Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz definiert vor allem die Pflichten für Hersteller, Händler und Duale Systeme von mit Ware befüllten Verpackungen.
Wen betrifft das Verpackungsgesetz?
Das Gesetz gilt für alle Hersteller verpackter Produkte. Gemeint sind damit Hersteller von Produkten, die ihre Ware verpacken und mit ihrem Namen bzw. unter ihrer Marke erstmals in Verkehr bringen. So sind auch Lohnabfüller immer dann betroffen, wenn ihr Name auf der Verpackung genannt ist.
Es spielt dabei keine Rolle, wieviel Zwischenstationen es gibt, bevor das verpackte Produkt beim Endkunden landet. “Hersteller” sind auch diejenigen, die verpackte Ware nach Deutschland importieren. Unter die Regelungen fällt auch der Onlinehandel.
Leere Verpackungen gelten als Produkt. Die Herstellern diese Verpackungen unterliegen mit diesen Verpackungen nicht den zentralen Anforderungen des Verpackungsgesetzes, wohl aber mit den Verpackungsmaterialien, die sie für Verkauf, Transport und Versand ihrer Produkte nutzen. Hersteller von Verpackungen unterliegen allerdings Anforderungen an die Gestaltung und Recyclingfähigkeit.
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
Verkaufsverpackungen und Umverpackungen müssen bei einem oder mehreren Dualen Systemen lizensiert werden, wenn sie “typischerweise” beim privaten Endverbraucher anfallen. Als private Endverbraucher gelten neben privaten Haushalte auch “vergleichbare Anfallstellen”, z. B. Kantinen, Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Verwaltungen (…).
Die Zentrale Stelle hat zur Einstufung einen Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht.
Auch Versandverpackungen fallen in den Geltungsbereich. Gleiches gilt auch für Serviceverpackungen (z. B. Bäckertüten, to-go-Becher…). Hier besteht allerdings die Ausnahme, dass die Systembeteiligungspflicht an die Hersteller der Serviceverpackungen delegiert werden kann.
Versandverpackungen im Onlinehandel sind ebenfalls systembeteiligungspflichtig.
Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einwegverpackungen, reine Transportverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind dagegen nicht systembeteiligungspflichtig.
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt ein bundesweit öffentlich einsehbares Register. Dort sind alle bei einem Dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen aufgelistet. Jedes Unternehmen, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle registrieren und zusätzlich ihre vertriebenen Marken angeben.
Auch die Mengenmeldungen der Dualen Systeme werden bei der Zentralen Stelle erfasst und mit den Mengenmeldungen der Hersteller abgeglichen. Bei Abweichungen oder Auffälligkeiten wird der Vollzug eingeleitet.
Produkte von nicht registrierten Herstellern unterliegen einem Vertriebsverbot. Es können Bußgelder bis zu 200.000 Euro verhängt werden.
Hersteller, die größere Mengen an Verpackungen in Umlauf bringen und die Bagatellgrenzen überschreiten (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe und 30 Tonnen Leichtfraktion) müssen zudem jeweils bis zum 15. Mai bei der Zentralen Stelleeine Vollständigkeitserklärung für die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des Vorjahres abgeben.
Pflichten der Hersteller
Jedes Unternehmen, dass verpackte Ware erstmals in Verkehr (auch Onlinehandel) bringt, muss zuerst seine Systembeteiligungspflicht prüfen. Diese liegt dann vor, wenn private Endkunden oder ihnen gleichgestellte Anfallstellen beliefert werden. Betroffene Unternehmen müssen zwingend die Registrierung bei der Zentralen Stelle vornehmen. Die Unternehmen hinterlegen ihre Stammdaten und erhalten eine Registrierungsnummer. Hersteller müssen auch die Marken ihrer Produkte angeben.
Zusätzlich müssen sich die Unternehmen an einem der Dualen Systeme beteiligen und dort ihre Verpackungsarten und -mengen melden. Neben der Korrespondenz mit dem Dualen System (Mengenmeldung, Abrechnung) müssen zudem Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle zu erfolgen.
Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können gemäß § 35 Abs. 2 einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Seit 1.7.2022: Neue Pflichten für alle Hersteller!
Eine kleine Änderung in § 9 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes erweitert ab dem 1. Juli 2022 die Registrierungspflicht auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Registrierungspflichtig ist damit auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
- Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
- Mehrwegverpackungen.
Damit müssen sich künftig alle Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einmalig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Hersteller, die bereits systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, aber auch nicht systembeteiligungspflichtige vertreiben, müssen sich auch für die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einmalig registrieren.
Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 müssen sich künftig alle Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen (vor Ort befüllte Verpackungen) bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Damit gilt die Registrierungspflicht dann auch für die Bäckereien, Imbisse und andere Inverkehrbringer von Serviceverpackungen, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, die Systembeteiligungspflicht auf einen Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu übertragen.
Für die einmalige Registrierung sind folgende Angaben erforderlich:
- Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
- nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation
- Art der Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt (aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Transportverpackungen, typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen)
- Beauftragung Bevollmächtigter
Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 müssen eine Erklärung abgeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben seit 1. Januar 2022 nach § 15 Abs. 3 einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Pflichten der Händler
Händler unterliegen den gleichen Pflichten wie Hersteller, wenn sie Eigenmarken in Verkehr bringen.
Letztvertreiber von Getränkeverpackungen haben zukünftig durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen angebrachte Hinweisschilder auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen.
Neue Pflichten für den E-Commerce
Ab 1. Juli 2022 gelten bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung auch für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Sie müssen überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen.
Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, bezogen auf die Versandverpackungen als Hersteller.
Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich
Nach § 33 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern (also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten) ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anbieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung.
Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Sie müssen nicht zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, sind jedoch verpflichtet, von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Der DIHK hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht.