Taxi- oder Mietwagenverkehr: der Unterschied macht's

Was unterscheidet den Taxi- vom Mietwagenverkehr?
Die grundlegenden Unterschiede definieren sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Die “drei Taxi-Hauptpflichten
1.Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
Die Pflicht, den genehmigten Betrieb einzurichten und aufrechtzuerhalten.   
2. Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)
Die Pflicht, im Pflichtfahrgebiet mit jedem Interessenten einen Beförderungsvertrag abzuschließen.
3. Tarifpflicht (§§ 51,39 PBefG)
Die Pflicht, im Pflichtfahrgebiet den geltenden Tarif anzuwenden.

Die “zwei Mietwagen-Hauptpflichten”
1. Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4, Satz 3 PBefG)
Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn:
  • er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder in der Wohnung oder
  • während der Fahrt
einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
2. Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4, Satz 4 PBefG)
  • Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.

Ein Taxenverkehr nach § 47 PBefG  liegt vor, wenn
Ein Mietwagenverkehr nach § 49 Ab.4 PBefG liegt vor, wenn
  • Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird
  • Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird
  • die Personenkraftwagen von Taxiunternehmen an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden oder
  • die Personenkraftwagen nur im “Ganzen” vermietet werden; nur ein Rechnungsadressat und keine Fahrgastvermittlung besteht
  • die Beförderungsaufträge während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden (Fahrgastvermittlung)
  • die Beförderungsaufträge am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden
  • mit dem Personenkraftwagen Fahrten durchgeführt werden, deren Ziel der Fahrgast bestimmt

  • mit dem Personenkraftwagen Fahrten durchgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt und diese Fahrten nicht Taxenverkehr und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG sind
  • Mehrwertsteuersatz  7 % 
  • Mehrwertsteuersatz 19 %

Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Kfz, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammenhängender Personenkreis und über Zweck, Ziel und Ablauf einig sein.