Einwegkunststofffonds-Gesetz: Viele Unternehmen sind betroffen

Am 15. Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) im Bundesgesetzblatt  verkündet worden. Betroffen sind „Hersteller“ ganz bestimmter Produkte, die in Anlage 1 aufgelistet sind. Sie müssen sich beim Umweltbundesamt (UBA) über die Einwegkunststoff-Plattform “DIVID” registrieren, Meldepflichten erfüllen und mengenabhängig Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten.

Welche Produkte und Verpackungen fallen unter das Gesetz?

Die Produkte sind in der Anlage 1 zum Gesetz unter den Ziffern 1 bis 8 aufgelistet. Die Liste entspricht der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie von 2019. Speziell in Deutschland werden außerdem Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027 ebenfalls vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfasst.
  1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
      Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
    • dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
    • keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Wer ist betroffen?

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen die Vorgaben aktuell bereits beachten:
  • Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  • Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  • Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf

Pflichten auch für kleine Unternehmen

Betroffene Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst mit Inkrafttreten des § 7 zum 1. Januar 2024 oder später aufgenommen haben, müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Umweltbundesamt registrieren und die im laufenden Jahr in Verkehr gebrachten Mengen erstmals zum 15. Mai des Folgejahres melden. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich gemäß der Übergangsregelung des § 29 bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren.
Die entsprechenden Fristen gelten auch für Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen. Sie müssen bis zu den genannten Terminen einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihre Pflichten, mit Ausnahme der Registrierung und der jährlichen Meldung erfüllt.
Die Mengenmeldungen sind Grundlage für eine zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststoff-Fonds. Aus dem Fonds werden den Kommunen u. a. deren Kosten für die Beseitigung von „Littering“ erstattet. Die Höhe der Abgabesätze muss noch in einer zugehörigen Verordnung festgelegt werden.
Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt auch für diese (ggf. ganz kleinen) „Hersteller“.

Abgabesätze und Punktesystem

Die Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit wird die Höhe für die von Herstellern zu zahlende Einwegkunststoffabgabe, zum anderen das Punktesystem für die Auszahlung der Mittel aus dem Fonds an die Kommunen als die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verbindlich festgelegt. Die Verordnung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Abgabesätze

Kunststoffprodukt
Euro/Kilogramm
Lebensmittelbehälter
0,177
Tüten- und Folienverpackungen
0,876
nicht bepfandete Getränkebehälter
0,181
bepfandete Getränkebehälter
0,001
Getränkebecher
1,236
leichte Tragetaschen
3,801
Feuchttücher
0,061
Luftballons
4,340
Tabakprodukte mit Filtern
8,972
Die Mittel aus dem Fonds sollen ab 2025 auf Grundlage des Vorjahres an die öffentliche Hand als Ersatz für die entstandenen Kosten für der Abfallsammlung und -entsorgung ausgezahlt werden. Gemäß des Punktesystems erhalten Kommunen innerorts zum Beispiel für das Reinigen von Strecken pro Kilometer zehn Punkte erhalten, für Flächen drei Punkte pro 1.000 Quadratmeter. Die Entsorgung pro Tonne Abfall bringt 31,5 Punkte.

Rolle des Umweltbundesamts (UBA)

Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststoff-Plattform “DIVID”. Die Plattform ist seit dem 1. April 2024 in Betrieb und steht seitdem für die Registrierung inländischer Hersteller zur Verfügung. Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 1. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.
Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung, ob jemand ein Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist.
(Quelle IHK Südlicher Oberrhein, UBA, DIHK)