Zugehörigkeit zur IHK und Mitgliedsbeiträge

Merkblatt für nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist kraft Gesetzes eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft, die von den im Kammerbezirk ansässigen Gewerbetreibenden in Eigenverantwortung getragen wird. Sie vertritt die Interessen der Gesamtwirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung, erfüllt vom Staat übertragene Aufgaben der wirtschaftlichen Selbstverwaltung und erbringt Serviceleistungen für die Mitgliedsunternehmen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören – ohne Unterschied der Branche – alle Gewerbetreibenden der IHK an (gesetzliche Pflichtmitgliedschaft), gleichgültig, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Nur reine Handwerksbetriebe sind ausgenommen.
Die IHK-Zugehörigkeit hat die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zur Folge.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht der IHK, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft objektiv, abwägend und ausgleichend zu erfüllen.
Die Beiträge zur IHK sind deshalb öffentliche Abgaben (gesetzliche Pflichtbeiträge).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind mit Wirkung vom Januar 1999 nicht mehr alle IHK-Mitglieder verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Freigestellt sind diejenigen Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb (voraussichtlich) 5.200 Euro jährlich nicht übersteigt.
Darüber hinaus sind Existenzgründer ab 1. Januar 2004, soweit sie
  • natürliche Personen sind,
  • nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebs- eröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
für das Kalenderjahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und Umlage) sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € jährlich nicht übersteigt.
Sollten Sie diese Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, bitten wir Sie, dies mit Angabe Ihrer Steuernummer umgehend schriftlich oder per E-Mail an
mitzuteilen. Sie werden dann nicht zum IHK-Mitgliedsbeitrag in diesem Jahr veranlagt.
Die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen IHK-Beiträge besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kammer. Die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht enden erst mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, die mit der nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden kann.
Über die Höhe der IHK-Beiträge entscheidet die IHK-Vollversammlung als oberstes Beschlussgremium.
Schon weil deren Mitglieder selbst IHK-Beiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Mitgliedsbeitrag 2026

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage.
Der jährliche Grundbeitrag ist nach der wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens in mehrere Stufen gestaffelt:
I. Als Grundbeiträge sind zu erheben von:
1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 5.200 Euro bis 15.340 Euro 50 Euro
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340 Euro bis 25.000 Euro 100 Euro
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000 Euro bis 60.000 Euro 200 Euro
2. Allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 60.000 Euro bis 100.000 Euro 375 Euro
3. Allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 100.000 Euro 625 Euro
II. Als Umlagen sind zu erheben 0,25 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.