Nachhaltigkeitsberichterstattung: Verlängerung und Änderung der Übergangsvorschriften in der delegierten Verordnung für die ESRS – sog. quick fix – im Amtsblatt

Einige der Übergangsvorschriften (bzw. sog. phase-ins) aus der delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zur Anwendung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards in ESRS 1, Appendix C, wurden im Sommer von der EU-Kommission verlängert, sog. quick fix. Die Änderung der delegierten Verordnung ist nun am 10.11.2025 im Amtsblatt L veröffentlicht worden. Sie tritt am 13.11.2025 in Kraft. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen.
Die Erleichterungen bzw. Übergangsvorschriften, die sich in ESRS 1, Appendix C, befinden, werden damit verlängert bzw. geändert. Bestimmte Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeiter galten, gelten nun für alle Unternehmen der ersten Welle. Unternehmen der ersten Welle sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeiter sowie bestimmte entsprechende Konzernunternehmen. Die ab dem 13.11.2025 geltenden Übergangsregelungen zu den ESRS finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416, veröffentlicht im Amtsblatt L vom 10.11.2025: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202501416