EU-Verordnung über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement tritt in Kraft

Am 19.12.2026 ist die Verordnung (EU) 2025/2645 vom 16.12.2025 über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit einem festgestellten Krisen- oder Notfallmodus eine unionsweite Zwangslizenz für Patente, Gebrauchsmuster, veröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen oder für ergänzende Schutzzertifikate im öffentlichen Interesse erteilt werden kann. Dabei soll die Zwangslizenz nur als letztes Mittel erteilt werden, wenn durch andere Mittel der Zugang zu krisenrelevanten Erzeugnissen nicht gewährleistet werden kann. Zu den Krisen- bzw. Notfallmodi, bei denen Zwangslizenzen erteilt werden können, zählen nach dem aktuellen Stand schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2371, gesundheitliche Notlagen auf Unionsebene im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2372 oder Binnenmarkt-Notfälle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747. Die Lizenznehmer haben in dem Fall dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe und Zeitrahmen die EU-Kommission festsetzt. Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet wurden, wird untersagt.