Referentenentwurf einer VwGO-Novelle
Das BMJV hat mit Schreiben vom 02.02.2026 einen – innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten – Referententwurf eines 7. VwGO-Änderungsgesetzes an die Verbände geschickt und um Stellungnahme dazu gebeten.
Das geplante Gesetz verfolgt das Ziel, die Verfahren an Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten zu beschleunigen, dem Problem des Personalmangels an den Gerichten wirksam zu begegnen und querulatorische Klagen effektiver abzuwehren.
Dazu soll u. a. verstärkt auf den Einsatz von Einzelrichtern sowie kleineren Kammern und Senaten gesetzt werden können (s. etwa § 6 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 VwGO-E). Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Planfeststellungsverfahren soll den Verwaltungsgerichten nun gänzlich entzogen und den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen übertragen werden, soweit nicht ohnehin das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise erstinstanzlich zuständig ist (§ 48 Abs. 1 VwGO-E). Zudem soll eine rechtliche Klarstellung künftig verhindern, dass die Genehmigung von Windkraftanlagen an Land und die Genehmigungen der Zuwegungen und Kabeltrassen zu diesen Anlagen getrennt voneinander an unterschiedlichen Instanzen verhandelt werden (§ 48 Abs. 1 S.1 Nr. 3a VwGO-E).
Eine Lockerung der Formvorschrift für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine behördliche Entscheidung soll den Zugang zum Recht vereinfachen: Künftig soll der Widerspruch (einfach) elektronisch eingelegt werden können, etwa durch E-Mail oder über eine einfache Nachricht in einem sozialen Netzwerk, soweit die betreffende Behörde den Zugang hierzu ermöglicht hat und sich der Widerspruchsführer aus der Nachricht ermitteln lässt (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO-E).
Der Entwurf sieht an anderer Stelle eine ähnliche Formerleichterung für Behörden vor: So sollen diese eine Anordnung der sofortigen Vollziehung künftig auch einfach elektronisch begründen und dadurch schneller reagieren können (§ Abs. 3 S. 1 VwGO-E).
Querulatorischen Klagen soll künftig mit der Möglichkeit des Gerichts begegnet werden, die Zustellung der Klage von einer Vorauszahlung der Gerichtskosten abhängig zu machen, wenn die eingereichte Klage offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist (§ 85a VwGO-E).
Zudem soll der Amtsermittlungsgrundsatz aufgeweicht werden: Nachforschungen durch das Gericht sollen nur noch erforderlich sein, soweit sie durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind (§ 86 Abs. 1 VwGO-E).
Reformiert werden soll auch das Vollstreckungsrecht, soweit es Hoheitsträge betrifft. So sollen Zwangsgelder gegen Behörden, die vollstreckbaren Pflichten nicht nachkommen künftig nicht mehr nur bis zu 10.000, sondern bis zu 25.000 EUR betragen können und auch nicht derselben Behörde oder ihrem Rechtsträger, sondern einer anderen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen.
Bis zum 06.03.2026 kann zu dem Entwurf Stellung genommen werden.
Weitere Informationen und den Referentenentwurf finden Sie hier: BMJV - Gesetzgebung - Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)
