Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes vorgelegt

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für Änderungen im Registerrecht (Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- sowie Vereinsregister) vorgelegt, um nicht erforderliche personenbezogene Daten in den Registern zu begrenzen bzw. zu löschen. § 10a Abs. 4 HGB-E definiert den Löschungsanspruch nach der DSGVO für nicht erforderliche personenbezogene Daten im Register. Bei Löschungsanträgen für Daten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist und die in Gesellschafterlisten enthalten sind, hat das Registergericht aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterlisten die Unkenntlichmachung der nicht erforderlichen personenbezogenen Daten auf einem Ersatzdokument unverzüglich selbst gegen Gebühr vorzunehmen und dieses unmittelbar zum Abruf freizugeben.
Änderungen der Handelsregisterverordnung sollen die Daten definieren, die grundsätzlich nicht in die Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, aufgenommen werden sollen, wie z. B. Kontoverbindungen, Nummern von Ausweispapieren etc. Verantwortlich für das Dokument ist der erstellende Notar. Im Umwandlungsgesetz (UmwG) wird der Mindestinhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags im nationalen Kontext neu definiert. Die Liste der Aufsichtsratsmitglieder nach Aktiengesetzbuch soll künftig nicht mehr den Beruf, allerdings das Geburtsdatum enthalten, um die Personen sicher identifizieren zu können. Zudem soll die Formulierung für die Gesellschafterliste für die GmbH wie auch für die Liste der Aufsichtsratsmitglieder neu gefasst werden. Mit diesen Regelungen sollen die Prüfung und die Eintragung beschleunigt werden. Ergänzend sollen Notare eine datenschutzrechtliche Vorprüfung von nicht notariell errichteten Dokumenten gegen Gebühr vornehmen dürfen, um zur Beschleunigung des registergerichtlichen Verfahrens beizutragen. Die Vorschusspflicht bei Gründungen soll in der Regel entfallen
Das Unternehmensregister soll künftig auch Vereins- und Stiftungsregisterdaten aufnehmen. Der Beliehene für das Unternehmensregister soll künftig die Unternehmensregistergebühren und Auslagen nach dem Justizverwaltungskostengesetz erheben und vereinnahmen dürfen. In das Registerblatt soll die bereits heute bei Eintragung vergebene einheitliche europäische Kennung (EUID) aufgenommen werden. Zudem sollen die Registergerichte weitere Angaben ergänzen, soweit bekannt, wie z. B. Wirtschaftsidentifikationsnummer, NACE-Code, Datum des letzten offengelegten Jahresabschlusses, aber auch eine vom Eintrag im Handelsregister abweichende Geschäftsanschrift.