Bundesrat beschließt Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie

Am 25.03.2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie vorgelegt. Die DIHK hat das Gesetzesvorhaben von Anfang an begleitet und unter anderem am 13.02.2026 gegenüber dem BMJV eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben. Darin forderte die DIHK, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten, Rechtsunsicherheiten und die Belastungen für die Wirtschaft zu reduzieren und bei der Bemessung der Reparaturentgelte die Unternehmensperspektive einzubeziehen. Diese Kritik wurde von der Bundesregierung während der Ressortabstimmungen ausdrücklich aufgegriffen. Drei Änderungen im Regierungsentwurf sollen diesem Umstand Rechnung tragen.
  1. Erstens wurde in § 434 Abs. 3 S. 4 BGB n. F. die Möglichkeit der Abbedingung der Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zur Reparierbarkeit des Produkts zu erhöhen.
  2. Zweitens sollen die Änderungen im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B-Bereich erst für Verträge gelten, die nach dem 31.12.2027 geschlossen wurden, um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, ihre vertraglichen Beziehungen im B2B-Bereich entsprechend anzupassen.
  3. Drittens soll in § 475e Abs. 4 BGB n. F. klargestellt werden, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist um 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Endes der regelmäßigen Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche gelten soll.
In seiner Stellungnahme vom 08.05.2026 plädiert der Bundesrat für eine Streichung des § 434 Abs. 3 S. 4 BGB n. F., da die Vorschrift den Eindruck erwecke, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer zwingend alle Eigenschaften des § 434 Abs. 3 S. 2 BGB n. F. anhaften müssten. Des Weiteren fordert der Bundesrat Leitlinien zur Bemessung des angemessenen Entgelts für Reparaturen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung und Durchführung von Reparaturen sowie eine Verpflichtung für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, Angaben zu den Kontaktdaten der Importeure und Vertreiber ihrer Waren zu machen.