Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte

Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Bezug auf Sensibilisierung und Produktanforderung zum 3. Juli 2021 umgesetzt. Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten und Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen.
Diverse Einwegkunststoffprodukte dürfen entsprechend der Richtlinie in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden (etwa Strohhalme, Besteck, Wattestäbchen, Teller, Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff oder expandiertem Polystyrol), für weitere Produkte sieht die Richtlinie Kennzeichnungs-, Gestaltungs- oder Verbrauchsminderungsvorgaben vor. Hersteller dürfen ab Juli 2021 Artikel wie Hygieneartikel, Tabakprodukte und Getränkebecher aus Einwegkunststoff nicht mehr ungekennzeichnet in den Verkehr bringen. Allerdings besteht eine Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel. Diese können bis 3. Juli 2022 mit nicht ablösbaren Aufklebern versehen und in den Verkehr gebracht werden. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt. Der Abverkauf ungekennzeichneter Ware durch den Handel ist jedoch möglich, um der Ressourcenvernichtung zuvorzukommen. Die Verordnung enthält weiter die Regelung, wonach ab 3. Juli 2024 Deckel und Verschlüsse mit den Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer verbunden bleiben müssen.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung sowie eine FAQ-Liste finden Sie auf der Homepage des Bundesumweltamts.