Entschließung des Bundesrates zu Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14.06.2017 über die Unionsmarke (EU-Markenrechtsverordnung) formuliert ein absolutes Eintragungshindernis für Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.
In einer Entschließung vom 12.06.2026 zu Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht (BR-Drs. 218/26) vertritt der deutsche Bundesrat die Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 7 der EU-Markenrechtsverordnung Regional- und Minderheitensprachen EU-weit eine Benachteiligung erfahren würden. Für die Bewertung der Gebräuchlichkeit von Begriffen würden nämlich für alle Sprachen die gleichen zahlenmäßigen Kriterien angewendet, sodass bereits Marken auf beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche Aussprüche in der nordfriesischen Sprache als geschützte Marken eingetragen worden seien. Zukünftig könnten unter Umständen auch die niederdeutsche Sprache, das Romanes der deutschen Sinti und Roma, Saterfriesisch sowie Sorbisch betroffen sein.
Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, eine Initiative einzuleiten, um die EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus zu ergänzen, wonach die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 EU-Markenrechtsrechtsverordnung auch dann Anwendung finden sollen, wenn die Marke einen Begriff aus einer Sprache verwendet, die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist.
