Europäische Batterieverordnung

Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattV) ist Ende Juli im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Nach weiteren sechs Monaten gilt sie in allen EU-Staaten unmittelbar. Die bisherigen, nationalen Gesetze werden entweder aufgehoben oder müssen mit der BattV harmonisiert werden.
Die Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien (Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien) unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.
Batterien dürfen grundsätzlich nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen entsprechen. Sind die Voraussetzungen der BattV erfüllt, erklärt der Hersteller die Konformität und bringt das CE-Zeichen an.
Die Verordnung regelt die unterschiedlichen Pflichten der Erzeuger, Importeure, Händler und Bevollmächtigten.
Einige Bestimmungen unterliegen differenzierten Übergangsfristen, z.B.:
  • Für Elektrofahrzeuge, Batterien für leichte Verkehrsmittel und wiederaufladbare Industriebatterien werden schrittweise eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Batterien, EU-Leistungsklassen und Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus eingeführt.
  • Ab 18. August 2028 müssen die Hersteller den Anteil des in den Batterien enthaltenen, recycelten Bleis, Kobalts, Lithiums und Nickels angeben. Ab 18. August 2031 muss bei der Herstellung neuer Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel verwendet werden. Ab 2036 gelten höhere Mindestanteile.
  • Ab 18. August 2024 sind im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, Batterien für leichte Transportmittel und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zum Alterungszustand und zur voraussichtlichen Lebensdauer enthalten.
  • Schrittweise ab 18. August 2027 müssen Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien für leichte Transportmittel (z.B. in E-Bikes) und Allzweck-Gerätebatterien eingehalten werden.
  • Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie für leichte Transportmittel, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über einen digitalen „Batteriepass“ (elektronische Akte) verfügen: Zum ersten Mal werden damit zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus von Traktions- und Industriebatterien an einer Stelle gesammelt und digital zur Verfügung gestellt.
Die Batterieverordnung definiert zum ersten Mal ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für vier wichtige Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit). Unternehmen, die Batterien erstmals in den europäischen Markt importieren, müssen somit sicherstellen, dass in der gesamten Lieferkette der für Batterien verwendeten Rohstoffe hohe ökologische und soziale Standards eingehalten werden.
Die Verordnung macht zudem Vorgaben zur Entfern- und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Schließlich werden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt.
(Quelle DIHK)