BMJV veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Am 17.04.2026 hat das BMJV einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht. Er zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Daher beinhaltet der Referentenentwurf zum einen neue Straftatbestände betreffend die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten oder persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes sowie betreffend die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen. Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf aber auch Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Onlineplattformen, Hosting-Dienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten, deren Dienste dazu genutzt werden, bestimmte Straftaten aus dem digitalen Raum zu begehen, werden gegenüber dem von der Rechtsverletzung Betroffenen zur Auskunft über die Personalien des Nutzers, der gespeicherten Internetprotokoll-Adresse einschließlich der Portnummer sowie des angegriffenen Inhalts verpflichtet. Zu den Straftaten, bei denen diese Auskunftspflicht gelten soll, zählen unter anderem die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 33 KunstUrhG), die Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten mit Schädigungsabsicht sowie die gewerbliche Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber einer großen Zahl von Personen (§ 42 BDSG).
Begeht ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk eine Rechtsverletzung, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt, so soll der Betroffene von dem betroffenen Diensteanbieter verlangen können, dass dieser alle dem Diensteanbieter bekannten Nutzerkonten des Nutzers für einen angemessenen Zeitraum sperrt. Die passive Nutzung des Nutzerkontos im Lesemodus soll jedoch auch weiterhin möglich sein.
Diensteanbieter, die soziale Netzwerke betreiben, bei denen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union Sitzland ist, haben außerdem spätestens mit Anbieten des Dienstes im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter rechtzeitig benannt, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf können noch bis zum 22.05.2026 gegenüber dem BMJV abgegeben werden.