CSDDD: EU-Parlament verabschiedet Trilog-Einigung

Das Europäische Parlament (EP) hat Mitte Dezember 2025 mit großer Mehrheit der im Trilog erzielten Einigung zur Vereinfachung der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt (Provisional Agreement). Abschließend muss nun noch die formale Verabschiedung durch den Rat erfolgen, bevor die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Änderungen der CSDDD:

Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Änderung Art. 2): Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen direkt von der CSDDD betroffen sein. Für Franchise-Unternehmen wurden die Schwellenwerte ebenfalls angehoben: Unternehmen, deren Lizenzgebühren 75 Mio. Euro übersteigen und deren weltweiter Nettoumsatz mehr als 275 Mio. Euro beträgt, sollen künftig in den Anwendungsbereich fallen. Drittstaatenunternehmen sind betroffen, wenn entsprechende Umsätze und Lizenzgebühren in der EU erwirtschaftet wurden.
Ausweitung der Harmonisierung von Artikeln: Was die Art. 6, 8 und 9, Art. 10 Abs. 1 bis 5, Art. 11 Abs. 1 bis 6 und Art. 14 bis 16 anbetrifft, sollen die Mitgliedstaaten keine abweichenden Bestimmungen erlassen.
Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette (Änderung Art. 8 und Art. 9): Sorgfaltspflichten sollen über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Jedoch soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo (potenzielle) negative Auswirkungen identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Dabei darf zunächst ein Fokus auf direkte Geschäftspartner gelegt werden, wenn nachteilige Auswirkungen in mehreren Bereichen in der Lieferkette als gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwiegend eingestuft werden.
Bei der abstrakten Risikoanalyse zur Identifikation von (potenziellen) negativen Auswirkungen in allgemeinen Bereichen (Produkte, Branchen, Länder, etc.) soll ausschließlich auf verfügbare Informationen zurückgegriffen werden. Bei der vertieften Risikoanalyse sollen zusätzliche Informationen bei direkten und indirekten Geschäftspartnern nur dann eingefordert werden, wenn diese notwendig sind und nicht auf andere Weise beschafft werden können.
Aussetzung von Geschäftsbeziehungen (Änderung Art. 10 und Art. 11): Die Verpflichtung, die Geschäftsbeziehung unter bestimmten Umständen zu beenden, wurde gestrichen. Stattdessen sollen Unternehmen Geschäftsbeziehungen unter bestimmten Umständen aussetzen.
Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern (Änderung Art. 3 und Art. 13): Unternehmen sollen nur noch direkt betroffene Stakeholder in Konsultationen zur Informationssammlung sowie zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen einbeziehen müssen.
Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen (Änderung Art. 15): Unternehmen müssen ihre Maßnahmen nur noch alle fünf Jahre bewerten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind und keine neuen Risiken entstanden sind.
Leitlinien (Änderung Art. 19): Die EU-Kommission soll zentrale, allgemeine Leitlinien bis Juli 2027 vorlegen.
Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne (Streichung von Art. 22): Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Verabschiedung und Umsetzung von Klimaschutzplänen verpflichtet werden. Art. 22 entfällt.
Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes (Änderung Art. 29): Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Entsprechende Vorgaben wurden gestrichen.
Absenkung der maximalen Höhe von Geldbußen (Änderung Art. 27): Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf drei statt fünf Prozent des Nettoumsatzes von Unternehmen begrenzt. Leitlinien der Kommission sollen die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung der Höhe von Sanktionen unterstützen.
Bericht über die Umsetzung der Richtlinie und Überprüfungsklauseln (Änderung Art. 36): In Art. 36 wurde eine Überprüfungsklausel für den Anwendungsbereich aufgenommen. Ebenso soll eine Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen vorgenommen werden.
Eine Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf die nachgelagerte Lieferkette bei beaufsichtigten Finanzunternehmen ist nicht mehr vorgesehen. Mitte 2031 soll die EU-Kommission schon einen ersten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie mit Empfehlungen vorlegen.
Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfrist um ein Jahr (Änderung Art. 37): Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen müssen die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 anwenden. Die Berichtspflichten für Unternehmen bestehen jedoch erst für das Geschäftsjahr, welches zum oder nach dem 1. Januar 2030 beginnt.
(Quelle DIHK)