Trilog: CSRD gilt für Unternehmen >1.000 Beschäftigte

Im Trilog-Verfahren haben Rat, EU-Parlament und Kommission einen Kompromiss zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Teil des Nachhaltigkeits-Omnibusses erzielt. Die Einigung muss nun noch im Dezember formal vom Rat der EU sowie vom Plenum des EU-Parlaments beschlossen werden.

Berichtspflichtige Unternehmen

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen, sind nachhaltigkeitsberichtspflichtig, wenn sie mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die Beteiligungen (financial holdings) halten.
Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert. Sie müssen die CSRD anwenden, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. Euro im vorhergehenden Geschäftsjahr erzielen.
Kapitalmarktorientierte KMU werden von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen.

Wertschöpfungsketten

Die Formulierungen zu den Unternehmen in den Wertschöpfungsketten sind ergänzt und konkretisiert worden. So wird u. a. für die nicht direkt berichtspflichtigen Unternehmen der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ in den Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen.

Anwendungszeitpunkt

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie um kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern, die sog. „Welle 1-Unternehmen“, haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, anzuwenden. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten.
Die Mitgliedstaaten erhalten ein Wahlrecht. Sie können die Unternehmen der sog. Welle 1, die weniger als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeiter haben, für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, ausnehmen. Der Bundestag könnte folglich dieses Wahlrecht bei der Umsetzung der CSRD in nationales Recht aufgreifen und damit die betroffenen Unternehmen entlasten.
Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Nettoumsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitern und Mutterunternehmen einer Gruppe, welche diese Schwellenwerte überschreiten, sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten. Für diese Unternehmen dürften dann die überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zur Verfügung stehen.

Digitales Unterstützungsportal

Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, auf dem Leitfäden bzw. Tools zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten, in Deutschland voraussichtlich mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex verbunden werden.
(Quelle DIHK)