Exportkontrolle

Embargos

Embargos enthalten Beschränkungen von Rechtsgeschäften im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem Zielland oder gegenüber bestimmten Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen. Die von der EU erlassenen Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind bei allen Geschäftsaktivitäten zu beachten.

Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen (in englischer Sprache) veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können – und wie sie diese Risiken vermeiden können. Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick: Was müssen die Wirtschaftsbeteiligten in der EU tun, um die im EU-Recht vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zu erfüllen?
Weitere Hinweise dazu enthält dieser Artikel auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

1. Allgemeine Informationen

Embargos sind spezialgesetzliche Bestimmungen, welche den allgemeinen Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr vorgehen. Die allgemeinen Regelungen müssen daneben weiterhin beachtet werden. Je nach Umfang der Beschränkungen kann zwischen einem „Totalembargo“, „Teilembargo“ (nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche) und einem „Waffenembargo“ (nur für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial) unterschieden werden.
Die Embargos werden in Deutschland administrativ vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt, soweit sie Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Für die administrative Umsetzung der Finanzsanktionen ist die Deutsche Bundesbank – Servicezentrum Finanzsanktionen zuständig.

2. Personenbezogene Embargomaßnahmen / Terrorismus

Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es restriktive Maßnahmen, die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Diese sind in sogenannten Namenslisten (Anhänge zu entsprechenden Rechtsakten) aufgeführt. Die Sanktionen gelten unabhängig vom Aufenthaltsort der Person oder dem Sitz der Einrichtung bzw. Organisation und somit auch für Inlandsgeschäfte.
Inhaltlich enthalten die personenbezogenen Embargovorschriften zumeist Finanzsanktionen. Diese bestehen zum einen aus dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Einfriergebot). Ferner dürfen den Gelisteten weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Für die Prüfung, ob die am Exportvorhaben beteiligten Personen in einer Namensliste aufgeführt sind, können folgende Hilfsmittel genutzt werden:
Ausführliche Informationen können der Internetseite des BAFA entnommen werden.

3. Länderbezogene Embargos

Nach traditionellem Verständnis sind Embargos Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem bestimmten Staat verhängt werden. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesen Staaten wird nach Maßgabe des entsprechenden Embargos eingeschränkt oder sogar komplett untersagt.
Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen können in Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel unterschiedlich sein und vielfältige Beschränkungen und Verbote enthalten. Daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Beschränkungen betroffen sind.
Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr von Gütern, sondern beispielsweise auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen.
Das BAFA veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht der länderbezogenen Embargos.

4. Waffenembargo

Die Ausfuhr von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial in Waffenembargo-Länder ist verboten. Die Lieferung von nicht-gelisteten Gütern, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein könnten, ist nach Artikel 4 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen in der Bundesrepublik Deutschland ist das BAFA.
Beispiel: Wenn bei Lieferung einer Sitzheizung der Einbau in einen Panzer vorgesehen ist, ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig. Diese so genannte Catch-all-Regelung gilt für alle Waffenembargo-Länder mit Ausnahme der Volksrepublik China.

5. Überblick über Sanktionsmaßnahmen

Den Überblick über geltende Sanktionsmaßnahmen zu behalten, kann für Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Zahlreiche Staaten unterliegen restriktiven Maßnahmen in unterschiedlicher Form. Hierzu zählen beispielsweise Waffenembargos, Lieferbeschränkungen, Reiseeinschränkungen für Personen oder das Einfrieren von Finanzmitteln.
Die Sanktions-Landkarte der Europäischen Kommission („EU Sanctions Map“) bietet Unternehmen eine übersichtliche grafische Darstellung der von Sanktionen betroffenen Länder sowie eine Auflistung aller Maßnahmen, betroffener Güter, Unternehmen und Personen. Zudem sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Union verlinkt. Viele der EU-Verordnungen basieren wiederum auf Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, wie beispielsweise die Maßnahmen gegenüber Nordkorea, Syrien oder Libyen.

6. Weiterführende Informationen