Das Umsetzungsgesetz zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ist in Kraft getreten
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22.07.2026) ist am 23.07.2026 in Kraft getreten.
Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Hersteller von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden durch das Umsetzungsgesetz verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen. Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30.07.2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist aber erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden.
