Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie mit den Änderungen durch das Omnibus-Verfahren in nationales Recht vorgeschlagen

Das Verfahren im Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung ist wieder aufgenommen worden. Im Rechtsausschuss des Bundestages wurden Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD als Ausschussdrucksache 21(6)73 vorgelegt, die die Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch das sog. Omnibus-Verfahren (vgl. hierzu Richtlinie (EU) 2026/470) aufnehmen.
Es werden u. a. Ergänzungen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die sog. „Welle 1-Unternehmen“, die die Schwellenwerte von durchschnittlich 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Nettoumsatz nicht überschreiten, erst ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden. „Welle 1-Unternehmen“, welche die Schwellenwerte überschreiten, sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 begonnen haben, der Nachhaltigkeitsberichtspflicht unterliegen. Für Genossenschaften sollen nach § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB-E ebenfalls die Schwellenwerte mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen gelten.
Die maßgeblichen Schwellenwerte müssen zwei Geschäftsjahre hintereinander überschritten oder unterschritten werden, damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung Anwendung oder keine Anwendung findet. Beim Konzernabschluss besteht die Möglichkeit für das Mutterunternehmen, die Angaben zu Unternehmen, die Gegenstand einer Übernahme oder einer Verschmelzung sind, nicht in den konsolidierten Lagebericht für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen, wenn sich die Zusammensetzung der Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund von Übernahmen oder Verschmelzungen geändert hat. Das Mutterunternehmen muss aber auf jedes wesentliche Ereignis hinweisen, welches diese Tochterunternehmen während des Geschäftsjahres betroffen haben und sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Konzerns im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirkt.
Das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) ist bei der Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Lageberichts anzuwenden (Offenlegungslösung). Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sind Wirtschaftsprüfer in den Änderungsanträgen vorgesehen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat in einem Entschließungsantrag zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl. Ausschussdrucksache 21(6)30) gefordert, als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts auch weitere Personen über die Wirtschaftsprüfer hinaus zuzulassen, um die Prüfungskosten zu senken. Darüber hinaus ist in den Änderungsanträgen für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts der Maßstab zur Erlangung der begrenzten Prüfungssicherheit enthalten.
Ebenso werden als Value Chain Cap/Wertobergrenze der VSME auf- und die Rechte für „schützenswerte“ Unternehmen übernommen. Diese Regelung soll dann erst ab dem 01.01.2027 gelten.
Zudem wurden die Formulierungen zur Sicherung von Geschäftsgeheimnissen etc. aus der Richtlinie (EU) 2026/470 übernommen.