DIHK-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie

Die DIHK hat fristgerecht am 13.02.2026 gegenüber dem BMJV eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) abgegeben. Um die praktischen Probleme abzumildern, plädiert die DIHK in ihrer Stellungnahme unter anderem dafür, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten. Die überwiegende Mehrheit unserer Mitglieder lehnt ein solches “gold-plating” ab, da es sich zulasten des Wirtschafts- und Rechtsstandorts Deutschland und der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen gewerblichen Wirtschaft auswirken könnte. Auch die geplante Verlängerung der Verjährungsfrist um 12 Monate nach Reparatur erzeugt Rechtsunsicherheiten, die beseitigt werden müssen. Es besteht die Gefahr einer Verjährungslücke, neuen Haftungsrisiken und erhöhtem Konfliktpotenzial mit Verbrauchern. Bei der Bemessung der Reparaturentgelte müssen nach Ansicht der DIHK die legitimen Unternehmensinteressen Berücksichtigung finden. Bislang definiert der Referentenentwurf jedoch ein „angemessenes Entgelt“ für Reparaturen lediglich aus Verbrauchersicht. Unternehmen könnten dadurch verpflichtet werden, Reparaturen zu Preisen durchführen zu müssen, die unter den tatsächlichen Kosten liegen. Darüber hinaus bedarf es vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorgaben der Gewährung einer angemessenen und einheitlichen Vorbereitungszeit für Unternehmen.