Abfälle transportieren
Für Unternehmen, die innerhalb Deutschlands Abfälle sammeln und transportieren sowie für Händler und Makler von Abfällen gilt:
- Unternehmen , die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle transportieren, benötigen eine Beförderungserlaubnis (Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren mit qualifizierter digitaler Signaturkarte). Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser Pflicht befreit, wenn sie für die Tätigkeit zertifiziert sind.
- Unternehmen, die "nicht gefährliche" Abfälle gewerbsmäßig transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen (Formular: Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen, Kreis Lippe). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung oder Beförderungserlaubnis hat.
- Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit sammeln oder befördern, gilt eine Anzeigepflicht nur, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle 20 Tonnen nicht gefährliche oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle übersteigt.
- Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe, die bisher ausgenommen waren. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
- Pflichten haben auch Händler von Abfällen. Wer mit nicht gefährlichen Abfällen handelt, zum Beispiel mit Altpapier, Altreifen, Schrott oder Kunststoffabfällen, muss diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Der Handel mit gefährlichen Abfällen erfordert eine Erlaubnis. Entsprechendes gilt dies auch für Makler von Abfällen.
- Wer als gewerbliche Abfallsammler Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle bei Privathaushalten einsammelt, muss dies drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen.