EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 KI-Verordnung

Am 08.05.2026 hatte die EU-Kommission einen Entwurf für Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 KI-Verordnung vorgelegt und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die DIHK hat hierzu am 03.06.2026 in englischer Sprache eine Stellungnahme abgegeben, deren Inhalt in deutscher Sprache auf unserer Website zusammengefasst ist. Zu den Kernforderungen der DIHK zählten dabei unter anderem Ausnahmen für Anwendungen im B2B-Bereich und (2) die Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen bei Sanktionen gegenüber KMU. Außerdem hatte die DIHK bemängelt, dass die Definition von sogenannten “Deepfakes” in dem Leitlinienentwurf für die meisten kommerziellen Aktivitäten ungeeignet sei, da keine Unterscheidung zwischen produktbezogenen und produktfremden Manipulationen vorgenommen würde.
Am 20.07.2026 hat die EU-Kommission nun die endgültige Fassung ihrer Leitlinien veröffentlicht. Dabei wurden die sieben Kernforderungen der DIHK aus der Stellungnahme aufgegriffen.
Unter anderem konnte erreicht werden, dass bei einigen industriellen KI-Anwendungen keine Transparenzpflichten Anwendung finden (Rn. 87 der Leitlinien). Bei Sanktionen gegen KMU ist nun die jeweils günstigere Berechnungsalternative zu wählen und dabei die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Außerdem deuten die Aussagen der EU-Kommission in Rn. 115 der Leitlinien darauf hin, dass bei sogenannten “Deepfakes” in Werbekontexten zwischen substanziellen und rein ästhetischen Bildänderungen zu unterscheiden sein wird, wobei bei rein ästhetischen Bildänderungen keine Täuschung vorliegen wird, die die Annahme eines Deepfakes rechtfertigen könnte.
Weitere relevante Änderungen im Text der endgültigen Fassung der Leitlinien betreffen die Klarstellung, dass nur Anbieter und Vertreiber den Transparenzpflichten der KI-VO unterliegen (Rn. 17), die Herausnahme von medizinischen Bildinhalten von den Transparenzpflichten in Randnummer 92 der Leitlinien sowie die Aussage, dass in der Regel eine einzige hervorgehobene Benachrichtigung vor der ersten Interaktion mit dem KI-System in den meisten Fällen ausreicht, in denen keine besondere Fallgruppe für die Annahme einer besonderen Risikolage vorliegt, um den Vorgaben des Art. 50 Abs. 1 KI-VO zu entsprechen (Rn. 40).