Teilnovellierung der Metall- und Elektroberufe

Um die Auszubildenden für die Anforderungen der digitalisierten Wirtschaft fit zu machen – Stichwort „Industrie 4.0 – wurden die Ausbildungsinhalte der industriellen Metall- und Elektroberufe sowie des Berufs Mechatroniker/-in zum 01. August 2018 angepasst. Der IHK Leitfaden soll Ausbildungsbetriebe, Auszubildende sowie Prüferinnen und Prüfern Informationen und Hilfestellungen bieten.

Drei Ausbildungsordnungen mit insgesamt elf Berufen wurden angepasst:

Elektroberufe

  • Elektroniker:in für Automatisierungstechnik
  • Elektroniker:in für Betriebstechnik
  • Elektroniker:in für Gebäude- und Infrastruktursysteme
  • Elektroniker:in für Geräte und Systeme

Metallberufe

  • Anlagenmechaniker:in
  • Industriemechaniker:in
  • Konstruktionsmechaniker:in
  • Werkzeugmechaniker:in
  • Zerspanungsmechaniker:in
  • Mechatroniker:in
Weitere Metall- oder Elektroberufe sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
Wichtigste Änderungen
  • Die wesentlichen Neuerungen bestehen in der neuen Berufsbildposition „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit“ sowie optionale, kodifizierte Zusatzqualifikationen als Anlagen zu den Änderungsverordnungen.
  • Die Änderungsverordnungen insgesamt gelten zum 1. August 2018 verpflichtend für alle neuen Ausbildungsverhältnisse. In bereits bestehenden Ausbildungsverhältnissen können sie nur angewendet („umgeschrieben“) werden, wenn Teil 1 der Abschlussprüfung noch nicht absolviert wurde. 
  • Die Zusatzqualifikationen können ab dem Inkrafttreten in allen bereits bestehenden Ausbildungsverhältnissen genutzt werden.
  • Die Anrechenbarkeit des Maschinen- und Anlagenführers als Teil 1 der Abschlussprüfung in den Berufen Industriemechaniker, Werkzeugmechaniker und Zerspanungsmechaniker entfällt mit den Änderungsverordnungen. Hintergrund ist, dass die Anrechnungsklausel in der Ausbildungsordnung zum Maschinen- und Anlagenführer konkret die bisher gültige Ausbildungsordnung der industriellen Metallberufe benennt. Diese Verordnung wird mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung außer Kraft gesetzt. Eine entsprechende Anpassung des Maschinen- und Anlagenführers sieht der Verordnungsgeber nicht vor.
Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation wird als fallbezogenes Fachgespräch auf Basis einer im Ausbildungsbetrieb durchgeführten Praxisaufgabe abgelegt. Das Fachgespräch findet im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 als gesonderte Prüfung statt. Eine Anmeldung hierzu erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung  zum Teil 2 der Abschlussprüfung.

Das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) ist selbstverständlich nach wie vor Bestandteil der Ausbildung, auch wenn jeweils der § 5 der Verordnungen der industriellen Metall- und Elektroberufe weggefallen ist. Sie finden sich jedoch nunmehr im Berufsbildungsgesetz (vgl. §§ 13 und 14 BBiG) wieder. Daher ist eine Regelung in einer nachgeordneten Ausbildungsordnung nicht mehr zulässig.

IHK-Leitfaden zur Teilnovellierung

Der IHK Leitfaden soll Ausbildungsbetriebe, Auszubildende sowie Prüfer:innen Informationen und Hilfestellungen bieten. Wesentliche Inhalte sind:
  • Komprimierte Informationen über die Änderungen und Neuerungen in den Ausbildungsordnungen
  • Hinweise und Orientierungshilfen zur Umsetzung der Prüfung der neuen Zusatzqualifikationen
  • Häufige Fragen und Antworten zur Prüfung der Zusatzqualifikationen
  • Ausgewählte Muster und Vorlagen
Hinweis:
Die Änderungsverordnungen für die industriellen Metall- und Elektroberufe und den Mechatroniker wurden am 13. Juni 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie sind am 1. August 2018 in Kraft getreten. Damit sind sie für alle Ausbildungsverhältnisse verpflichtend, die ab diesem Zeitpunkt starten. Für die bestehenden Ausbildungsverhältnisse wurde ein Bestandsschutz in die Verordnung aufgenommen; sie sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.


Änderungsverordnungen

  • Änderungsverordung Elektroberufe
  • Änderungsverordnung Metallberufe
  • Änderungsverordnung Mechatroniker