweggetränkeverpackungen sind jedoch gemäß § 31 Abs. 5 Nr. 7 Buchstabe g) VerpackG weiterhin von der Pfandpflicht befreit (weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 82; Bundestag-Drucksache 18/11274).
  • Die Definition der Mehrwegverpackungen in § 3 Abs. 3 VerpackG ist gegenüber § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung erweitert worden und enthält nun insbesondere die Anforderung, die Rückgabe und anschließende Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik zu ermöglichen. Damit genügt nicht allein die Zweckbestimmung zu einer mehrfachen Verwendung, sondern die Wiederverwendung muss durch die Einrichtung von Rücknahmestellen für die Endverbraucher auch tatsächlich ermöglicht werden. Bei Mehrweggetränkeverpackungen gehört zu einer ausreichenden Logistik außerdem das Vorhandensein von entsprechenden Spülvorrichtungen. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Rückgabe an den Hersteller durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird (weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 82; Bundestag-Drucksache 18/11274).

b) Definition der schadstoffhaltigen Füllgüter

Die Begriffsbestimmung der schadstoffhaltigen Füllgüter in § 3 Abs. 7 VerpackG entspricht materiell größtenteils noch der Regelung in § 3 Abs. 7 der Verpackungsverordnung. Aus redaktionellen Gründen wurde jedoch die Auflistung der einzelnen Füllgüter in eine neue Anlage 2 aufgenommen. Außerdem wurden die Definitionen an neue europäische Vorgaben im Gefahrstoffrecht angepasst. Neu hinzugekommen als schadstoffhaltige Füllgüter sind unter Nr. 4 der Anlage 2 VerpackG Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter einen der dort genannten Abfallschlüssel fallen würden.

c) Definition der systembeteiligungspflichtigen (lizenzierungspflichtigen) Verpackungen

Neu aufgenommen wurde der Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in § 3 Abs. 8 VerpackG: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Nun zählen auch Umverpackungen grundsätzlich zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die früher in § 5 der Verpackungsverordnung vorgesehene Rücknahmepflicht bezüglich Umverpackungen für den Fall, dass der Endverbraucher eine Mitnahme ablehnt, ist dafür entfallen. Weitere Informationen sowie Informationen dazu, wie zu verfahren ist, wenn eine Verpackung sowohl beim privaten Endverbraucher als auch beim gewerblichen Endverbraucher anfällt, ergeben sich aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 83 und 84; Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017.
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind insofern gemäß § 12 VerpackG und § 15 Abs. 1 VerpackG:
  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen,
  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist.

d) Definition des Inverkehrbringens

In § 3 Abs. 9 VerpackG wird – gegenüber der Verpackungsverordnung – erstmals eine Definition des Inverkehrbringens eingeführt. In § 3 Abs. 9 VerpackG heißt es: „Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.“

Weitere Informationen ergeben sich z. B. aus der Begründung zur Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 84.

e) Definition des Vertreibers und Letztvertreibers

  • Vertreiber: Gemäß § 3 Abs. 12 VerpackG ist Vertreiber jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. In diesem Zusammenhang sollte die Definition des § 3 Abs. 1 VerpackG beachtet werden, wonach Verpackungen als Verkaufseinheiten von Ware und Verpackung angesehen werden.
  • Letztvertreiber: Gemäß § 3 Abs. 13 VerpackG ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Es handelt sich insofern um eine Untergruppe des Vertreibers, nämlich um denjenigen Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.

f) Definition des Herstellers als Erstinverkehrbringer (als Untergruppe des Vertreibers)

Gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Dabei sollte die Definition des § 3 Abs. 1 VerpackG beachtet werden, wonach Verpackungen als Verkaufseinheiten von Ware und Verpackung angesehen werden.

Weitere Informationen ergeben sich z. B. aus der Begründung zur Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf, Seite 85.

3. Anforderungen an Verpackungen, Stoffbeschränkungen und Kennzeichnung, §§ 4 bis 6 VerpackG

Die Anforderungen an Verpackungen ergeben sich aus § 4 VerpackG, d. h. die grundlegenden Anforderungen an Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen.
In § 5 VerpackG sind die Stoffbeschränkungen für Verpackungen geregelt, wonach bestimmte Konzentrationswerte von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen nicht überschritten werden dürfen.
§ 6 VerpackG sieht vor, dass Verpackungen zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden können. Eine Kennzeichnungspflicht besteht insofern – wie auch schon bei der VerpackV - nicht. Wenn allerdings eine Kennzeichnung der Verpackungen vorgenommen wird, müssen die Vorgaben des VerpackG eingehalten werden: Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist unzulässig; ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

II. In Abschnitt 2 sind in den §§ 7 bis 12 VerpackG die Vorgaben für das Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen geregelt und sehen hauptsächlich Pflichten des Herstellers (= Erstinverkehrbringers) vor.


1. Systembeteiligungspflicht/ Lizenzierungspflicht: Erst-Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen/ lizenzierungspflichtigen Verpackungen (Pflichten des Herstellers als Erstinverkehrbringer), § 7 VerpackG


Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die folgenden Verpackungen unterliegen gemäß §§12 und 15 Abs. 1 VerpackG nicht der Systembeteiligungspflicht:
  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen,
  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist.
Für diese Verpackungsarten müssen anderweitige Pflichten gemäß VerpackG erfüllt werden (bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, müssten die einschlägigen anderweitigen Regelungen beachtet werden).

a) Systembeteiligungspflicht des Herstellers, § 7 Abs. 1 VerpackG

(1.) Pflicht zur Systembeteiligung, § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG müssen sich Hersteller (d. h. Erstinverkehrbringer) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 8 VerpackG (d. h. mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen) mit diesen Verpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG entspricht dabei im Wesentlichen dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV und beinhaltet die Grundpflicht eines Herstellers von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gilt nach den Begriffsbestimmungen des Herstellers in § 3 Abs. 14 VerpackG und der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in § 3 Abs. 8 VerpackG derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(2.) Erforderliche Angaben, um sich an System zu beteiligen, § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackG
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackG hat der Hersteller für die Systembeteiligung an einem dualen System
  • Materialart und Masse der anzumeldenden Verpackungen sowie
  • die Registrierungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 2 VerpackG (= vgl. Registrierungspflichtigen des Herstellers gemäß § 9 VerpackG) anzugeben.

Neu hinzugekommen ist insofern die Pflicht des Herstellers, für die Systembeteiligung die (von der Zentralen Stelle zuvor mitgeteilte) Registrierungsnummer anzugeben. Dementsprechend muss sich ein Hersteller zuerst gemäß § 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor er sich überhaupt an einem dualen System beteiligen kann.
(3.) Bestätigung der Systembeteiligung durch das System, § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG haben die Systeme dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der angemeldeten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unverzüglich nach dem Vertragsschluss schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 33 VerpackG vermittelt wurde (zum Beispiel einen Makler). Dabei muss der beauftragte Dritte gegenüber den Systemen den Hersteller, für den er die Systembeteiligung vornimmt, genau benennen.
(4.) Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht zuvor an einem System beteiligt hat
Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 VerpackG verboten.
§ 7 Abs. 1 Satz 4 VerpackG entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV, stellt jedoch noch einmal klar, dass sich das Verbot nur auf ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen bezieht.

b) Sonderfall Serviceverpackungen, § 7 Abs. 2 VerpackG

Serviceverpackungen sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) VerpackG definiert.

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG kann ein Hersteller gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VerpackG von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. § 7 Abs. 2 Satz 1 VerpackG entspricht im Wesentlichen § 6 Absatz 1 Satz 2 VerpackV und übernimmt somit die schon bisher geltende Ausnahmeregelung für Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverpackungen im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) VerpackG, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals in Verkehr bringen.

Der ursprünglich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Dies geht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 VerpackG hervor.

Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 VerpackG insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über, wie z. B.
  • Registrierung bei der Zentralen Stelle,
  • Datenmeldung bei der Zentralen Stelle,
  • Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle bei Erreichen der in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Verpackungsmengeneschwellen.

c) In den Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an Endverbraucher abgegeben werden konnte, § 7 Abs. 3 VerpackG

§ 7 Abs. 3 VerpackG begründet einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Systembeteiligungsentgelte für solche systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die zunächst in Verkehr gebracht, dann jedoch wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben wurden und somit auch nicht bei diesem als Abfall anfallen können.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VerpackG kommt insofern eine Erstattung des Systembeteiligungsentgelts nur in Betracht, wenn eine systembeteiligungspflichtige Verpackung
  • entweder wegen Beschädigung oder
  • Unverkäuflichkeit
nicht mehr an den Endverbraucher abgegeben wird UND
  • der Hersteller die Verpackung zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs.5 VerpackG zugeführt hat.

Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren, § 7 Abs. 3 Satz 2 VerpackG.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 11 Abs. 3 VerpackG:
  • Dabei ist z. B. jede erfolgte Rücknahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VerpackG in der Vollständigkeitserklärung anzugeben.
  • Im Rahmen der Vollständigkeitserklärung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 VerpackG außerdem die ordnungsgemäße Verwertung darzulegen und
  • gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 VerpackG auf Verlangen der Zentralen Stelle durch Vorlage der entsprechenden Dokumente im Einzelfall nachzuweisen.
§ 7 Abs. 3 Satz 3 VerpackG ordnet zur Klarstellung an, dass die gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Verpackungen nicht mehr als in Verkehr gebracht gelten und somit auch nachfolgend nicht mehr als in Verkehr gebrachte Verpackungen gelten (d. h. z. B. in der Vollständigkeitserklärung nicht unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG aufgeführt werden – aber stattdessen eben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 7 VerpackG in der Vollständigkeitserklärung gemeldet werden müssen).

Weitere Informationen ergeben sich aus § 7 Abs. 3 VerpackG.

d) Widerruf der Genehmigung des Systems; Systemunverträglichkeit; Verbot der wirtschaftlichen/ finanziellen Vorteilsgewährung bzw. des Vorteilsversprechens, § 7 Abs. 4 bis 6 VerpackG

§ 7 Abs. 4 VerpackG weist auf die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs einer Systemgenehmigung für die bis dahin bei dem betreffenden System bereits erfolgten Beteiligungen hin. Danach gilt eine Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs der Systemgenehmigung, also grundsätzlich ab der öffentlichen Bekanntgabe, als nicht vorgenommen. Hersteller sind insofern verpflichtet, für den Zeitraum ab der Wirksamkeit des Widerrufs eine neue Beteiligung an einem anderen System vorzunehmen.

§ 7 Abs. 5 VerpackG greift die bisher in Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 des Anhangs I VerpackV vorgesehene Möglichkeit der zuständigen Landesabfallbehörden auf, die Aufnahme bestimmter Verpackungen in ein System im Einzelfall zu untersagen, wenn die Systemverträglichkeit dieser Verpackungen nicht glaubhaft gemacht wird. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VerpackG kommt eine vergleichbare Untersagungsbefugnis wegen Systemunverträglichkeit ab 1. Januar 2019 der Zentralen Stelle zu. Voraussetzung für eine Untersagung ist, dass durch die Aufnahme einer Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird. Weitere Informationen ergeben sich aus § 7 Abs. 5 VerpackG.

§ 7 Abs. 6 VerpackG verbietet es den Systembetreibern, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln. Weitere Informationen ergeben sich aus § 7 Abs. 6 VerpackG.

2. Branchenlösung, § 8 VerpackG

a) Branchenlösung

Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Abs. 1 VerpackG entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Abs.11 Satz 2 und 3 VerpackG den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 1 bis 3 VerpackG zuführt (Branchenlösung).

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Branchenlösung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerpackG entsprechen weitestgehend denjenigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerpackV. Dabei wird die Zulässigkeit des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, nun ausdrücklich in § 8 Abs. 1 Satz 3 VerpackG genannt.

Neu hinzugekommen ist im Falle des Zusammenwirkens die Pflicht zur Bestimmung eines Trägers der Branchenlösung, der die dahinter stehenden Hersteller als zentraler Ansprechpartner nach außen vertritt.

§ 8 Abs. 1 Satz 4 VerpackG schließt Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 Abs. 5 VerpackG keiner Pfandpflicht unterliegen, von der Beteiligung an einer Branchenlösung aus und übernimmt somit die schon in § 9 Abs. 3 VerpackV enthaltene Ausschlussklausel.

§ 8 Abs. 2 VerpackG enthält die Anzeigepflichten (auch über Änderungen), die bei der Zentralen Stelle zu erfolgen haben.

Weitere Voraussetzungen der Branchenlösung ergeben sich aus § 8 VerpackG. Im Zusammenhang mit derzeit bereits betriebenen Branchenlösung sollte auch die bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 2 VerpackG beachtet werden, die regelt, welche Voraussetzungen eine Branchenlösung, die bereits vor dem 1.1.2019 betrieben wurde, bis zum 1.1.2019 erfüllen muss, um weiter betrieben werden zu dürfen.

b) Sicherheitsleistung

Daneben sollte auch die Regelung § 25 Abs. 6 VerpackG beachtet werden, wonach die Zentrale Stelle von Betreibern von Branchenlösungen eine Sicherheitsleistung verlangen kann. In § 25 Abs. 6 VerpackG heißt es: „Die nach § 25 Absatz 1 Satz 1 VerpackG Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.“

c) Finanzierung der Zentralen Stelle

Die Betreiber von Branchenlösungen sind gemäß § 25 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle einschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln (Finanzierungsvereinbarungen).

d) Übergangsfrist

Bei der Branchenlösung sollte unbedingt die Übergangsregelung des § 35 Abs. 2 VerpackG beachtet werden, die bereits seit 13. Juli 2017 gültig ist.

3. Registrierungspflichten des Herstellers bei der Zentralen Stelle und damit zusammenhängende Pflichten des Vertreibers, § 9 VerpackG


a) Registrierungspflicht des Herstellers und Pflicht des Herstellers zur unverzüglichen Mitteilung von bestimmten Änderungen:

Hersteller, die den Pflichten des § 7 Abs.1 Satz 1 VerpackG unterliegen - d. h. systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen -, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Die Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Soweit ein Hersteller von befüllten Serviceverpackungen die Systembeteiligungspflicht auf einen Vorvertreiber überträgt, geht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG automatisch auch die Registrierungspflicht bezüglich dieser Serviceverpackungen auf denjenigen Vorvertreiber über, der die Systembeteiligung übernimmt.
Dabei gilt:
  • Die Registrierung ist gegenüber der Zentralen Stelle vorzunehmen und hat zu erfolgen, bevor die betreffenden Verpackungen in Verkehr gebracht werden (Registrierungspflicht).
  • Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen (Mitteilungspflicht).

(aa) Angaben bei der Registrierung:

Bei der Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind im Rahmen des Registrierungsverfahrens gegenüber der Zentralen Stelle die in § 9 Abs. 2 VerpackG genannten Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

(bb) Ablauf des elektronischen Registrierungsverfahrens nach § 9 Abs. 3 VerpackG:

  • Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen.
  • Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit.
  • Die Zentrale Stelle kann dabei nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
Die Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Register nach bestimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

(cc) Veröffentlichung bestimmter Registrierungsdaten der Hersteller im Internet:

  • Die Zentrale Stelle veröffentlicht gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG die registrierten Hersteller mit den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VerpackG genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet.
  • Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.
  • Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
Durch die Veröffentlichung der wesentlichen Registrierungsdaten im Internet kann eine Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.

(dd) Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichten Verpackungen durch den Hersteller, wenn sich der Hersteller nicht zuvor registriert hat:

Hersteller dürfen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind. Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren.

Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG (Registrierungspflicht des Herstellers) kann gemäß § 34 Abs. 1 VerpackG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden; ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 VerpackG (Mitteilungspflicht des Herstellers) kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

b) Verbot des Anbietens zum Verkaufs von Verpackungen durch den Vertreiber, wenn sich der Hersteller dieser Verpackungen nicht zuvor registriert hat:

Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen § 9 Abs. 1 VerpackG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Das heißt: Sofern der Hersteller sich nicht bzw. nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle registriert hat, darf der Vertreiber dessen Verpackungen auch nicht zum Verkauf anbieten. Dabei kann bei Verstoß des Vertreibers gegen dieses Verbot gemäß § 34 Abs. 1 VerpackG ein Bußgeld von bis zu 100.000 € drohen.
Vertreiber haben die Möglichkeit, sich über die frei zugängliche Online-Datenbank über die Registrierung der jeweiligen Hersteller zu informieren.

4. Pflicht des Herstellers zur Datenmeldung über Systembeteiligungspflicht, § 10 VerpackG

Hersteller, die den Pflichten des § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG unterliegen - d. h. systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen -, sind gemäß § 10 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1. Registrierungsnummer (gemäß § 9 VerpackG);
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen (vgl. § 7 VerpackG);
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde (vgl. § 7 VerpackG);
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde (vgl. § 7 VerpackG).

Zusätzlich gilt:
  • Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 VerpackG sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.
  • Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach § 10 Abs. 1 VerpackG einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
  • Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

5. Abgabe der Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, § 11 VerpackG

a) Verpflichtung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) bei der Zentralen Stelle (nicht mehr bei der IHK), § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 4 VerpackG:
Hersteller, die
  1. den Pflichten des § 7 Abs.1 Satz 1 VerpackG unterliegen - d. h. systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen – und
  2. die in § 11 Abs. 4 VerpackG genannten Mengenschwellen erreichen,
sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eines Jahres eine Vollständigkeitserklärung (VE) über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3 VerpackG zu hinterlegen.

Dabei muss die VE nach § 11 Abs. 3 VerpackG nur von solchen Herstellern abgegeben werden, welche mit ihren systembeteiligungspflichtigen, im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen einen Mengenschwellenwert nach § 11 Abs. 4 VerpackG erreichen bzw. überschreiten:
  • 80.000 kg Glas,
  • 50 000 kg Papier, Pappe und Karton
  • 30.000 kg Eisenmetalle / Aluminium / Getränkekartonverpackungen / sonstige Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen) / Kunststoffe / Sonstige Materialien.
Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VerpackG jederzeit verlangen, dass eine VE gemäß den Vorgaben der § 11 Abs. 1 bis 3 VerpackG zu hinterlegen ist. Dies geht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG hervor.
b) Prüfung und Bestätigung der VE, § 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG:
Die VE bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG der Prüfung und Bestätigung
  • durch einen (im Sinne des § 3 Abs. 15 VerpackG) gemäß § 27 Abs. 1 VerpackG registrierten Sachverständigen oder
  • durch einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer, die eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG durchführen, müssen gemäß § 27 VerpackG registriert sein und die weiteren Pflichten des § 27 VerpackG erfüllen.

Darüber hinaus muss es sich bei dem Sachverständigen um einen Sachverständigen im Sinne von § 3 Abs. 15 VerpackG handeln.
c) Vom VE-Abgabepflichtigen Unternehmen zu tätigende Angaben in der VE, § 11 Abs. 2 VerpackG:
Die VE muss ab 1.1.2019 nunmehr folgende Angaben enthalten, § 11 Abs. 2 Satz 1 VerpackG:
1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen;
5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen;
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG;
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen.
Neu sind z. B. - im Vergleich zu den Angaben in § 10 VerpackV - die Nr. 5 und 7, die Angaben zu den gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen fordern. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen auch die weiteren Pflichten nach § 7 Abs. 3 VerpackG beachten: Die Zentrale Stelle kann verlangen, dass zusätzlich auch die Dokumente nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VerpackG hinterlegt werden. Außerdem kann die Zentrale Stelle z. B. bei Anhaltspunkten für Unvollständigkeiten bei der hinterlegten VE verlangen, dass weitere Unterlagen hinterlegt werden müssen.
Neu ist auch, dass die Zentrale Stelle die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG verlangen kann. Außerdem kann die Zentrale Stelle z. B. bei Anhaltspunkten für Unvollständigkeiten bei der hinterlegten VE verlangen, dass weitere Unterlagen hinterlegt werden müssen.
d) Abgabe bzw. Hinterlegung der VE bei der Zentralen Stelle gemäß § 11 Abs. 3 VerpackG (und ggf. Einforderung weiterer Dokumente durch die Zentrale Stelle): Die VE ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VerpackG ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen.
Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG und der Dokumente nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VerpackG verlangen.
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten VE kann die Zentrale Stelle vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.

Weitere Regelungen ergeben sich aus § 11 VerpackG.
6. Ausnahmen vom Abschnitt 2: § 12 VerpackG
Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht für
1. Mehrwegverpackungen,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen,
3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Für diese Verpackungen sind anderweitige Pflichten gemäß VerpackG vorgesehen (mit Ausnahme der Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden).

III. In Abschnitt 3 sind in den §§ 13 bis 17 VerpackG die Vorgaben für die Sammlung, Rücknahme und Verwertung geregelt. Dort finden sich auch die Pflichten für die Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind und nicht pfandpflichtige Getränkeverpackungen sind.


1. Getrennte Sammlung der beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen, § 13 VerpackG

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den Vorschriften des VerpackG zuzuführen. Weiteres ergibt sich aus § 13 VerpackG.

2. Pflichten der Systeme in Bezug auf Sammlung im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller, Verwertung und Information der privaten Endverbraucher, § 14 VerpackG

Die Systeme sind gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten sicherzustellen. Die Sammlung kann dabei unmittelbar bei den privaten Endverbrauchern erfolgen (sogenanntes Holsystem, zum Beispiel mittels Tonnen oder Säcken) oder in deren Nähe (sogenanntes Bringsystem, zum Beispiel mittel Großsammelbehältern oder Wertstoffhöfen).

§ 14 Abs. 1 VerpackG regelt die haushaltsnahe Sammlung der restentleerten Verpackungen durch die Systeme und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Absatz 1 des Anhangs I VerpackV. Insofern hat sich durch das VerpackG an der Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen den Systemen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gegenüber der Verpackungsverordnung nichts geändert. Die Systeme sind weiterhin originär verantwortlich für die Sammlung und Verwertung der bei den privaten Endverbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungen.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 14 VerpackG, auch zur Verwertung und zur Information des privaten Endverbrauchers.

3. Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen / Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen /

Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist/ Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, § 15 VerpackG
In § 15 VerpackG sind die Rücknahme- und Verwertungspflichten bezüglich derjenigen Verpackungen zusammengefasst, die nicht unter den Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen fallen - und auch nicht pfandpflichtige Getränkeverpackungen sind. Es handelt sich dabei um Verpackungen, die entweder typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen oder aus anderen Gründen nicht zur Aufnahme in die von den Systemen bereitgestellten haushaltsnahen Sammelstrukturen geeignet sind. Darüber hinaus handelt es sich nicht um pfandpflichtige Getränkeverpackungen, die in den §§ 31 und 32 VerpackG geregelt sind.

Die Rücknahme- und Verwertungspflicht des § 15 VerpackG trifft in diesen Fällen die Hersteller und Vertreiber unmittelbar selbst.
a) Rücknahmepflichten von Hersteller und Vertreiber, § 15 Abs. 1 VerpackG
Zur Rücknahme verpflichtet sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von:
  1. Transportverpackungen nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG, deren Rücknahme bisher entsprechend in § 4 Abs.1 VerpackV geregelt war. Neu ist nun die grundsätzlich vorgesehene Unentgeltlichkeit der Rücknahme.
  2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen und somit auch nicht der Beteiligungspflicht nach § 7 VerpackG unterliegen. Bisher ergab sich eine entsprechende Rücknahmepflicht aus § 7 VerpackV.
  3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist.
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (deren Rücknahme bisher entsprechend in § 8 Abs. 1 VerpackV geregelt war).
Dabei sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von den genannten Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich diese Rücknahmepflicht indes auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.


b) Umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VerpackG am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, § 15 Abs. 2 VerpackG
Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VerpackG eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen
Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.

Letztvertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VerpackG müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
c) Verwertungspflichten von Hersteller und Vertreiber sowie Dokumentationspflichten für Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VerpackG (als Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen), § 15 Abs. 3 VerpackG
Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Abs. 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VerpackG können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden.

Sofern es sich bei den zurückgenommenen Verpackungen um solche nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VerpackG handelt, ist über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Sie ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 15 VerpackG.

4. Anforderungen an die Verwertung und Nachweispflichten, §§ 16 und 17 VerpackG

  • In § 16 VerpackG sind die Verwertungspflichten der dualen Systeme geregelt. § 16 VerpackG regelt dabei u. a. die materialbezogenen Verwertungsquoten, die die dualen Systeme ab 1.1.2019 und dann ab 1.1.2022 erfüllen müssen.
  • In § 17 VerpackG werden die Anforderungen an die kalenderjährlich vorzulegenden Mengenstromnachweise der Systeme festgelegt.

IV. In Abschnitt 4 werden die Vorgaben für die dualen Systeme normiert, §§ 18 bis 23 VerpackG

§ 18 VerpackG – Genehmigung: Bei der Genehmigung der dualen Systeme nach § 18 VerpackG handelt es sich um eine behördliche Zulassung, die ein Systembetreiber benötigt, um als System im Sinne dieses Gesetzes tätig werden zu dürfen. Der Begriff „Genehmigung“ ersetzt den in der VerpackV bislang genutzten Begriff der „Feststellung“ eines Systems. Ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt war auch bereits in § 6 Abs. 5 VerpackV enthalten. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung bleiben die Länder (= zuständige Landesbehörde). Im Zusammenhang mit der Genehmigung des § 18 VerpackG sollte auch die bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 1 VerpackG beachtet werden, die regelt, wann ein System weiterhin als genehmigt angesehen werden kann und welche Voraussetzungen es dazu bis zum 1.1.2019 erfüllen muss.
§ 19 VerpackG – Gemeinsame Stelle: § 19 Abs. 1 VerpackG enthält die Pflicht der Systeme zur Beteiligung an einer Gemeinsamen Stelle; dies sah auch bereits § 6 Abs. 7 Satz 1 VerpackV vor.
§ 20 VerpackG – Meldepflichten: Die dualen Systeme sind gemäß § 20 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Abs. 3 VerpackG, jeweils aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden: 1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung); 2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).
Diese Meldungen sind der Zentralen Stelle in einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die dualen Systeme sind gemäß § 20 Abs. 3 VerpackG verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.
§ 21 VerpackG – Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte: Die dualen Systeme sind gemäß § 21 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.

Jedes System hat gemäß § 21 Abs. 2 VerpackG der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 VerpackG bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte umgesetzt hat.

Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart, § 21 Abs. 3 VerpackG.

In § 21 Abs. 4 VerpackG wird die Bundesregierung aufgefordert, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses neuen Instruments auf der Grundlage der Berichte und der veröffentlichten Mindeststandards über weitergehende Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungsentgelte zu entscheiden.
§ 22 VerpackG – Abstimmung: § 22 VerpackG regelt die Abstimmung zwischen dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den dualen Systemen, die in dem betreffenden Entsorgungsgebiet eingerichtet werden sollen oder bereits eingerichtet sind. Die Abstimmung hat gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung).
§ 22 Abs. 2 VerpackG ermöglicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, einseitig durch Verwaltungsakt Festlegungen dazu zu treffen, wie in Bezug auf die nach § 14 Abs.1 VerpackG durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen hinsichtlich
1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen
auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeignet ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem VerpackG nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 22 Abs. 2 VerpackG.
Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen, § 22 Abs. 3 VerpackG. Weitere Regelungen dazu ergeben sich aus § 22 Abs. 3 VerpackG.

§ 22 Abs. 4 Verpack gewährt den Parteien, d. h öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und duale Systeme, bei der Erfassung von wertstoffhaltigen Abfällen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gegenseitige Ansprüche auf Mitbenutzung der PPK-Sammlung des jeweils anderen gegen Entgelt. § 22 Abs. 4 VerpackG regelt darüber hinaus noch weitergehende gegenseitige Ansprüche.
Weitere Regelungen ergeben sich aus § 22 VerpackG. Im Zusammenhang mit der Abstimmungsvereinbarung sollte auch die bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 3 VerpackG beachtet werden.
§ 23 VerpackG - Vergabe von Sammelleistungen: § 23 gibt ein spezifisches Ausschreibungsverfahren vor, das die Systeme bei der Vergabe von Aufträgen über die Sammlung von restentleerten Verpackungen nach § 14 Abs. 1 VerpackG zu
beachten haben.

V. In Abschnitt 5 werden in den §§ 24 bis 30 VerpackG die Regelungen zur neuen Zentralen Stelle getroffen.

§ 24 VerpackG – Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung: § 24 VerpackG regelt die Errichtung und Rechtsform der Zentralen Stelle. § 24 VerpackG ist bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getreten. Gemäß § 24 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessenverbände verpflichtet, bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsregister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro zu errichten. Diese Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fest.
§ 25 VerpackG – Finanzierung: § 25 VerpackG normiert die Finanzierung der Zentralen Stelle und verpflichtet Systeme und Betreiber von Branchenlösungen zur Finanzierung der Zentralen Stelle einschließlich der notwenigen Errichtungskosten entsprechend ihrem Marktanteil. Systeme und Betreiber von Branchenlösungen müssen auf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen leisten.
§ 26 VerpackG – Aufgaben: Die Aufgaben der Zentralen Stelle sind in § 26 VerpackG geregelt. Die Zentrale Stelle mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 VerpackG aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen; Aufgaben der Zentralen Stelle sind ab 1.1.2019 beispielsweise:
  • Nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Abs.1 VerpackG vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 VerpackG und veröffentlicht gemäß § 9 Abs. 4 VerpackG eine Liste der registrierten Hersteller im Internet.
  • Prüft die gemäß § 10 VerpackG übermittelten Datenmeldungen.
  • Kann den Systemen gemäß § 10 Abs. 3 VerpackG die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
  • Prüft die gemäß § 11 Abs. 3 VerpackG hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Datenmeldungen nach § 10 VerpackG und den Jahresmeldungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 VerpackG erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung.
  • Kann gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen.
  • Veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG hinterlegt haben.
  • Kann gemäß § 7 Abs. 5 VerpackG die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen.
  • Prüft Anzeigen nach § 8 Abs. 2 VerpackG sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Abs. 3 VerpackG und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen.
  • Kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Abs. 4 VerpackG und § 25 Abs. 6 VerpackG verlangen.
  • Gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10 VerpackG, Vollständigkeitserklärungen nach § 11 VerpackG, Mengenstromnachweise nach § 17 VerpackG und Meldungen der Systeme nach § 20 Abs. 1 VerpackG und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
  • Informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 VerpackG vorliegen und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,.
  • Kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VerpackG, die Datenmeldungen nach § 10 Abs. 2 VerpackG, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 VerpackG und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 VerpackG erteilen und veröffentlichen.
  • Entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG.
  • Entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Abs. 3 VerpackG.
  • Entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31 VerpackG.
  • Entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Abs.11 VerpackG.
  • Nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, kann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerpackG entsprechende Nachweise fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie gemäß § 27 Abs. 4 VerpackG einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer aus dem Register entfernen.
Weiteres ergibt sich aus § 26 VerpackG.
§ 27 VerpackG – Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern:
Die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern ist in § 27 VerpackG geregelt:
a) Sachverständige
Die Zentrale Stelle nimmt gemäß § 27 Abs. 1 VerpackG Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach
  • § 8 Abs. 1 Satz 2 VerpackG (Branchenlösung),
  • § 11 Abs1 Satz 2 VerpackG (Vollständigkeitserklärung) oder
  • § 17 Abs. 2 VerpackG (Duale Systeme: Mengenstromnachweis)
durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet.

Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Abs. 15 Nr. 1 bis 4 VerpackG vorlegt.

Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VerpackG an.

Registrierte Sachverständige sind gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerpackG verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter
Sachverständiger dieser Pflicht nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.

Die Zentrale Stelle kann gemäß § 27 Abs. 4 VerpackG einen registrierten Sachverständigen für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 VerpackG.

b) Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer
Die Zentrale Stelle nimmt gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen der Vollständigkeitserklärungnach § 11 Abs. 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.

Die Zentrale Stelle kann gemäß § 27 Abs. 4 VerpackG einen nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 VerpackG.

§ 28 VerpackG – Organisation und § 29 VerpackG – Aufsicht und Finanzkontrolle: Die Organisation der Zentralen Stelle ergibt sich aus § 28 VerpackG; Aufsicht und Finanzkontrolle der Zentralen Stelle sind in § 29 VerpackG geregelt.
§ 30 VerpackG – Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde:
§ 30 VerpackG trifft
  • Sonderregelungen für Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle im Rahmen der Marktanteilsberechnung und
  • legt das Umweltbundesamt als Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung für Verwaltungsakte der Zentralen Stelle fest.

VI. In Abschnitt 6 wurden die pfandpflichtigen Getränkeverpackungen - §§ 31 und 32 VerpackG – normiert.

1. Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG
a) Pfanderhebungspflicht
Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.

Die Hersteller nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind – wie auch schon gemäß § 9 VerpackV - verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht, § 31 Abs. 1 Satz 4 VerpackG.

Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.

Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen, § 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG.

aa) Von der Pfandpflicht ausgeschlossen sind gemäß § 31 Abs. 4 VerpackG:
Getränkeverpackungen sind in § 3 Abs. 2 VerpackG definiert; Einwegverpackungen in § 3 Abs. 4 VerpackG. Welche Einweggetränkeverpackung pfandpflichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 VerpackG ist, hängt mit Verpackungsart bzw. Inhalt der Verpackung zusammen.

§ 31 Abs. 4 VerpackG regelt, welche Verpackungsarten von der Pfandpflicht ausgeschlossen sind (z. B. Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen) und welche Inhalte dazu führen, dass eine Pfandpflicht nicht besteht.

§ 31 Abs. 1 bis 3 VerpackG finden keine Anwendung auf folgende Getränke bzw. Getränkeverpackungsarten:
„1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;

5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;

b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;

c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;

d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;

e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;

f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;

g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;

h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;

i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;

j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.“
Neu ist zum einen die Veränderung bei Frucht- und Gemüsenektaren, die durch die Regelung in § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe i) VerpackG künftig der Pfanderhebungspflicht unterfallen, soweit es sich um kohlensäurehaltige Nektare handelt. Die Neuregelung führt dazu, dass beispielsweise auch auf Apfelschorlen-Getränke, die sich von den anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken, die der Pfandpflicht unterliegen, kaum unterscheiden, ein Pfand zu erheben ist.

Zum anderen wird die bisherige Pfandbefreiung von Getränken mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, aufgehoben (in § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackV heißt es zur Befreiung von der Pfandpflicht: „Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind (…) Getränke, mit einem Mindestanteil von 50 Prozent (…) an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, (…)“). Vgl. dazu auch die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung 18/11781 vom 29.03.2017 zum Entwurf des Verpackungsgesetzes.
Nicht betroffen von dieser Änderung und somit weiterhin pfandbefreit sind die Milch- und Milchmischgetränke nach § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe f) VerpackG.

Pfandpflichtig sind somit Einweggetränkeverpackungen
  • mit einem Füllvolumen der Getränkeverpackungen von 0,1 bis 3,0 Litern (wie auch schon die VerpackV vorsah),
  • deren Getränkeinhalt nicht durch § 31 Abs. 4 VerpackG von der Pfandpflicht ausgeschlossen ist und
  • deren Getränkeverpackungsart nicht durch § 31 Abs. 4 VerpackG von der Pfandpflicht ausgeschlossen ist.
Für Getränkeverpackungen, die nicht pfandpflichtig sind – d. h. nicht § 31 VerpackG unterfallen - und die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, ist § 7 Abs. 1 VerpackG mit allen damit zusammenhängenden weiteren Pflichten nach VerpackG zu beachten.
b) Rücknahmepflicht, § 31 Abs. 2 VerpackG
Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.

Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden.

Die Rücknahmepflicht (aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG) beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten
  • Glas,
  • Metall,
  • Papier/Pappe/Karton und
  • Kunststoff
  • einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten,
die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt.

Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Dabei gilt klarstellend: Im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen.

Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.

Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten.

c) Verwertungspflicht, § 31 Abs. 3 VerpackG
Die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG (Bezugnahme auf die Anwendung der Abfallhierarchie entsprechend § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) zuzuführen. Die Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Abs. 1 Satz 4 VerpackG gilt entsprechend.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 31 VerpackG.

2. Hinweispflicht für pfandpflichtige mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sowie für mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 VerpackG
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, sind nach § 32 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Dies gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Mehrwegverpackungen sind in § 3 Abs. 3 VerpackG definiert – dort heißt es: „Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“
  • Ausnahmen von der Hinweispflichten ergeben sich aus § 32 Abs. 5 VerpackG.

VII. Abschnitt 7 regelt die Schlussbestimmungen (wie z. B. Bußgeldvorschriften) in den §§ 33 bis 35 VerpackG

In § 33 VerpackG ist die Beauftragung Dritter geregelt: Die nach dem VerpackG Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Eine Drittbeauftragung ist nicht möglich für die Registrierung nach § 9 VerpackG und die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10 VerpackG.
Die Bußgeldvorschriften sind in § 34 VerpackG geregelt. Der Verstoß gegen das VerpackG kann – je nach Art des Verstoßes - mit Bußgeldern bis zu 200.000 €, bis zu 100.000 € und bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die Übergangsvorschriften sind in § 35 VerpackG geregelt. In § 35 VerpackG heißt es:
„(1) Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abgeschlossen und der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.
(2) Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsverordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember 2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige Landesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichten Anzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfügung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller oder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vorlage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.
(3) Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 22 entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systems kann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammelauftrag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.
(4) Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskuratorium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt. Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung der Stiftung nicht überschreiten.
(5) Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungsverordnung in der Fassung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelle die bis zum 1. Januar 2019 dort hinterlegten Datensätze.“
C. Weitere Informationen
Weitere Voraussetzungen und Pflichten ergeben sich aus dem VerpackG.

Weitere Informationen können sich z. B. auch aus der Begründung zur Bundestag-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017 zum Gesetzesentwurf ergeben.
Quelle: IHK Karlsruhe