EU-Kommission beschließt überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und dazugehörige Leitlinien
Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder einzuschränken, sind grundsätzlich im Binnenmarkt verboten. Man spricht hier von dem sogenannten Kartellverbot. Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind nichtig.
Für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen sieht das Unionsrecht aber die Möglichkeit von Ausnahmen vor. So erklärt die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) das Kartellverbot unter bestimmten Voraussetzungen für Technologietransfervereinbarungen in Form von Lizenzen für Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Halbleitertopografien und Sortenschutzrechte und Urheberrechte an Software für nicht anwendbar. Denn solche Vereinbarungen steigern in der Regel die Effizienz in der Wirtschaft und fördern den Wettbewerb, da sie Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung reduzieren, Anreize zur Aufnahme von Forschung und Entwicklung schaffen, Innovationen fördern, die Verbreitung von Technologien erleichtern und den Wettbewerb auf den Produktmärkten beleben können. Am 16.04.2026 hat die EU-Kommission nun eineüberarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und dazugehörige Leitlinien beschlossen.
Die prominenteste Änderung im Text der TT-GVO betrifft die Marktanteilsschwellen, die die Parteien der Technologietransfervereinbarung für eine Freistellung vom Kartellverbot erfüllen müssen. Hier wurde der Übergangszeitraum, in dem die Freistellung vom Kartellverbot weiterhin gelten soll, selbst wenn die Marktanteile der Parteien während der Laufzeit einer Vereinbarung über die vorgegebenen Schwellenwerte ansteigen, von zwei auf drei Jahre verlängert.
Weitere praktisch bedeutsame Neuerungen ergeben sich aus den Leitlinien der Kommission.
Zwar gilt die TT-GVO grundsätzlich nicht für die Lizenzierung von Daten. Daten können aber Know-How darstellen oder ihre Lizensierung kann ein Bestandteil einer Technologietransfervereinbarung sein. Der Aufbau der entsprechenden Datenbanken kann außerdem mit erheblichen Investitionen verbunden sein, und die Lizenzierung solcher Datenbanken wirkt sich in der Regel wettbewerbsfördernd aus. Insofern ist der Unterschied zwischen Daten und den Schutzrechten des geistigen Eigentums, die Gegenstand einer Technologietransfervereinbarung sind, oftmals nicht besonders groß. Daher wird die EU-Kommission auf Datenlizenzvereinbarungen in Zukunft die Grundsätze der TT-GVO und der dazugehörigen Leitlinien für die Lizenzierung von Technologierechten anwenden, wenn die lizenzierten Daten eine Datenbank betreffen, die urheberrechtlich oder durch ein Schutzrecht sui generis geschützt ist.
Die neuen Leitlinien enthalten auch Orientierungshilfen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, bei denen Technologieanwender gemeinsam die Bedingungen für Technologielizenzen aushandeln, die sie bei Technologieinhabern erwerben möchten. In den Leitlinien werden nun die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen dargelegt, es wird erläutert, wie echte Lizenzverhandlungsgruppen von Einkaufskartellen zu unterscheiden sind, und es wird ein Soft-Safe-Harbour-Bereich für Lizenzverhandlungsgruppen eingeführt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Auch die Regelungen für “Technologiepools” haben eine Änderung in den Leitlinien erfahren. Der Begriff bezieht sich in erster Linie auf Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Unternehmen vereinbaren, ihre Technologien zusammenzulegen und sie als Paket in Lizenz zu vergeben. Ferner umfasst er aber auch Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Unternehmen vereinbaren, einer dritten Partei eine Lizenz zu gewähren und ihr zu gestatten, das Technologiepaket weiterzulizenzieren. Die Gründung und Verwaltung solcher Technologiepools - einschließlich der Lizenzvergabe - soll nunmehr unabhängig von der Marktstellung der Parteien in der Regel nicht unter das Kartellverbot fallen, wenn dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Zu den verbindlichen Voraussetzungen zählt, dass die Beteiligung an der Gründung des Pools allen interessierten Inhabern von Technologierechten offensteht, zusammengelegte Technologierechte offengelegt werden, sich der Pool auf essenzielle Technologien beschränkt, der Austausch sensibler Informationen (z. B. über Preisgestaltung und Output) auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt, Lizenzen nicht exklusiv an den Pool vergeben und zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Grundsatz) erteilt werden. Darüber hinaus müssen die Gültigkeit und die Essenzialität der zusammengeführten Technologien angefochten werden können und es muss den Beteiligten freistehen, konkurrierende Produkte und Technologien zu entwickeln.
