EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung - PPWR) bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling. Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG) umgesetzt.

Wen betrifft die PPWR?

Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material. Dies schließt auch alle Verpackungsabfälle mit ein, unabhängig davon, ob die Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
Auf viele Unternehmen kommen neue Pflichten zu, insbesondere auf Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren, die nun u. a. die Konformität dieser Verpackungen mit den neuen Anforderungen nachweisen müssen. Zu unterscheiden sind künftig „Erzeuger“ und „Hersteller“ von Verpackungen bzw. verpackten Waren.

Rollen und Pflichten

Zentral bei der Beantwortung der Frage nach den Pflichten ist die Einordnung in Erzeuger oder Hersteller. Nicht immer ist das Unternehmen, dass eine Verpackung, z.B. einen Joghurtbecher aus Plastik, herstellt, dasjenige, dass die Erzeugerverantwortung übernimmt. Im Falle des Joghurtbechers, der nach Befüllung mit einem Aluminiumdeckel verschlossen wird, ist erst dann die endgültige Verpackungsform erreicht, sodass das Unternehmen, dass den Becher befüllt auch Erzeuger der endgültigen Verpackung ist.
Unter einem Erzeuger wird dabei „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt“ verstanden. Jedoch gibt es ein paar Ergänzungen (vgl. Artikel 3 Abs. 13). So gelten Unternehmen, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lassen, ebenfalls als Erzeuger – sogar unabhängig davon, ob noch andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind.
Darüber hinaus können auch Verpackungslieferanten als Erzeuger gelten, sofern der Empfänger ein Kleinstunternehmen (gemäß der Empfehlung 2003/361/EG) ist, dass Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt und beide im selben EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. So kann bspw. ein dänischer Lieferant nicht die Rolle eines Erzeugers annehmen, wenn er ein deutsches Kleinstunternehmen beliefert.
PPWR_Erzeugerbestimmung neu
Erzeuger sind verpflichtet, Verpackungen zu kennzeichnen und eine Konformitätserklärung abzugeben.
Der Hersteller bezeichnet „jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der erstmals Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellt“, die in einem EU-Mitgliedsstaat zu Abfall werden (vgl. Artikel 3 Abs. 15). Ist der Erzeuger in einem Mitgliedstaat ansässig, dann wird dieser automatisch zum Hersteller. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist dies der Erzeuger der vollständigen, leeren Verpackung, bei Verkaufs- und Umverpackungen ist dies der Erzeuger des verpackten Produkts.
Ist der Erzeuger in einem Drittland ansässig, dann gilt das erste Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat in der Lieferkette als Hersteller. Ausnahmen bilden dagegen Unternehmen aus Drittstaaten, die direkt an Endverbraucher liefern. Hier bleibt das Unternehmen aus dem Nicht-EU-Mitgliedsland Hersteller.
Handelsunternehmen, die unter eigener Marke (Eigenmarken) Produkte zum Beispiel bei Lohnabfüllern herstellen lassen, werden als Auftraggeber zum Erzeuger und Hersteller und sind seit 12. August 2026 systembeteiligungspflichtig. Damit sind solche Handelsunternehmen für die Erstellung der technischen Dokumentation und die Konformitätserklärung verantwortlich. Zudem tragen sie die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler und unterliegen somit der Systembeteiligungspflicht und Finanzierung des Recyclings der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die gesetzliche Pflicht muss vor dem Vertrieb der jeweiligen Waren erfüllt sein.
PPWR_Herstellerbestimmung neu
Hersteller müssen sich u.a. in den nationalen Registern eintragen, Rücknahme- und Verwertungspflichten übernehmen, sich bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem Rücknahmesystem (in Deutschland Duale Systeme) beteiligen und weitere Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übernehmen.

Weitere Kategorien:

Ein Lieferant (vgl. Artikel 3 Abs.1 Nr. 16, Artikel 16) ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, ohne selbst Erzeuger zu sein. Sie müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen.
Ein Importeur (vgl. Artikel 3 Abs.1 Nr. 17) ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten.
Achtung: Ein Importeur gilt auch als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden können.
Ein Vertreiber/Händler (vgl. Artikel 3 Abs.1 Nr. 18) ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter vertreibt.
Achtung: Ein Vertreiber gilt ebenfalls als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Ein Verbraucher (vgl. Artikel 3 Abs.1 Nr. 22) ist jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.

Was Unternehmen künftig beachten müssen

Kennzeichnung

Um deutlich zu machen, aus welchen Materialbestandteilen eine Verpackung besteht, werden klare und einheitliche Kennzeichnungen von Verpackungen benötigt. Mit verschiedenen noch auszuarbeitenden Durchführungsrechtsakten will die Kommission eine einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen gewährleisten. Verbund- und Pfandverpackungen sollen hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kennzeichnungen sollen hierbei verschiedenen Aspekten entsprechen. Sie müssen analog und digital auslesbar sein (etwa durch QR-Codes) sowie für Menschen mit Behinderungen leicht verständlich sein (z.B. durch Piktogramme) (Artikel 12 und 13). Diese Kennzeichnungen sind nicht nur ist für Verbraucher bei der Abfalltrennung von Bedeutung, sondern auch für Wirtschaftsakteure, um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu gewährleisten und die Verwertbarkeit von Verpackungen zu verbessern.
seit dem 12. August 2026
  • die Erzeuger stellen sicher, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den beigefügten Unterlagen angegeben werden.
ab dem 12. August 2028 oder 24 Monaten ab dem Inkrafttreten:
  • in Verkehr gebrachte Verpackungen werden mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält,
  • Bei Teebeuteln, Kaffeefiltern, -kapseln oder pads, Aufklebern auf Obst, sowie kompostierbaren Kunststofftragetaschen muss angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.
  • in Verkehr gebrachte Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien, die sicherstellen dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst.
  • Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern werden mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen.
Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate ab dem Inkrafttreten:
  • die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die einheitlich festgelegten Kennzeichnungen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.
Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst.
Entsprechend des Delegierten Beschlusses 2026/469 der Kommission sind Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwendet werden, von den in Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegten Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate ausgenommen.

Konformität

Gemäß Artikel 39 der PPWR müssen Erzeuger seit dem 12. August 2026 die Konformität, der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackung erklären. Dafür wird erstmalig ein Konformitätsbewertungsverfahren für Verpackungen eingeführt (Anhang VII der PPWR). Die zentralen Aspekte hierbei sind die Interne Fertigungskontrolle, die Technische Dokumentation, die Herstellung selbst, die Konformitätserklärung und ggf. ein Bevollmächtigter, der anstelle des Erzeugers dessen Pflichten erfüllt.
Auf diese Weise soll die Einhaltung der verschiedenen Design- und Kennzeichnungspflichten dokumentiert werden. Um das Bewertungsverfahren abzuschließen, muss eine EU-Konformitätserklärung gemäß Anhang VIII (siehe Bild) auszustellen. Diese ist bei den entsprechenden Behörden bei Aufforderung vorzulegen. Dabei gilt: wer ein verpacktes Produkt unter eigener Marke vertreiben lässt, trägt die Erzeugerpflichten. Der Lieferant der Verpackung muss alle nötigen Informationen (Daten, Unterlagen oder ggf. die technische Dokumentation) darüber bereitstellen (Artikel 16).
1. Interne Fertigungskontrolle
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um ein Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die Verpflichtungen der PPWR erfüllt und gewährleistet. Zudem erklärt er auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Verpackungen den geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen genügen.
2. Technische Dokumentation
Neben der internen Fertigungkontrolle muss der Erzeuger eine technische Dokumentation erstellen. Anhand dieser muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.
In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
  1. eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;
  2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen;
  3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
  4. eine Liste mit
    1. den harmonisierten Normen gemäß der Konformitätsvermutung (Artikel 36), die ganz oder teilweise Anwendung finden;
    2. den gemeinsamen Spezifikationen (Artikel 37), die vollständig oder teilweise angewendet wurden;
    3. sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;
    4. falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden — den Teilen, die angewendet wurden;
    5. falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden — einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der im Rahmen der internen Fertigungskontrolle genannten Anforderungen gewählt wurden;
  5. eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, inwieweit die Verpackung oder das verpackte Produkt den Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendung von Verpackungen entspricht (Artikel 6, 10 und 11)
  6. Prüfberichte
Anhang VIII gibt zudem den formellen Rahmen für eine Konformitätserklärung vor:
EU-Konformität
Ein Template sowie verschiedene Beispiele für die Konformitätserklärung bietet das Forum Rezyklat auf seiner Publikationsseite an.

Stoffbeschränkungen (Artikel 5)

Es werden Anforderungen bezüglich der Konzentration bestimmter Stoffe eingeführt, insbesondere für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Der Grenzwert für diese Stoffe liegt jeweils bei maximal 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab 2026 gelten (vgl. Artikel 5 Abs. 5).

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Es wird neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen geben (vgl. Artikel 6 Abs. 2). Bis 2028 wird die EU-Kommission konkrete Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung festlegen. Bis 2030 wird die EU-Kommission Bewertungsmethoden für die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln und Durchführungsrechtsakte für Überwachungsverfahren entlang der Produktkette einführen.
1,5 Jahre nach der Einführung der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. Ausnahmen sind in Artikel 6 Abs. 11 formuliert.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei muss ein Recyclinganteil von mindestens 70 % erreicht werden. Innovative Verpackungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf Jahre lang in den Umlauf gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen zusätzlich die Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen. Innovative Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen mindestens eine recyclinggerechte Gestaltung von 80 % aufweisen.

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2030
(Artikel 7 Abs. 1)
Ab dem 1. Januar 2040
(Artikel 7 Abs. 2)
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil. 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil.
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET. 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET.
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen. 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen.

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)

Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt dann Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vor.

Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)

Die folgenden Verpackungen müssen ab 2027 kompostierbar sein: Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber an Obst und Gemüse.

Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)

Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. (Anhang IV zum Gesetzestext)

Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)

Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn diese den Bedingungen der neuen Verpackungsverordnung genügen. Diese gelten ab Geltungsbeginn. (vgl. Artikel 11 Abs. 1)

Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)

Wirtschaftsakteure, die wieder verwendbare Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Anreize für die Rückgabe schaffen und sicherstellen, dass Wiederverwendungssysteme vorhanden sind. (Artikel 26 Abs. 1) Ab Geltungsbeginn müssen wiederverwendbare Verpackungen in ein Wiederverwendungssystem integriert werden. Das System und die Verpackungen müssen zusätzlich mit den Anforderungen übereinstimmen (vgl. Artikel 27). Zusätzlich gilt dann die Förderung der Einrichtung von Wiederverwendungs- und Befüllungssysteme (vgl. Artikel 28).

Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)

Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis 30. Juni 2027 erlässt die Kommission ein Durchführungsrechtsakt für die Berechnung der Ziele und legt folgende Quoten fest. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
Mindestquote ab 2030 Mindestquote ab 2040
Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) 40 %; 100 % (B2B) 70 %
Umverpackungen in Form von Kisten 10 % 25 %
Getränkeverpackungen 10 % 40 %

Informationspflichten (Artikel 12, 13)

Ab Geltungsbeginn: Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung.
Ab 2026: QR-Code auf Verpackungen erforderlich.
Ab 2028:
  • Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung.
  • Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern.
Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen.
Genaue Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen.

Informations-, Hinweis- und Meldepflichten (Artikel 24, 28, 32, 44, 55)

Ab Geltungsbeginn müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen (vgl. Artikel 28, Artikel 32).
Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der Verpackungsverordnung Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben (vgl. Artikel 44).
Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung (vgl. Artikel 55).
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor (vgl. Artikel 44 Abs. 8).

Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)

Ab dem 1. Januar 2030 gilt:
  • Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen. (Artikel 24)
  • Bestimmte Verpackungsformate (Anhang V) dürfen unter spezifischen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (vgl. Artikel 25).

Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)

Die Verpackungsabfälle sollen wie folgt reduziert werden (vgl. Artikel 43 Abs. 1):
  • Bis 2030 um mindestens 5 Prozent
  • bis 2035 um mindestens 10 Prozent
  • bis 2040 um mindestens 15 Prozent

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)

Ab 2027 treten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union neue Anforderungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Kraft.
  • Hersteller sind verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren.
  • Verfügen Hersteller in einem Mitgliedsland über keine Niederlassung, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt.
  • Die Kosten für die Umsetzung der EPR sind von den Herstellern zu tragen.
  • Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der auf ihren Plattformen tätigen Hersteller prüfen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.

Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)

Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingerichtet sein. Beim Verkauf dieser Produkte ist ein entsprechendes Pfand zu erheben (vgl. Artikel 50 Abs. 1).
  • Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllen.

Recyclingziele (Artikel 52)

Ab 2026 gilt das Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie verschiedene
Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien, die in den Verpackungsabfällen enthalten sind (vgl. Artikel 52 Abs. 1)
Ab 2030 gilt das erhöhte Recyclingziel von 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie die erhöhten Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien (vgl. Artikel 52 Abs. 1)

EU-Leitlinien zur Unterstützung der neuen Verpackungsvorschriften

In dem von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Verkaufsverpackungen und Umverpackungen müssen in Deutschland bei einem oder mehreren Dualen Systemen lizensiert werden, wenn sie “typischerweise” beim privaten Endverbraucher anfallen. Als private Endverbraucher gelten neben privaten Haushalte auch “vergleichbare Anfallstellen”, z. B. Kantinen, Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Verwaltungen (…).
Die Zentrale Stelle hat zur Einstufung einen Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht.
Auch Versandverpackungen fallen in den Geltungsbereich. Gleiches gilt auch für Serviceverpackungen (z. B. Bäckertüten, to-go-Becher…). Hier besteht allerdings die Ausnahme, dass die Systembeteiligungspflicht an die Hersteller der Serviceverpackungen delegiert werden kann.
Versandverpackungen im Onlinehandel sind ebenfalls systembeteiligungspflichtig.
Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einwegverpackungen, reine Transportverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind dagegen nicht systembeteiligungspflichtig.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt ein bundesweit öffentlich einsehbares Register. Dort sind alle bei einem Dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen aufgelistet. Jedes Unternehmen, das Verpackungen, unabhängig von der Systembeteiligungspflicht, erstmals in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle registrieren und zusätzlich ihre vertriebenen Marken angeben.
Auch die Mengenmeldungen der Dualen Systeme werden bei der Zentralen Stelle erfasst und mit den Mengenmeldungen der Hersteller abgeglichen. Bei Abweichungen oder Auffälligkeiten wird der Vollzug eingeleitet.
Produkte von nicht registrierten Herstellern unterliegen einem Vertriebsverbot. Es können Bußgelder bis zu 200.000 Euro verhängt werden.
Hersteller, die größere Mengen an Verpackungen in Umlauf bringen und die Bagatellgrenzen überschreiten (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe und 30 Tonnen Leichtfraktion) müssen zudem jeweils bis zum 15. Mai bei der Zentralen Stelleeine Vollständigkeitserklärung für die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des Vorjahres abgeben.
(Quelle EU-Kommission, DIHK, Zentrale Stelle Verpackungsregister)