Emissionshandel
Der EU-Emissionshandel (EU-ETS) soll auf marktwirtschaftlicher Basis den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa reduzieren. Durch das zusätzliche Nationale Emissionshandelsystem sollen die Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-ETS unterworfenen Sektoren Wärme und Verkehr gesenkt werden.
EU-ETS: Wer ist betroffen?
Im Jahr 2025 wurden in Deutschland 1.827 emissionshandelspflichtige Anlagen für das Jahr 2024 gezählt (VET-Berichte).
Emissionshandelsregister
Jede am Emissionshandel teilnehmende Anlage erhält nach Beantragung ein Konto in einem Register, das zentral von der Europäischen Union betrieben wird. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente des Kyoto-Protokolls. Diese setzen sich aus dem Emissionshandel, den projektbasierten Mechanismen Joint Implementation (JI) und den Clean Development Mechanism (CDM) zusammen. Bei der DEHSt wird elektronisch verbucht, wer welche Emissionsberechtigungen und Zertifikate auf seinem Konto besitzt. Die DEHSt gibt die kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen in jährlichen Tranchen auf die Konten der Unternehmen aus und verbucht Transaktionen wie Käufe und Verkäufe von Berechtigungen und Zertifikaten. Der eigentliche Handel mit Berechtigungen und Zertifikaten findet auf Handelsplattformen (z.B. Börse Leipzig), durch Makler oder direkt zwischen Käufer und Verkäufer statt.
Die am EU-Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen und Anlagen sind im EU-Emissionshandelsregister aufgeführt.
Bis Ende März: Emissionsbericht
Anlagenbetreiber, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen auf der Basis Ihres anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und in einem Emissionsbericht erstellen. Dieser Bericht wird einer sachverständigen Prüfstelle zur Bestätigung vorgelegt, bevor er jeweils bis Ende März des Folgejahres an die DEHSt übermittelt wird. Bis Ende April eines Jahres muss der Anlagenbetreiber eine Anzahl an Berechtigungen oder Kyoto-Zertifikaten abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Reicht ihm hierzu seine ursprüngliche Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht aus, muss er vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erwerben (Leitfaden).
4. Handelsperiode 2021-2030
Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) konkretisiert Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die Handelsperiode 2021 bis 2030.
Am 1. Januar 2021 ist die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels gestartet. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können auf Antrag für den Zeitraum 2026 bis 2030 (zweite Zuteilungsperiode) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragen.
Mit dem zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 in der vierten Handelsperiode des EU-Emissionshandels ist die vollständige kostenlose Zuteilung an Investitionen in Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen geknüpft. Diese Anforderung betrifft Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf kostenlose Zuteilung als Nicht-KMU bewertet werden und zu diesem Zeitpunkt
- zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 oder
- zur Einführung eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 oder
- zur Einführung eines Eco Management and Audit Scheme (EMAS)
verpflichtet sind.
Kleinemittenten können sich von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen. Als Kleinemittenten gelten stationäre Anlagen, die im Bezugszeitraum von 2021 bis 2023 in jedem Jahr weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben. Diese können sich nach § 16 EHV für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen.
Während der Dauer der Befreiung muss der Betreiber "gleichwertige" Maßnahmen in Form einer Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen (§ 19 EHV) oder einer Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen (§ 20 EHV) leisten. Zudem greifen gestaffelte Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung nach § 5 TEHG (Anlagen <5.000 t Kohlendioxidäquivalent ohne Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts; Anlagen >5.000 t Kohlendioxidäquivalent alle drei Jahre Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts).
Die Befreiung nach § 16 EHV erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. Ab dem Kalenderjahr der Überschreitung dieser Emissionsgrenze unterliegt die Anlage der Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nach § 7 Absatz 1 TEHG.
Anträge auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mussten im Jahr 2024 im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden.
Die DEHSt informiert fortlaufend über das weitere Verfahren, veröffentlicht Hilfestellungen sowie Leitfäden zum Zuteilungsverfahren und stellt die Software zur Antragstellung bereit (Leitfaden Zuteilung 2026–2030 – Teil 1).
(Quelle DIHK, IHK Lippe)
