Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG
Das bisherige deutsche Batteriegesetz ist Anfang Oktober 2025 durch das neue „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst worden. Damit wurde das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
Die Stiftung EAR ist dabei nach wie vor für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständig und hat ein „Fit for BattVO“ auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Registrierung muss erfolgt sein, bevor der die Batterie erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird. Die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen muss bis zum 15. Januar 2026 erfolgt sein.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem (Organisation für Herstellerverantwortung), die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt. Bei der Registrierung muss auch die zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) benannt werden, der sich der Inverkehrbringer angeschlossen hat. Diese werden in einem Verzeichnis der Stiftung ear veröffentlicht.
Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens (Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542) ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens (Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542) ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
- Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
- Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
- Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
EU-Batterieverordnung
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) ist Ende Juli 2023 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und gilt seit Januar 2024 in allen EU-Staaten unmittelbar. Die bisherigen, nationalen Gesetze werden und wurden daher entweder aufgehoben oder mit der BattV harmonisiert.
Die Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien (Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien) unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.
Batterien dürfen grundsätzlich nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen entsprechen. Sind die Voraussetzungen der BattVO erfüllt, erklärt der Hersteller die Konformität und bringt das CE-Zeichen an.
Die Verordnung regelt die unterschiedlichen Pflichten der Erzeuger, Importeure, Händler und Bevollmächtigten.
Einige Bestimmungen unterliegen differenzierten Übergangsfristen, z.B.:
- Für Elektrofahrzeuge, Batterien für leichte Verkehrsmittel und wiederaufladbare Industriebatterien werden schrittweise eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Batterien, EU-Leistungsklassen und Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus eingeführt.
- Ab 18. August 2028 müssen die Hersteller den Anteil des in den Batterien enthaltenen, recycelten Bleis, Kobalts, Lithiums und Nickels angeben. Ab 18. August 2031 muss bei der Herstellung neuer Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel verwendet werden. Ab 2036 gelten höhere Mindestanteile.
- Ab 18. August 2024 sind im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, Batterien für leichte Transportmittel und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zum Alterungszustand und zur voraussichtlichen Lebensdauer enthalten.
- Schrittweise ab 18. August 2027 müssen Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien für leichte Transportmittel (z.B. in E-Bikes) und Allzweck-Gerätebatterien eingehalten werden.
- Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie für leichte Transportmittel, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über einen digitalen „Batteriepass“ (elektronische Akte) verfügen: Zum ersten Mal werden damit zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus von Traktions- und Industriebatterien an einer Stelle gesammelt und digital zur Verfügung gestellt.
Die Batterieverordnung definiert zum ersten Mal ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für vier wichtige Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit). Unternehmen, die Batterien erstmals in den europäischen Markt importieren, müssen somit sicherstellen, dass in der gesamten Lieferkette der für Batterien verwendeten Rohstoffe hohe ökologische und soziale Standards eingehalten werden.
Die Verordnung macht zudem Vorgaben zur Entfern- und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Schließlich werden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt.
(Quelle DIHK)
Neue Abfallschlüssel für Lithium-Batterien ab Ende 2026
Seit Jahren wird vor allem von der Entsorgungswirtschaft gefordert, für Abfälle aus oder mit Lithiumbatterien eigene Abfallschlüssel festzulegen. Damit soll u. a. die hohe Anzahl an Bränden in Entsorgungseinrichtungen reduziert werden.
Die EU-Kommission hat dazu das seit 2002 unverändert geltende EU-weite Abfallverzeichnis erstmals angepasst. Im EU-Amtsblatt vom 20. Mai 2025 wurde der „delegierte Beschluss 2025/934 vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle“ veröffentlicht.
Damit wird das bestehende Kapitel 16.06 „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ komplett neu gefasst, wobei sich nicht alle Batterie-Abfallschlüssel ändern, aber diese zum Teil stärker differenziert werden (mit/ohne Lithium oder Natrium).
Auch in den Kapiteln 9 (betrifft Einwegkameras), 10 (betrifft Schlacken), 19 (betrifft Abfallbehandlung) und 20 (betrifft Siedlungsabfälle) des Abfallverzeichnisses werden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
Der besagte Beschluss tritt formal - 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, also am 9. Juni 2025. Laut dem Beschlusstext gilt er ab 9. Dezember 2026.
Deutschland muss seine Abfallverzeichnisverordnung, die im Wesentlichen das EU-Abfallverzeichnis wörtlich zitiert, bis Dezember 2026 anpassen. Einstweilen gelten die bisherigen sechsstelligen Abfallschlüssel und zugehörigen Abfallbezeichnungen weiter.
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein)
