Gastwirteunterrichtung

Termine 2024

- 13.05.2024
- 15.07.2024
- 14.10.2024
- 02.12.2024
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, benötigt nach dem Gaststättengesetz eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession) des zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamtes. Hierfür ist die Teilnahme an der Gastwirteunterrichtung bei der IHK notwendig. Diese gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung informiert angehende Gastronom:innen über branchenrelevante Vorschriften und Hygieneregeln. Grundsätzlich ist jede:r Antragsteller:in teilnahmepflichtig. Wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet, ist gegebenenfalls von der Teilnahme an der Unterrichtung befreit. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung befreit nicht von der Unterrichtung. Vertreibt ein:e Anbieter:in alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen oder unentgeltliche Proben, so ist er:sie von der Erlaubnis nicht betroffen. Hotels benötigen für die Beherbergung und Bewirtung der Hausgäste eine solche Erlaubnis ebenfalls nicht. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste als Hausgäste gelten. Dies gilt nicht für die Abgabe an Dritte, beispielsweise durch ein Restaurant.

Anmeldung

WICHTIGER HINWEIS
Bevor Sie sich anmelden: Haben Sie schon einmal an einer Gastwirteunterrichtung teilgenommen? Dann ist eine erneute Teilnahme nicht erforderlich. Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK gilt bundesweit und unbefristet.

Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt mit der IHK auf, bei der Sie an der Gastwirteunterrichtung teilgenommen haben, und beantragen dort eine Zweitschrift gegen Gebühr.

Organisatorische Hinweise

  • Die Gastwirteunterrichtungen finden montags von 10:00 bis ca. 14:15 Uhr statt.
  • Die Anmeldung kann ausschließlich über das Online-Formular erfolgen. Unter anderem benötigen wir dazu ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldeadresse (z.B. Foto vom Personalausweis Vorder- und Rückseite).  
  • Eine Teilnahme ohne vorherige Anmeldung ist grundsätzlich nicht möglich. Die schriftliche Einladung zur Unterrichtung erfolgt circa zwei Wochen vor der Veranstaltung. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, bitten wir um umgehende Benachrichtigung.
  • Die Unterrichtungsgebühr einschließlich der Broschüre „Das 1 x 1 der Gastronomie“ beträgt aktuell 51,00 EUR und ist vorab bei Erhalt des Gebührenbescheids zu entrichten. Eine Barzahlung vor Ort ist nicht möglich!
  • Zur Unterrichtung bringen Sie bitte ein gültiges Ausweisdokument und den Zahlungsnachweis über die entrichtete Unterrichtungsgebühr zur Vorlage mit.
  • Beginn ist um 10:00 Uhr. Bei verspätetem Eintreffen ist eine Teilnahme nicht mehr möglich.
  • Die Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbe-/Ordnungsamt erhalten Sie im Anschluss an die Unterrichtung. Die Teilnahmebescheinigung wird nur bei Anwesenheit an der gesamten Veranstaltung ausgehändigt. Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK gilt bundesweit und unbefristet. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt mit der IHK auf und beantragen eine Zweitschrift gegen Gebühr.
  • Für die Teilnahme an der Unterrichtung sind ausreichende Deutschkenntnisse Voraussetzung.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Teilnahme an einer Gastwirteunterrichtung in der jeweiligen Landessprache/Dolmetscherunterrichtung erforderlich.
Dolmetscherunterrichtung - Ihre Ansprechpartner:innen:
Italienisch
: IHK Düsseldorf, Britta Siemers (Tel.: 0211 3557 344, siemers@duesseldorf.ihk.de)
Griechisch: Bergische IHK, Sofia Ernst (Tel.: 0202 2490 501, s.ernst@bergische.ihk.de)
Türkisch: IHK Köln, Corinna Wasters (Tel.: 0221 1640 6860, corinna.wasters@koeln.ihk.de)
Chinesisch: IHK Köln, Corinna Wasters (Tel.: 0221 1640 6860, corinna.wasters@koeln.ihk.de)
Polnisch, Ungarisch, Thailändisch, Rumänisch, Vietnamesisch und bei Bedarf auch weitere Sprachen: IHK Nürnberg,  Kundenservice, Tel.: 0911 1335-1335
Englisch, Chinesisch, Griechisch, Italienisch und Türkisch: IHK München, Anmeldung online über die Webseite der IHK München

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen wollen, kommen täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Sie müssen wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind, wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass Gewerbetreibende mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittelrecht als vertraut gelten können. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.

Warum?

Nach § 4 Absatz 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis nur dann erteilt, wenn der:die Antragsteller:in anhand einer Bescheinigung der IHK nachweist, dass er:sie über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.

Wer?

Grundsätzlich muss derjenige:diejenige, der:die eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Wird die Gaststätte mittels eines:r Stellvertreters:in geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der:Die Stellvertreter:in muss den Nachweis der Unterrichtung im Gaststättengewerbe vorlegen können bzw. an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des:der Stellvertreters:in muss entweder der:die neue Stellvertreter:in oder der:die Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen.

Was?

Die Unterrichtung soll die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Sie erstreckt sich auf die jeweils einschlägigen Grundzüge der Hygienevorschriften einschließlich des Infektionsschutzgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Fleischbeschaugesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Milchrechts, des Getränkerechts, insbesondere des Weinrechts und des Bierrechts und des Getränkeschankanlagenrechts. Auch soll auf die jeweils einschlägigen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches hingewiesen werden.

Ausnahmeregelung

Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung sind in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe" (GastUVwV) festgelegt. Von der Unterrichtung freigestellt ist, wer in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen kann. Es werden die Daten angegeben, ab denen aufgrund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen.

Gemäß Nr. 3.4 der GastUVwV gelten folgende Ausnahmeregelungen

  • Koch / Köchin (11.6.1979)
  • Berufsausbildungen im Gastgewerbe
    • Fachkraft im Gastgewerbe (25.4.1980)
    • Restaurantfachleute (25.4.1980)
    • Hotelfachleute (25.4.1980)
    • Hotelkaufleute (25.4.1980)
    • Fachleute für Systemgastronomie (13.2.1998)
  • Gastgewerbemeister:in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister:in im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen
    • Geprüfte:r Küchenmeister:in,
    • Geprüfte:r Restaurantmeister:in,
    • Geprüfte:r Hotelmeister:in
  • Hotelbetriebswirt/ -in (staatl. geprüfte:r Betriebswirt:in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)
  • Weinküfer (7.12.1982), Weinküfermeister/-in (Vorläufer zu Weintechnologe/zur Weintechnologin)
    • Weintechnologen (15.5.2013)
    • Winzer:in (3.2.1997)
    • Winzermeister:in
  • Brauer- und Mälzermeister/-in
    • Brauer und Mälzer (1.8.2007)
  • Betriebsbraumeister:in und Getränke-Betriebsmeister:in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i.V.m. dem Doemens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 26.06.1992
  • Bäcker:in (30.3.1983), Bäckermeister:in
  • Konditor:in (25.4.1980), Konditormeister:in
  • Fleischer:in (21.12.1983), Fleischermeisterin
  • Fleischereifachverkäufer:in, Bäckereifachverkäufer:in (Vorläufer zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk Schwerpunkt: Fleischerei/Bäckerei/Konditorei)
  • Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  • Fachkraft für Fruchtsafttechnik
    • Speiseeishersteller:in (13.5.2008)
    • Fachkraft für Speiseeis (5.7.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
  • Fachverkäufer:in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer:in im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
    • Fachverkäufer:in im Lebensmittelhandwerk Schwerpunkt: Fleischerei/Bäckerei/Konditorei (1.8.2006) (Nachfolgeberuf der Fachverkäufer:innen im Nahrungsmittelhandwerk)
  • Verkaufsleiter:in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
    • Verkaufsleiter:in (Geprüfte:r) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
  • geprüfte:r Industriemeister:in – Fachrichtung Lebensmittel
  • geprüfte:r Industriemeister:in – Fachrichtung Süßwaren
  • Lebensmittelkontrolleur:in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (16.6.1977)
  • Diätassistent:in
  • Hauswirtschafter:in (20.8.1976)
  • Diplomökotrophologe:in
  • Aussiedler:innen, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner).
  • Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
  • Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten - Gemeinschaftsküchen-Anordnung"). Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
  • Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506) in den Berufen
    • Bäcker / -in
    • Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in
    • Kellner / -in
    • Koch / Köchin
    • Fleischer / in
    • Konditor / in
  • Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk" vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142) als
    • Bäckermeister/ in
    • Fleischermeister/ in
    • Konditormeister/ in (Zuckerbäckermeister/ in)
  • In Frankreich gemäß der 2. und 4. "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.8.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486) ausgebildete:
    • Köche/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
    • Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de restaurant")
    • Bäcker/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
    • Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier- confiseur-chocolatier-glacier")
    • Hotelfachleute (Inhaber eines "Certificat d´aptitude professionelle employé d´hotel")
  • Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324) als
    • Konditor/ in (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier")