Informationen zur Gründung im Gastgewerbe

Diese Erstinformation soll Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften geben, wenn Sie einen gastgewerblichen Betrieb eröffnen oder übernehmen möchten. Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig. Diese muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt angezeigt werden.

Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?

Nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe,
  • wer im stehenden Gewerbe
    • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
  • wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (etwa vom rollenden Eiswagen aus)
und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Eine Schank- oder Speisewirtschaft betreibt auch, wer in einem Kiosk belegte Brötchen verkauft, wenn jenes im Thekenbereich konsumiert wird. Hierzu sind besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist auch nicht, ob das sofortige Trinken oder Essen gebilligt wird oder nicht, es genügt, dass es geduldet wird.

Gaststättenerlaubnis

Wer ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben will, benötigt nach § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession).
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste als Hausgäste gelten. Dies gilt nicht für die Abgabe an Dritte, beispielsweise durch ein Restaurant.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, Baurecht, lebensmittelrechtliche Vorschriften, etc. Die Gaststättenerlaubnis muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt schriftlich beantragt werden. Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig und muss bei der Gewerbemeldestelle angezeigt werden (§ 14 GewO). Eine Gaststätte kann auch im Reisegewerbe, das heißt ohne Niederlassung, betrieben werden. Dazu bedarf es regelmäßig einer Reisegewerbekarte (Stadt/Gemeinde).

Geltungsbereich der Gaststättenerlaubnis

Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsartbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn Betreiber:innen wechseln, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird. Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form fortgeführt werden soll, kann die zuständige Behörde bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige befristete Gaststättenerlaubnis (Laufzeit: ca. drei Monate) erteilen.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) benötigt jede:r geschäftsführende Gesellschafter:in eine eigene Erlaubnis. Bei juristischen Personen, wie GmbH und Aktiengesellschaft, wird die Erlaubnis der juristischen Personen selbst erteilt.
Wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch eine:n Stellvertreter:in betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Diese wird dem:der Erlaubnisinhaber:in für eine:n bestimmte:n Stellvertreter:in erteilt und kann befristet werden. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den:die Stellvertreter:in betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Sowohl der:die Gewerbetreibende als auch der:die Stellvertreter:in müssen zur Erteilung der Erlaubnis die erforderlichen Nachweise erbringen. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle vertretungsberechtigten Personen einzureichen.

Welche Voraussetzungen müssen Gaststättenbetreiber:innen erfüllen?

Der:Die Gewerbetreibende (und auch der:die Stellvertreter:in) muss beim zuständigen Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:
  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die fachliche Eignung
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
  • aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister = polizeiliches Führungszeugnis, Belegart „O“ zur Vorlage bei einer Behörde (Einwohnermeldeamt des Wohnortes oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes )
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart „9“ zur Vorlage bei einer Behörde (Gewerbeamt des Wohnortes oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes )
  • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamts
  • aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals (§ 882b ZPO)
  • aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Insolvenzregister des zuständigen Amtsgerichts
Die fachliche Eignung muss nachgewiesen werden durch
  • die Bescheinigung der Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung (Gastwirteunterrichtung) über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG. Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK ist unbefristet und gilt bundesweit. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt mit der IHK auf und beantragen eine Zweitschrift gegen Gebühr.
  • Alternativ kann der Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung in bestimmten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen bei einer IHK, HWK oder Handwerksinnung nachgewiesen werden. Zu den Prüfungsinhalten müssen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, z. B. Koch:Köchin, Restaurantfachmann:frau, Fleischer:in etc. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung befreit nicht von der Unterrichtung.
  • Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), die nicht älter als drei Monate sein darf
  • Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung bei Umgang mit verderblichen Lebensmitteln

Objektbezogene Voraussetzungen:

  • Kopie des Pachtvertrages, bzw. Miet- oder Kaufvertrags über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Gaststättengewerbe entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind (z. B. Lage- und Grundrissplan des Betriebes: Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Sanitärräume, Lagerräume, etc.)

Wichtige Gesetze, Verordnungen und Vorschriften

Wer eine Gaststätte betreiben will, trägt Verantwortung für die Gesundheit seiner Gäste und muss daher eine ganze Menge wissen: Angefangen von den für den Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnissen über das Hygienerecht bis hin zum Jugendschutzgesetz. Zudem muss der:die Gastwirt:in den Überblick über eine Vielzahl von nationalen und zunehmend auch europäischen Vorschriften behalten. Wichtige Gesetze und Verordnungen für das Gaststättengewerbe sind die Gewerbeordnung (GewO) das Gaststättengesetz (GastG) und die Gaststättenverordnung (GastV) NRW sowie die Gaststättenbauverordnung (GastBauV), sowie Beherbergungsstättenverordnung, Versammlungsstättenverordnung, Sperrzeitenverordnung, Jugendschutzgesetz, Preisangabenverordnung, lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften, etc.

Wichtige Regelungen für den laufenden Betrieb

Lebensmittelrechtliche Vorschriften

Insbesondere :
  • Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene (einschließlich Melde- und Schulungsverpflichtungen; Anforderungen an Räume, Ausrüstung und Personalhygiene; betriebliche Eigenkontrollen
  • Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (Verordnung (EU) Nr.1169/2011): Kennzeichnungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe und Allergene
  • Rückverfolgbarkeit (Nachweis über die Bezugswege von Lebensmitteln, EU-Verordnung 178/2002/EG)

Pflichtschulungen

Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal, müssen regelmäßig in den Themenbereichen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz geschult werden. Diese Regeln gelten für den:die Unternehmer:in selbst und Arbeitnehmer:innen. Unterschieden werden zwei Schulungen:
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IFSG)
  • Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004
Beide Schulungen sind Pflicht. Für die Durchführung oder Organisation der Schulungen ist der:die Arbeitgeber:in verantwortlich.

Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV)

Mit der Einführung der Lebensmittel-Hygieneverordnung besteht eine bundeseinheitliche Rechtsvorschrift im Bereich der Lebensmittelhygiene. Diese EU-Verordnung schreibt zunächst allgemeine Hygieneanforderungen für lebensmittelverarbeitende Betriebe und Einrichtungen (darunter das Gastgewerbe) und das dort beschäftigte Personal vor. Die Verordnung verpflichtet dazu, im jeweiligen Betrieb geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem eigenen, selbst erstellten Kontrollkonzept durchzuführen. Ziel ist es gesundheitliche Risiken für Verbraucher:innen/Gäste zu vermeiden. Bei den betriebsinternen Maßnahmen soll sich an den Prinzipien des HACCP-Konzepts orientiert werden. Die lebensmittelverarbeitenden Einrichtungen und Betriebe sind auf der Grundlage eines solchen Konzeptes verpflichtet, in ihrem produzierenden Bereich alle möglichen Punkte und Prozesse aufzulisten, von denen negative Beeinflussungen der Lebensmittel ausgehen könnten und diese Punkte und Prozesse einer ständigen, routinemäßigen Beobachtung zu unterziehen. Diese Kontrollen sollten in entsprechender Form dokumentiert werden und dienen so auch bei Besuchen durch den Umwelt- und Verbraucherschutz und anderen lebensmittelüberwachenden Behörden als Nachweis des ordnungsgemäßen Produktionsablaufes sowie der zum Kontrollsystem erforderlichen Eigenkontrollen. Mit der Methode der regelmäßigen Eigenkontrollen soll ein geeignetes Mittel genutzt werden, um den in allen Einrichtungen und Betrieben möglichen Gefährdungspotentialen vorab (”präventiv”) und wirksam entgegenzuwirken.
Geltungsbereich: Eine wichtige Neuerung der Lebensmittelhygieneverordnung liegt in ihrem Geltungsbereich. Erstmals werden mit einer einheitlichen Bestimmung alle Betriebe und betrieblichen Einrichtungen erfasst, die in lebensmittelver- oder bearbeitenden Prozessen sowie deren Abgabe an die Verbraucher:innen tätig sind. Erfasst werden aber zugleich auch Anbieter:innen, die nicht ständig, sondern nur gelegentlich im Lebensmittelbereich gewerblich tätig sind (beispielsweise Vereine).
Nachweispflicht: Die Mitarbeiter:innen haben im betrieblichen Prozess nach festgelegten Kontrollzeitpunkten und Terminen die Problemstellen zu kontrollieren und dies zu dokumentieren. Diese Dokumente sind bei einer möglichen Kontrolle durch lebensmittelüberwachende und andere überwachungsberechtigte Behörden ein überprüfbarer Nachweis der terminlich festgelegten Kontrolltätigkeit und insofern auch ein wichtiges Mittel des Verantwortlichen (in der Regel des Betriebsinhabers), um die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht zu belegen. Im praktischen Verfahren bedeutet das, dass in dem jeweiligen Betrieb die Lebensmittel, die Verarbeitungsprozesse und das dortige Umfeld bei jedem einzelnen Ver- und Bearbeitungsprozess kontrolliert und auf eventuelle Beeinträchtigung hin untersucht werden.
Bei kleineren Betrieben ist der Nachweis von selbstaufgestellten Eigenkontrollsystemen ausreichend.
Betriebsstätten: (Sauberkeit, Temperatur, Sanitäreinrichtungen, Beleuchtung)
  • Räumlichkeiten (Reinigung)
  • Anlagen und Geräte (Sauberkeit, Installation, Instandhaltung)
  • Umgang mit Lebensmitteln (Warenannahme, -überprüfung, -lagerung, -beförderung)
  • Personal (Schutzbekleidung, Verhalten, Schulungen)
Betriebsstätten sind:
  • ortsfeste Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden
  • ortveränderliche oder nichtständige Einrichtungen (Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge oder Verkaufsautomaten) in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden
Die Verordnung ist bewusst allgemein gehalten, um dem einzelnen Betrieb genügend Spielraum zu lassen, sie an die speziellen Gegebenheiten des Betriebes anzupassen. Aus diesem Grund gibt es auch keine allgemein gültigen Checklisten. Ab einer gewissen Betriebsgröße ist eventuell ein externer Berater sinnvoll.

HACCP in der Praxis - Der richtige Umgang mit Lebensmitteln

Durch die am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen EU-Verordnungen über Lebensmittelhygiene muss jede:r Lebensmittelunternehmer:in nun durch Dokumente und Aufzeichnungen das betriebliche HACCP-Konzept nachweisen können. Das HACCP-Konzept bedeutet eine von den Lebensmittelbetrieben durchzuführende Eigenkontrolle und damit eine Deregulierung. Es sieht ein vorbeugendes System vor, das die Sicherheit von Lebensmitteln und Verbraucher:innen gewährleisten soll. Erforderlich sind eine Gefährdungsanalyse und das Ermitteln kritischer Kontrollpunkte.

Neue Spielregeln für die Lebensmittelkennzeichnung

Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe in Lebensmittel

Für eine Vielzahl von Zusatzstoffen in Lebensmitteln besteht bei der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und In-Verkehr-Bringen eine Kennzeichnungspflicht. Danach sind die jeweiligen Unternehmen verpflichtet, Verbraucher:innen in entsprechender Form über die kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe zu informieren.

Kennzeichnungspflichten nach der LMIV:

Am 13.12.2014 ist die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten, mit der die Verbraucher:innen europaweit einheitlich und umfassender über Lebensmittel informiert werden sollen. Die LMIV schreibt nicht nur vor, wie Lebensmittel gekennzeichnet und deklariert werden müssen, sondern gibt auch neue Vorgaben zu Werbung, Herkunftsangaben, Nährwertdeklaration und Fernabsatz. Neuregelungen betreffen vor allem die Allergenkennzeichnung bei loser Ware in Handel, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. Die bisher in Deutschland geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung sind außer Kraft getreten. Seit dem 13.12.2014 sind die folgenden Angaben zu Lebensmitteln für Lebensmittelproduzent:innen und -händler:innen (einschließlich Online-Handel) sowie Anbieter:innen von Gemeinschaftsverpflegung (Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser) verpflichtend:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können (s.u.)
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Unternehmers
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls angemessene Verwendung des Lebensmittels ohne eine solche schwierig wäre
  • Alkoholgehalt (bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-%)
  • Nährwertdeklaration (verpflichtend erst ab 13.12.2016)
Neu ist, dass die LMIV auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (z.B. lose Ware im Handel, Gemeinschaftsverpflegung) die Kennzeichnung von Allergenen und Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen vorschreibt. Bei der Abgabe loser Ware muss mündlich, schriftlich oder elektronisch über Allergene informiert werden. Einzelheiten sind in einer Verordnung geregelt, die am 13.12.2014 in Kraft getreten ist. Die relevanten Allergene sind:
  • Glutenhaltige Getreide
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Schalenfrüchte
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulphite in einer Konzentration von mehr als 10mg/kg oder 10mg/l als insgesamt vorhandenes SO2
  • Lupinen
  • Weichtiere
Die seit dem 13.12.2016 verpflichtende Nährwertdeklaration für vorverpackte Lebensmittel muss Angaben zu Energiegehalt sowie zu Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz umfassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Dort können Sie das Deutsche Lebensmittelbuch und die LMIV (=Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) sowie weitere Informationen herunterladen.

Rückverfolgung von Lebensmitteln

Seit 1. Januar 2005 müssen Lebensmittel und Futtermittel „vom Acker bis zum Teller“ rückverfolgbar sein (EU-Verordnung 178/2002/EG). Grundsätzlich sind von den Unternehmen Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Urprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess sind bereitzuhalten.

Getränkeschankanlagen

Seit dem 30.06.2005 gibt es keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr. Die die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung ist anzuwenden, nur enthält sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Aus diesem Grund hat der Normenausschuss „Getränkeschankanlagen" mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können. Nun liegt in der Verantwortung der Betreiber:innen, in welchen Fristen sie ihre Schankanlage reinigen. Sie haben sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn sie ihrer Verantwortung gerecht werden wollen, das heißt an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. (Bezugsquelle für DIN-Vorschriften: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin). Grundsätzlich gilt: Betreiber:innen sind für den hygienisch einwandfreien Zustand und die Sicherheit ihrer Schankanlage selbst verantwortlich. Jährliche Personalunterweisungen im Umgang mit der Anlage sind erforderlich.

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz trifft unter anderem Regelungen in Bezug auf den Aufenthalt in Gaststätten und die Abgabe von alkoholischen Getränken. Vom Grundsatz her ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten nur gestattet, wenn ein:e Erziehungsberechtigte:r sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines:r Erziehungsberechtigten nur bis 24:00 Uhr gestattet. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden (§ 4 JuSchG).
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche herausgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen nur an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben und von diesen verzehrt werden. Ausnahmsweise dürfen auch Jugendliche unter 16 Jahre andere alkoholische Getränke entgegennehmen und verzehren, wenn sie von einem Elternteil begleitet werden (§ 9 JuSchG).
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter des Gastes zu überprüfen; Kinder und Jugendliche haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen (§ 2 JuSchG).
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas (§ 10 JuSchG).
Gewerbetreibende haben die für ihren Betrieb geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes bekanntzumachen. Gastwirt:innen haben daher einen entsprechenden, deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang an einer für jedermann zugänglichen, einsehbaren Stelle anzubringen.

Toilettenpflicht in Gaststätten

Für Gaststätten, die weniger als 200 Besucher:innen fassen und somit nicht der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einrichtung von Gästetoiletten. Allerdings kann nach § 5 GastG den Gewerbetreibenden beim erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb die Auflage, beim erlaubnisfreien Gaststättengewerbe die Anordnung erteilt werden, Kundentoiletten einzurichten. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis wird für Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, vielfach die Bereithaltung von Gästetoiletten eingefordert. Auch für Gaststätten, die nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen anbieten, aber größer als 50 m² sind oder mehr als 50 Sitzplätze aufweisen, sind Gästetoiletten regelmäßig Pflicht.

Verbote nach dem GastG

Nach § 20 GastG ist es verboten:
  • Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten anzubieten,
  • in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
  • das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
  • das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.

Nichtraucherschutzgesetz NRW - Informationen für Gaststätteninhaber

Geltungsbereich:

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 29. November 2012 die bislang in der Fassung von 2008 geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten im Nichtraucherschutzgesetz NRW gestrichen. Damit gilt seit dem 1. Mai 2013 ein generelles Rauchverbot in allen Gaststätten.

Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten seit Mai 2013:

Für Gaststätten gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe oder Anzahl der Räume der Grundsatz, dass in geschlossenen Räumen das Rauchen verboten ist. Auch abgeschlossene Räume, in denen bislang das Rauchen gestattet war, sind seit Mai 2013 nicht mehr zulässig. Einen Bestandsschutz für genehmigte Betriebsräume gibt es nicht. Eine Entschädigungsregelung für die aufgrund der Regelung in 2008 getätigten Investitionen zur Realisierung eines geschlossenen Raucherraums hat der Landtag nicht normiert.

Kenntlichmachung:

Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch übliche Verbotszeichen „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen (nach Nummer 3.1. des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG) In den Einrichtungen, die geschlossene Raucherräume einrichten dürfen, müssen diese Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Ein bestimmtes Hinweiszeichen schreibt das Gesetz dafür nicht vor, das blaue Schild mit weißer Zigarette hat sich jedoch in der Praxis aufgrund seines hohen Wiedererkennungswertes bewährt. Zusätzlich muss gekennzeichnet werden, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Elektronische Zigaretten:

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 04.11.2014 sind Gastwirte nicht verpflichtet, den Gebrauch sogenannter E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei “das Rauchen“ in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wasserpfeifen:

Ebenso wenig ist laut dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 01.08.2013 sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 24.03.2014 das Rauchen tabakfreier Stoffe mittels Wasserpfeifen (Shishas) von melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) oder getrockneten Früchten vom Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes umfasst.

Verstöße

Verstöße gegen das Gesetz werden von den örtlichen Ordnungsbehörden mit Bußgeldern geahndet. Dabei werden sowohl der Störer als auch der Leiter der Einrichtung zur Verantwortung gezogen. Die Geldbuße kann für einzelne Verstoße bis zu 2.500 Euro betragen, wobei die Bußen für einzelne Verstoße (bspw. einer gegen die Kennzeichnungspflicht und ein anderer gegen die Hinweispflicht) in der Summe höher liegen können. Ausführliche Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie unter der Internetseite des zuständigen Ministeriums.

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die öffentliche Wiedergabe (darunter fallen keine reinen Privatfeiern) von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Texte, Filme, Bilder) ist der GEMA grundsätzlich vorab zu melden. Für diese Wiedergabe fallen entsprechende Vergütungen, insbesondere bei der öffentlichen Nutzung von Radio, Fernsehen, CD-Playern an die GEMA an. Dies ist Voraussetzung zur Nutzung der Medien. Ansprechpartner:innen sind die Bezirksstellen der GEMA in den einzelnen Bundesländern.

Ihre Ansprechpartner:innen:

IHK Lippe zu Detmold, Existenzgründung: Elke Stinski, Telefon: 05231 7601-30, E-Mail: stinski@detmold.ihk.de
IHK Lippe zu Detmold, Gastwirteunterrichtung: Jasmin Woznikowski, Telefon: 05231 7601-82, E-Mail: woznikowski@detmold.ihk.de
Kreis Lippe, Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz, E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de
Kreis Lippe, Gesundheitsamt: Telefon: 05231 62-1100, E-Mail: gesundheitsamt@kreis-lippe.de
DEHOGA Lippe e. V., Telefon: 05231 22433, E-Mail: info@dehoga-lippe.de