Handel mit Wirbeltieren

Laut § 11 Tierschutzgesetz ist erlaubnispflichtig

  • wer Wirbeltiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält
  • in Zoos, Tierparks u. ä. zur Schaustellung Tiere hält
  • für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet und entsprechende Einrichtungen dafür unterhält
  • gewerbemäßig Wirbeltiere (außer landwirtschaftlichen Nutztieren) züchtet oder hält
  • gewerbemäßig mit Wirbeltieren handelt
  • Tierbörsen (egal ob Tausch oder Verkauf von Tieren durch Dritte) durchführt
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft
  • gewerbemäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält.

Zuständig für den Kreis Lippe ist das Veterinäramt, bei dem Sie auch nähere Informationen erhalten.

Um die entsprechende Erlaubnis zu erhalten, muss der:die Antragsteller:in

  • geeignete Räumlichkeiten
  • Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • entsprechende Sachkunde für die betreffenden Tierarten vorweisen.