Steuern für Gründende
- Vor Beginn der Geschäftstätigkeit
- Beginn der Geschäftstätigkeit
- Steuerliche Gewinnermittlungsarten
- 1. Umsatzsteuer für Regelunternehmer
- 2. Umsatzsteuer für Kleinunternehmer (§19 UStG)
- 3. Einkommensteuer
- 4. Körperschaftsteuer
- 5. Gewerbesteuer
- 6. Laufend wiederkehrende Erklärungs-, Steuer- und Zahlungspflichten (exemplarisch)
Vor Beginn der Geschäftstätigkeit
Schon bevor Sie mit Ihrer eigentlichen selbständigen Tätigkeit beginnen, fallen Kosten an, die mit ihrer zukünftigen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen (Beispiele: Anmietung von Geschäftsräumen, Beraterhonorar, Kosten für Seminare). Diese können als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei der Gewinnermittlung der selbstständigen Tätigkeit angesetzt werden.
Eine zeitliche Befristung gibt es in der Regel nicht. Es muss lediglich ein „ausreichend bestimmbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart“ bestehen. Sammeln Sie also sämtliche Belege, die in diesem Zusammenhang stehen, denn das Finanzamt wird diese Ausgaben später nur anerkennen, wenn sie durch entsprechende Unterlagen nachvollziehbar und glaubhaft sind.
Achten Sie auf vollständig und richtig ausgestellte Rechnungen, denn u.U. können Sie die darin ausgewiesene Umsatzsteuer auch bereits im Vorfeld zu Ihrer Tätigkeit als Vorsteuer geltend machen.
Beginn der Geschäftstätigkeit
Der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit muss versteuert werden. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung des Unternehmers.
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Gem. § 138 Abs. 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, die Eröffnung u.a. eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Im Rahmen einer Unternehmensgründung ist neben der Gewerbeanmeldung auch die Anmeldung beim Finanzamt zwingend erforderlich. Jahrelang wurde das zuständige Finanzamt von der Gewerbemeldestelle stets über die Anmeldung neuer Unternehmen informiert und hat dann seinerseits die Gründerinnen und Gründer mit der Aufforderung angeschrieben, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen.
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Gründerinnen und Gründer seit dem 01.01.2021 verpflichtet, dem Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv durch Abgabe eines Fragebogens innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Wege mitzuteilen. Die Übermittlung der elektronischen Fragebögen hat dabei über das Portal „Mein ELSTER“ oder über kommerzielle Software als Datensatz an ELSTER zu erfolgen. Eine Übermittlung von eingescannten Fragebögen per E-Mail ist keine elektronische Übermittlung im gesetzlichen Sinn.
Weiteres Verfahren
Das Finanzamt vergibt nach elektronischem Eingang des ausgefüllten Fragebogens eine Steuernummer, unter der Sie zukünftig dort geführt werden und die Sie bitte auch bei jeder Korrespondenz mit der Finanzverwaltung angeben.
Steuerliche Gewinnermittlungsarten
Bei den steuerlichen Gewinnermittlungsarten sind in der Regel die “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (z.B. Steuerprüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit anhand der Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann. Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig und geordnet zu erfassen, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen (zum Beispiel im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit). Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen acht bis zehn Jahre - sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre - aufbewahrt werden, sofern steuerrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Es gibt zwei Arten der steuerlichen Gewinnermittlung:
Es gibt zwei Arten der steuerlichen Gewinnermittlung:
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (sog. „doppelte Buchführung”) sind u.a. folgende Personen immer verpflichtet:
- ins Handelsregister eingetragene Kaufleute
- Kapitalgesellschaften
- gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wenn der Jahresumsatz mehr als 800.000 Euro oder
bei denen der gewerbliche Gewinn mehr als 80.000 Euro beträgt.
Beim Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Privat veranlasste Vorgänge dürfen den steuerlichen Gewinn nicht beeinflussen und müssen daher unberücksichtigt bleiben.
Entnahmen müssen dem Gewinn hinzugerechnet, Einlagen dem Gewinn abgezogen werden. Das Ergebnis daraus ist der steuerpflichtige Gewinn, die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuerschuld.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanten Konten. Dabei gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt wurden (z.B. Kontenrahmen für den Einzelhandel, für den Groß- und Außenhandel und Gemeinschaftskontenrahmen für die Industrie). Er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gebildet und Forderungen oder Verbindlichkeiten gebucht werden. Daher sind nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant, sondern jedem Geschäftsvorfall ist eine Buchung zuzuordnen: „keine Buchung ohne Beleg!”
Wer zur „doppelten Buchführung” verpflichtet ist oder diese freiwillig machen möchte, muss zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes sowohl körperlich und als auch wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen. Zum Ende des Geschäftsjahres muss wieder ein Inventar und eine Schlussbilanz erstellt werden. Wareneingangs- und Warenausgangsbuch sind zu führen. Alle baren Zahlungsvorgänge müssen in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Ausnahme: Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars, § 241a HGB
Eine Befreiung von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht für Kaufleute mit in kaufmännischer Weise eingerichtetem Geschäftsbetrieb ist möglich bei Einzelkaufleuten, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, können sich von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht nach Handelsrecht befreien. Die Befreiungsregelung kann außerdem auch bei Neugründung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die o.g. Voraussetzungen am Ende des ersten Geschäftsjahres vorliegen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Das Steuerrecht erlaubt dem Steuerpflichtigen, der
- nicht zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist oder
- auch nicht freiwillig Bücher führt oder
- dessen Umsatz nicht höher als 800.000 Euro oder deren Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht höher als 80.000 Euro ist,
die Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Freiberufler sind hingegen - unabhängig dieser Voraussetzungen - immer zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung stellt eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode dar und richtet sich nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses des Geldes. (Ausnahme z. B. bei Wirtschaftsgütern, die der Abnutzung unterliegen (z.B. Gebäude, technische Geräte, Büromöbel)). Die Geschäftsvorfälle müssen in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet werden. Das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag müssen einzeln aufgezeichnet werden. Folgende Aufzeichnungen müssen zudem erfolgen:
- Kassenbuch
Bareinnahmen und Barausgaben sollten täglich in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand laut Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. - Wareneingangsbuch
Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh,- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferer, Bezeichnungen, Preis, Beleg-Hinweis). - Warenausgang
- Ein Warenausgangsbuch (Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleghinweis) braucht nur geführt werden, wenn z.B. Waren vom Großhändler an andere gewerbliche Unternehmer geliefert werden.
- Verzeichnisse der (nicht-)abnutzbaren Anlagegüter
Die Verzeichnisse müssen die Bezeichnung des Wirtschaftsguts, das Anschaffungs-/ Herstellungsdatum, die Anschaffungs-/Herstellungskosten selbst, ggf. die Nutzungsdauer und die jährliche Abschreibung für Abnutzungen (AfA) enthalten.
Die Angaben zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind auf dem ELSTER-Portal der Finanzverwaltung erhältlich. In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten (absolute Ausnahmen!)
AfA - Abschreibung für Abnutzung für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter
Die Grenze für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (gWG), also ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Beispiele: Arbeitsgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung), das selbstständig nutzbar ist, liegt bei 800 Euro (netto). Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) können direkt abgeschrieben werden (unmittelbar gewinnmindernd).
Andere Wirtschaftsgüter können entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten und Sonderfälle.
Da Wirtschaftsgüter wie Computer, Desktop-Computer, Notebook, Workstation, Dockingstation, Speicher, Netzteile und deren Peripheriegeräte einem immer schnelleren Wandel unterworfen sind, wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. 26.2.2021) bestimmt, dass für Computerhardware und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden kann. Dieses BMF-Schreiben wurde durch ein um einige Ausführungen ergänztes Schreiben (BMF-Schreiben v. 22.2.2022) ersetzt.
Bitte informieren Sie sich hier für Einzelheiten bei Ihrem Steuerberater!
Andere Wirtschaftsgüter können entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten und Sonderfälle.
Da Wirtschaftsgüter wie Computer, Desktop-Computer, Notebook, Workstation, Dockingstation, Speicher, Netzteile und deren Peripheriegeräte einem immer schnelleren Wandel unterworfen sind, wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. 26.2.2021) bestimmt, dass für Computerhardware und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden kann. Dieses BMF-Schreiben wurde durch ein um einige Ausführungen ergänztes Schreiben (BMF-Schreiben v. 22.2.2022) ersetzt.
Bitte informieren Sie sich hier für Einzelheiten bei Ihrem Steuerberater!
Wichtige Steuerarten
1. Umsatzsteuer für Regelunternehmer
Jeder Unternehmer (also Freiberufler und Gewerbetreibender) ist grundsätzlich verpflichtet, alle vereinnahmten bzw. vereinbarten Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen (getrennt nach Steuersätzen, steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufzuzeichnen.
Die von einem Unternehmer im Inland ausgeführten Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) oder sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen) unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 % (Bücher, Zeitschriften, Lebensmittel etc.). Von der Umsatzsteuerschuld kann der Unternehmer in der Regel die von seinen Vorlieferanten für Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Das Ergebnis ist entweder eine Umsatzsteuerschuld oder ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Beides ist aber beim Finanzamt fristgerecht anzumelden (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) und im ersteren Fall zeitig abzuführen.
Die von einem Unternehmer im Inland ausgeführten Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) oder sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen) unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 % (Bücher, Zeitschriften, Lebensmittel etc.). Von der Umsatzsteuerschuld kann der Unternehmer in der Regel die von seinen Vorlieferanten für Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Das Ergebnis ist entweder eine Umsatzsteuerschuld oder ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Beides ist aber beim Finanzamt fristgerecht anzumelden (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) und im ersteren Fall zeitig abzuführen.
Beispiel (Euro):
Einkauf Ware von Großhändler
Nettoeinkaufswert 15.000
+ 19% Umsatzsteuer (Vorsteuer) 2.850
Zahlung an Großhändler 17.850
Verkauf Ware an Verbraucher
Nettoverkaufswert 20.000
+ 19% Umsatzsteuer 3.800
Zahlung vom Verbraucher 23.800
Einkauf Ware von Großhändler
Nettoeinkaufswert 15.000
+ 19% Umsatzsteuer (Vorsteuer) 2.850
Zahlung an Großhändler 17.850
Verkauf Ware an Verbraucher
Nettoverkaufswert 20.000
+ 19% Umsatzsteuer 3.800
Zahlung vom Verbraucher 23.800
Berechnung der Umsatzsteuerschuld
Umsatzsteuer aus Warenverkauf 3.800
./. abzugsfähige Vorsteuern (Umsatzsteuer Einkauf) 2.850
Umsatzsteuerschuld = Zahllast an das Finanzamt 950
./. abzugsfähige Vorsteuern (Umsatzsteuer Einkauf) 2.850
Umsatzsteuerschuld = Zahllast an das Finanzamt 950
Um einen Vorsteueranspruch geltend machen zu können, ist es für Existenzgründer nicht unbedingt erforderlich, schon Umsätze zu tätigen. Sie können Vorsteuerbeträge auf Gründungskosten und auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung beim Finanzamt selbst dann geltend machen, wenn die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Wichtig ist nur, dass die gesamten Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen stehen und dem Finanzamt diese nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Bei Umsätzen an andere Unternehmer muss der Steuerbetrag grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Wichtig ist nur, dass die gesamten Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen stehen und dem Finanzamt diese nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Bei Umsätzen an andere Unternehmer muss der Steuerbetrag grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Pflichtangaben in Rechnungen (ohne Berücksichtigung von Sonderfällen) gem. § 14 Abs.4 UStG:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
E-Rechnung ab dem 01.01.2025 für Empfang und Ausstellung von Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland
Hierzu lesen Sie bitte unsere ausführlichen Informationen.
Rechnungen über Kleinbeträge
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro (brutto) nicht übersteigt (sog. Kleinbetragsrechnungen) gelten vereinfachte Vorschriften. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum der Rechnung,
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe,
- Anzuwendender Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung.
2. Umsatzsteuer für Kleinunternehmer (§19 UStG)
Hierzu lesen Sie bitte unsere ausführlichen Informationen in dem Merkblatt Kleinunternehmerregelung.
3. Einkommensteuer
In die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer fließt der Gewinn, der im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Das Einkommensteuerrecht kennt sieben abschließende Einkunftsarten; u.a. auch die „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” und „Einkünfte aus selbständiger Arbeit”. Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte einer oder mehrerer Einkunftsarten, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer grundsätzlich die positiven Einkünfte, aber auch ggf. Verluste bei den einzelnen Einkunftsarten, zusammenzurechnen.
Da im Einkommensteuerrecht das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt, sind bestimmte individuelle Sachverhalte (sach- und personenbezogene Beträge) zu berücksichtigen.
Da im Einkommensteuerrecht das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt, sind bestimmte individuelle Sachverhalte (sach- und personenbezogene Beträge) zu berücksichtigen.
4. Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer juristischer Personen” (z.B. GmbH, AG). Steuersubjekt ist die jeweilige Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt. Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuerschuld setzt das Finanzamt nach den Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” fest, sofern mit einem Gewinn gerechnet wird. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 %.
5. Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer basiert auf einem Zwei-Stufen-Modell:
Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (1. Stufe):
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird gemäß den Vorschriften des GewStG korrigiert (der Gesetzgeber sieht zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor).
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsverfahren (v.a. die Gewährung eines Freibetrags) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits vorsieht. Allerdings beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 %. Das Finanzamt berechnet damit den Gewerbesteuermessbetrag, rundet ihn auf volle 100 Euro ab und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid.
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird gemäß den Vorschriften des GewStG korrigiert (der Gesetzgeber sieht zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor).
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsverfahren (v.a. die Gewährung eines Freibetrags) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits vorsieht. Allerdings beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 %. Das Finanzamt berechnet damit den Gewerbesteuermessbetrag, rundet ihn auf volle 100 Euro ab und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid.
Ermittlung der Gewerbesteuer (2. Stufe):
Auf der zweiten Stufe ermittelt die Gemeinde die Gewerbesteuer und setzt diese durch Gewerbesteuerbescheid fest. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag: Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (Beispiel: Detmold: 446 %) = Gewerbesteuer.
Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotentiale, Verkehrsanbindungen, Erschließung, Kundennähe, etc. der unterschiedliche Hebesatz der Gemeinden für die Wahl des Standortes von Bedeutung sein kann.
Auf der zweiten Stufe ermittelt die Gemeinde die Gewerbesteuer und setzt diese durch Gewerbesteuerbescheid fest. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag: Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (Beispiel: Detmold: 446 %) = Gewerbesteuer.
Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotentiale, Verkehrsanbindungen, Erschließung, Kundennähe, etc. der unterschiedliche Hebesatz der Gemeinden für die Wahl des Standortes von Bedeutung sein kann.
6. Laufend wiederkehrende Erklärungs-, Steuer- und Zahlungspflichten (exemplarisch)
- Lohnsteuer
Löhne und Gehälter müssen monatlich abgerechnet und die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuerbeträge beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen berechnet und entrichtet werden. Der Unternehmer sollte diese Aufgaben besonders ordentlich und gewissenhaft machen, da die Versicherungsträger und das Finanzamt Prüfungen durchführen und auch noch für einige zurückliegende Jahre Nachforderungen festsetzen und erheben können.
- Umsatzsteuer
Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer zwischen dem 01.01.2021 bis 2026
Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer- Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.
In Fällen, in denen der Unternehmer einen Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwartet, kann er gemäß § 18 Abs. 2a UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 Euro betragen wird.
Ausnahmen gelten in diesem Bereich für Kleinunternehmer (§ 19, § 19a UStG):
Sie müssen per se keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und seit 2024 aufgrund des Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 auch keine Jahressteuererklärung mehr. Natürlich kann das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auffordern!
Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer- Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.
In Fällen, in denen der Unternehmer einen Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwartet, kann er gemäß § 18 Abs. 2a UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 Euro betragen wird.
Ausnahmen gelten in diesem Bereich für Kleinunternehmer (§ 19, § 19a UStG):
Sie müssen per se keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und seit 2024 aufgrund des Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 auch keine Jahressteuererklärung mehr. Natürlich kann das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auffordern!
- Einkommensteuer
Die Einkommensteuervorauszahlungen richten sich zunächst nach der Höhe des von Ihnen erwarteten Einkommens (Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”). Das Finanzamt setzt die ersten Vorauszahlungen nach Ihren Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest; sie sind vierteljährlich zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu leisten.
- Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer sind ebenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
- Körperschaftsteuer
Die Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer setzt das Finanzamt nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest, sofern mit einem Gewinn gerechnet wird.
Darüber hinaus werden am Jahresende zudem umfassende Abschlussarbeiten fällig. Hierzu gehören bei dem Betriebsvermögensvergleich die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen), die Erstellung einer Inventarliste, eines Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens, die Abstimmung und der Abschluss der Buchführung, die Gewinnermittlung, Abschluss der Lohnkonten, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei den Arbeitnehmern und Ausfüllen der Lohnsteuerkarten. Weiterhin sind ggf. die Umsatzsteuer-, die Gewerbesteuer-, die Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuer-Jahreserklärungen anzufertigen. Für alle Jahreserklärungen gelten wieder ab VZ 2024 die regelmäßige Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres, wobei alle Erklärungen und Anmeldungen elektronisch abzugeben.
Die Anwender haben dabei die Wahl zwischen der kostenlosen Software Elster-Formular (www.elster.de) oder Steuerprogrammen kommerzieller Anbieter.
Zwar kann das Finanzamt „zur Vermeidung unbilliger Härten“ auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung verzichten, die Hürde zur Anerkennung ist allerdings hoch. Die Finanzverwaltung entscheidet dies "auf zeitigen Antrag im Einzelfall“.
Die Anwender haben dabei die Wahl zwischen der kostenlosen Software Elster-Formular (www.elster.de) oder Steuerprogrammen kommerzieller Anbieter.
Zwar kann das Finanzamt „zur Vermeidung unbilliger Härten“ auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung verzichten, die Hürde zur Anerkennung ist allerdings hoch. Die Finanzverwaltung entscheidet dies "auf zeitigen Antrag im Einzelfall“.
Rechtsformwahl
Die steuerlichen Konsequenzen aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit hängen zum Teil davon ab, in welcher Rechtsform Ihr Unternehmen geführt wird. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einzelunternehmer und Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) sowie Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Eine generelle Aussage, welche Rechtsform insgesamt die Günstigste ist, ist nicht möglich. Zu berücksichtigen sind neben der rein steuerrechtlichen Beurteilung auch zivilrechtliche Kriterien wie z.B. Haftungsbeschränkung, Finanzierungsbedarf, persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung.
Die steuerlichen Konsequenzen aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit hängen zum Teil davon ab, in welcher Rechtsform Ihr Unternehmen geführt wird. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einzelunternehmer und Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) sowie Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Eine generelle Aussage, welche Rechtsform insgesamt die Günstigste ist, ist nicht möglich. Zu berücksichtigen sind neben der rein steuerrechtlichen Beurteilung auch zivilrechtliche Kriterien wie z.B. Haftungsbeschränkung, Finanzierungsbedarf, persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung.
Hilfestellung durch die IHK
Wir können die steuerlichen Themen aufgrund der Komplexität und Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts nur im Überblick darstellen und im individuellen Fall nur konkrete Fragen beantworten. Grenzen setzten uns das Steuerberatungs- und das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Wir können die steuerlichen Themen aufgrund der Komplexität und Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts nur im Überblick darstellen und im individuellen Fall nur konkrete Fragen beantworten. Grenzen setzten uns das Steuerberatungs- und das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Hilfestellung durch Fachleute
Haben Sie wenig oder keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen ist es sinnvoll, rechtzeitig fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchem (Jung-)Unternehmer große Schwierigkeiten bereitet und führt(e) in zahlreichen Fällen direkt in die Insolvenz! Wichtig ist also, das Thema "Steuern" im Blick zu behalten und ggf. entsprechende Rücklagen einzuplanen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen für allgemeine steuerliche Fragen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. In Einzelfragen und Details ist jedoch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und die Hilfe eines Rechtskundigen sicherlich unumgänglich und als Start für ein erfolgreiches Geschäft in jedem Fall eine gute Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Haben Sie wenig oder keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen ist es sinnvoll, rechtzeitig fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchem (Jung-)Unternehmer große Schwierigkeiten bereitet und führt(e) in zahlreichen Fällen direkt in die Insolvenz! Wichtig ist also, das Thema "Steuern" im Blick zu behalten und ggf. entsprechende Rücklagen einzuplanen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen für allgemeine steuerliche Fragen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. In Einzelfragen und Details ist jedoch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und die Hilfe eines Rechtskundigen sicherlich unumgänglich und als Start für ein erfolgreiches Geschäft in jedem Fall eine gute Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Bitte beachten Sie, das dieses Merkblatt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und auch nur erste Informationen und allgemeine Hinweise enthalten können!
Stand: Januar 2025