Wettbewerbsrecht: Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Diese Information enthält eine zusammengefasste Wiedergabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einigungsstelle. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren Überschaubarkeit halber in zum Teil gekürzter Form wiedergegeben. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfragen den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen einzusehen.

I. Aufgaben der Einigungsstelle

Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob eine Werbemaßnahme oder das Auftreten im Geschäftsverkehr gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitigkeiten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie ermöglicht es, solche Streitfälle ohne Inanspruchnahme der Gerichte einfach und Kosten sparend beizulegen.

II. Zuständigkeit

Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und für Klagen nach § 2 in Verbindung mit § 12 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen ist (§§ 15 Abs. 4, 14 UWG).
Möchte jemand umgekehrt geltend machen, dass er den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen hat, so kann er sich ebenfalls an die Einigungsstelle der IHK wenden, in deren Bezirk er die streitbefangene Handlung vorgenommen hat (h. M.)

III. Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist (durch Verordnung der Landesregierung NRW - VO über Einigungsstellen -) bei den Industrie- und Handelskammern errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern in gleicher Anzahl besetzt. Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen. Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der IHK eingesehen werden. Die Beisitzerliste enthält Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (zum Beispiel wegen befürchteter Befangenheit) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 15 Abs. 2 UWG in Verbindung mit den §§ 41 - 43 und 44 Abs. 2 - 4 ZPO).

IV. Geschäftsführung

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Dienstanschrift der IHK zu richten.

V. Gang des Verfahrens

1. Verfahrensbeginn durch Antragstellung
Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (wie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern), soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 UWG) und Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 15 Abs. 9 Satz 1 UWG). Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig (§ 15 Abs. 10 Satz 4 UWG).
2. Zustimmung des Gegners
Nach § 15 Absatz 3 Satz 1 UWG können die Einigungsstellen bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UWG nur angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Gegners bereits bei Anrufung der Einigungsstelle, das heißt im Antrag, nachzuweisen. Fehlt die Zustimmung, so muss die Einigungsstelle die Einleitung des Verfahrens ablehnen. Berühren die Wettbewerbshandlungen jedoch die Interessen von Verbrauchern, ist die Zustimmung des Gegners nicht erforderlich, § 15 Absatz 3 Satz 2 UWG.
3. Mündliche Verhandlung
In der Regel wird auf den Antrag hin ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen (§ 15 Abs. 8 UWG). Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten (§ 6 Abs. 1 VO über Einigungsstellen). Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen (§ 6 Abs. 3 VO über Einigungsstellen).
4. Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen
Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Wettbewerbsstreitfälle sind zumeist eilbedürftig. Daher beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden (§ 7 VO über Einigungsstellen). Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und beim unentschuldigten Ausbleiben einer Partei ein Ordnungsgelder festsetzen (§ 15 Abs. 5 UWG). Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Bevollmächtigten entsendet, § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend.
5. Einigungsvorschläge
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Abs. 6 UWG).
6. Vergleich
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, wird sie in einem schriftlichen Vergleich niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert.
Außerdem kann Schadensersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
7. Kosten des Verfahrens
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben (§ 12 Abs. 1 VO über Einigungsstellen). Über die Erstattung von Auslagen, die eventuell für die Entschädigung von Vorsitzenden, Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstehen, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 2 u. 4 VO über Einigungsstellen). Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten (§ 12 Abs. 4 VO über Einigungsstellen).
8. Die Einigungsstelle bei der IHK Lippe zu Detmold
Die Einigungsstelle existiert für den IHK-Bezirk in Detmold. Fragen und Anträge richten Sie bitte an die:
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
Telefax: 05231 -76 01 667
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.