Darlehensvermittler:in
- Gewerbeerlaubnis Darlehensvermittler:in
Neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler:innen ab 20.11.2026
Ab 20.11.2026 wird für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO durch die neue Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vergleichbar mit denjenigen für Versicherungs-, Finanzanlagen- oder Immobiliardarlehensvermittler:innen.- Neue Darlehensvermittler:innen ab 20.11.2026 benötigen direkt die § 34k GewO-Genehmigung.
- Bereits zugelassene Darlehensvermittler:innen mit einer § 34c GewO-Erlaubnis müssen eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen, wenn sie ihre Tätigkeit fortführen möchten.
Wichtige Fristen
FristBedeutung20.11.2026Start der neuen Erlaubnis- und Registrierungspflicht 31.05.2027Letzter Termin zur Beantragung der § 34k GewO-Erlaubnis im Übergangsverfahren 19.11.2027Erlöschen der alten § 34c GewO-Erlaubnis als Darlehensvermittler:innen Neue Anforderungen
1. Registrierungspflicht- Eintragung ins Vermittlerregister nach § 11a GewO.
- Auch verantwortliche Personen in leitender Funktion müssen registriert werden.
2. Sachkundenachweis- Künftig grundsätzlich erforderlich.
- Details werden erst durch die noch ausstehende Verordnung geregelt.
3. Weiterbildungspflicht- Für den:die Gewerbetreibende:n.
- Für Mitarbeiter:innen, die unmittelbar beraten oder vermitteln.
Erleichterungen für bestehende Vermittler:innen („Alte-Hasen-Regelung“)
Wer:- bereits vor dem 20.11.2026 eine § 34c GewO-Erlaubnis besitzt,
- seit 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler:in tätig war,
- und den Antrag bis 31.05.2027 stellt,
muss grundsätzlich keine Sachkundeprüfung ablegen.Vereinfachtes ÜbergangsverfahrenBei rechtzeitiger Antragstellung erfolgt in der Regel:- keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung,
- keine erneute Prüfung der Vermögensverhältnisse.
Aktueller Stand
Die gesetzliche Grundlage ist bereits beschlossen. Die praktische Umsetzung (Sachkundeprüfung, Weiterbildung, Registrierung, Verhaltenspflichten usw.) wird jedoch erst durch eine noch nicht endgültig verabschiedete Verordnung konkret geregelt. Deshalb kann die § 34k GewO-Erlaubnis derzeit noch nicht beantragt werden.
